TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/7 2010/17/0234

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Veröffentlicht am 07.10.2013
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Index

E3L E15102020;
E6J;
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32000L0060 Wasserrahmen-RL Art9;
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
61997CJ0076 Tögel VORAB;
61997CJ0374 Feyrer VORAB;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §14 Abs1 litc;
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der MH in Wien, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. September 2010, Zl. IVW3-BE-3101401/006- 2010, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. April 2009 wurde der Beschwerdeführerin für eine näher bezeichnete Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr auf Grundlage einer Berechnungsfläche von 247,84 m2 und eines Einheitssatzes von EUR 2,178 (inkl. USt.) ab 1. Jänner 2004 mit EUR 539,80 brutto vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung ("Einspruch"), weil die Berechnungsfläche falsch bemessen worden sei. Diese möge auf den Wohnraum (d. h. ohne "Scheune/Abstellraum") beschränkt werden.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, die Berechnungsfläche von 247,84 m2 sei in der Veränderungsanzeige vom 31. August 2007 von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Aufgrund der am 23. Juli 2007 erfolgten Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführerin über den Umbau auf der Liegenschaft seien am 24. August 2007 die Naturmaße der an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Gebäude ermittelt und eine verbaute Fläche von 261,39 m2 festgestellt worden. Die Differenz zur Fläche, die vorher für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen worden sei, resultiere daraus, dass sich die Nutzung bzw. Widmung von Gebäudeteilen geändert habe (ein Stallgebäude sei für Wohnzwecke umgebaut und eine ehemalige Scheune als Lager- und Abstellraum bezeichnet worden). Diese Widmungsänderung sei im Einreichplan der Baufirma W vom 22. April 1998 dargestellt und mit Bescheid vom 26. Mai 1998 baubehördlich bewilligt worden.

Weiters sei bei den Lokalaugenscheinen vom 17. Juli 2007 und 5. November 2009 festgestellt worden, dass sich in dem besagten Lager- bzw. Abstellraum ein Wasseranschluss und ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage befinde. Auch werde das Regenwasser dieser Räume in den Kanal eingeleitet. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass beim Ankauf der Liegenschaft im Jahre 1996 der Wasser- und Kanalanschluss im Lager bzw. Abstellraum bereits vorhanden gewesen seien. Aus einer Niederschrift vom 9. Februar 1998 gehe hervor, dass dieser Raum saniert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass seit diesem Zeitpunkt keine baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, weil die Neubemessung aufgrund eines rechtskräftigen Abgabenbescheides unzulässig und unrichtig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung fest, auf der gegenständlichen Liegenschaft befinde sich ein eingeschoßiges, ebenerdiges und oberirdisches Gebäude mit einer Gesamtgeschoßfläche (ohne die Einfahrt mit 13,55 m2) von 247,84 m2. Das Gebäude sei nicht unterkellert und mit einer durchgehenden Dachkonstruktion versehen. Neben der Einfahrt befinde sich ein Wohnzimmer samt Kochnische. Hofseitig schlössen sich ein Vorraum samt Bad und WC sowie ein Schlafzimmer an. Im Anschluss daran befänden sich zwei Zimmer mit jeweils getrennten Sanitäranlagen. Dieser gesamte Wohnbereich habe eine Geschoßfläche von 119,94 m2. Anschließend an diesen Bereich folge - abgegrenzt zum beschriebenen Wohnbereich durch eine durchgehende massive Mauer ohne Öffnungen und Durchgänge - der Lager- und Ausstellungsraum mit einer Fläche von 127,90 m2, welcher bereits seit 1998 als Lager- und Abstellraum, insbesondere für Maschinen (z.B. Hebebühne und Wuchtmaschine) und andere Gegenstände (z.B. Radiatoren) privat genutzt werde. Seit damals habe es dort weder eine landwirtschaftliche noch eine gewerbliche Nutzung gegeben. In diesem Lager- und Abstellraum befänden sich Anschlüsse an den öffentlichen Kanal (Waschbecken, Bodenablauf), welche jedenfalls seit 1998 unverändert bestünden.

Gemäß § 5 NÖ KanalG 1977 sei für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, welche sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz errechne. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Aufgrund des Waschbeckens und des Bodenablaufs sei der gegenständliche Bereich an den öffentlichen Kanal angeschlossen und bei der Berechnungsfläche zu berücksichtigen. Der gegenständliche Lagerraum sei auch nicht einem Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 gleichzuhalten, der selbst bei Vorliegen eines Anschlusses nicht zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein solches Kellergeschoß ein Geschoß, dessen Außenwände infolge ihrer (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar seien. Eine solche unterirdische Lage liege jedoch im Beschwerdefall nicht vor.

Im Beschwerdefall sei die jährliche Kanalbenützungsgebühr (vor der bekämpften Abgabenvorschreibung) mit Abgabenbescheid vom 20. März 1997 mit Wirksamkeit ab 1. April 1997 festgesetzt worden. Eine Änderung der Berechnungsfläche der gegenständlichen Liegenschaft sei seit 1997 tatsächlich nicht eingetreten, allerdings habe sich eine Änderung der Bemessungsgrundlagen durch eine Änderung des Einheitssatzes ergeben, da der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Beschluss vom 29. Mai 2002 eine neue Kanalabgabenordnung erlassen habe. Mit dieser sei der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 auf EUR 1,98 netto erhöht worden. Aufgrund von Verjährung habe die bescheidmäßige Festsetzung im Jahr 2009 erst ab 1. Jänner 2004 erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 5 und 14 NÖ KanalG 1977, LGBl. Nr. 8230-0 (§ 5 idF LGBl. Nr. 8230-5, § 14 Abs. 4 idF LGBl. Nr. 8230-2), lauten:

"§ 5

Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. ...

