TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/17 2013/11/0147

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 2013, Zl. UVS-FSG/V/49/2853/2013-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist (im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung) als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 71 Abs. 2 AVG) gegenständlich am 16. Jänner 2013 zu laufen begonnen und somit am 30. Jänner 2013 geendet habe. Der genannte Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch erst 31. Jänner 2013 (Poststempel am Kuvert) und damit um einen Tag verspätet eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde unter Verzicht auf eine Gegenschrift die Verwaltungsakten vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unstrittig und mit der Aktenlage übereinstimmend ist, dass die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall am 30. Jänner 2013 endete. Strittig ist ausschließlich, wann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post gegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie den Wiedereinsetzungsantrag noch am 30. Jänner 2013 zur Post gegeben habe und legte dazu im Beschwerdeverfahren den zum Wiedereinsetzungsantrag gehörenden Postaufgabeschein (Nummer RQ 21 198 924 6 AT) vor, der den Poststempel 30. Jänner 2013 trägt.

Dieses Vorbringen stellt keine unzulässige Neuerung dar, weil die Beschwerdeführerin schon in der Berufung vorgebracht hat, dass sie den Wiedereinsetzungsantrag am 30. Jänner 2013 zur Post gegeben habe. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, das Postaufgabedatum des Wiedereinsetzungsantrages in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu ermitteln (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0178) und hat damit den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Dieser war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Oktober 2013

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110147.X00

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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