RS Vwgh 2013/10/3 2012/09/0001

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs1;

Rechtssatz

Wenn es der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den verwerteten Beweismitteln hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 19 Abs. 3 AVG liegt nicht vor. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten findet daher nicht statt. Ist der Vertreter des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung ohnehin zugegen, so obliegt es dem Beschuldigten, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstattet (vgl. E 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).

Schlagworte

VerwaltungsstrafverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090001.X01

Im RIS seit

30.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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