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen …

§ 14

Abgabenbescheid

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)

b)

die Kanalbenützungsgebühren …;

c)

Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

(3) Die im Abgabenbescheid nach Abs. 2 festgesetzte Gebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze … zu erlassen."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die als "Lager- und Ausstellungsflächen" bezeichneten Räumlichkeiten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 127,90 m2 in die Berechnungsfläche einzubeziehen sind.

Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die in Rede stehenden Räume an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und sich in einem eingeschoßigen, ebenerdigen und oberirdischen Gebäude befinden, welches nicht unterkellert und mit einer durchgehenden Dachkonstruktion versehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt dennoch die Auffassung, dass diese Flächen in analoger Anwendung des § 5 Abs 3 dritter Satz NÖ KanalG 1977 nicht in die Berechnungsfläche hätten aufgenommen werden dürfen.

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 dritter Satz NÖ KanalG 1977 sind Kellergeschoße, wenn es sich um Lagerräume handelt, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig von einem Anschluss dieser Räumlichkeiten an den öffentlichen Kanal nicht in die Berechnungsfläche aufzunehmen. Das NÖ KanalG 1977 enthält jedoch für Lagerräume, die sich in anderen Geschoßen befinden, keine solche Befreiungsbestimmung. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung offensichtlich die Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten als Lagerräume bedacht hat, wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Ausnahme für alle Lagerräume zu schaffen. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, welche eine analoge Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen würde, kann daher im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Unternehmen zu betreiben.

Die belangte Behörde hat die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 NÖ KanalG 1977 mit der Neufestsetzung des Einheitssatzes durch die ab 1. Jänner 2003 geltende Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde begründet.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, wonach § 14 Abs. 4 NÖ KanalG 1977 so zu verstehen sei, dass "der Eingriff in den rechtskräftigen Bescheid nur jene Parameter erfassen dürfe, auf Grund derer der Eingriff in den rechtskräftigen Bescheid überhaupt zulässig" sei.

Bei dem der neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich aber um ein Abgabenverfahren, das von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung der als "Lager- und Ausstellungsflächen" bezeichneten Räumlichkeiten auszugehen und diese Räumlichkeiten in die Berechnungsfläche einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2010/17/0105).

Dass der Beschwerdeführerin erst durch Begründung der Vorstellungsentscheidung der Umstand der Änderung der Einheitssätze bewusst geworden ist, ist im Beschwerdefall unerheblich. Daran vermag auch der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters keinen ausdrücklichen Bezug auf die (ab 2003 geltende) Kanalabgabenordnung enthält, nichts zu ändern. Dieser Bescheid weist die neuen Gebührensätze aus, die der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurden. Das bloße Fehlen der Angabe der Gesetzstelle, die der Neuvorschreibung zugrunde liegt, stellt keine von der Vorstellungsbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 209 ff zu § 59 AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Anwendung von Gemeinschaftsrecht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Art der Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren unter Heranziehung der Berechnungsfläche einer Liegenschaft und nicht nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Dienstleistungen den Vorgaben des Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (in Folge: WRRL) widerspreche. Da das NÖ KanalG 1977 den Vorgaben dieser Richtlinie, insbesondere dem dort geforderten Verursacherprinzip und dem in der Richtlinie geforderten Ziel, Anreize für einen effiziente und nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen zu schaffen, nicht entspreche, hätte die belangte Behörde die betreffenden Bestimmungen aus dem NÖ KanalG 1977 unangewendet zu lassen gehabt und eine Berechnung anhand der Vorgaben der WRRL vornehmen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 28. März 2011, Zl. 2010/17/0187, mwN, ausgesprochen, dass die Empfänger von Wasserdienstleistungen sich nicht unter Berufung auf die WRRL und mit dem Hinweis auf eine konkret gebotene andere Berechnungsart gegen die Vorschreibung von Wasser- oder Abwassergebühren wenden könnten. Da die Mittel und Wege, die zur Erreichung der von der WRRL vorgegebenen Ziele eingeschlagen bzw. angewendet werden können, vielfältig sind, ist Art. 9 der Richtlinie inhaltlich nicht derart ausreichend bestimmt, dass der Einzelne konkrete Rechte daraus ableiten könnte. Auf die im hg. Erkenntnis vom 28. März 2011 näher genannten Gründe wird gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Beschwerdeführerin erstattet auch sonst kein Vorbringen, aus dem sich die Notwendigkeit ergebe, dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 NÖ KanalG 1977 mit der WRRL zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Da die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Erwägungen somit nicht in ihren Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die Gegenschrift der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verfasst wurde, war dieser kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen (§ 48 Abs. 3 Z 2 VwGG). Nach § 48 Abs. 3 VwGG steht der mitbeteiligten Partei kein Anspruch auf Kostenersatz für Vorlageaufwand zu.

Wien, am 7. Oktober 2013

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0374 Feyrer VORAB
EuGH 61997CJ0076 Tögel VORAB

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170234.X00

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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