RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. E 29. Mai 2008, 2007/07/0063; E 12. September 2005, 2004/10/0152).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090042.X03

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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