TE Vfgh Beschluss 2013/11/7 B1096/2013

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Leitsatz

Keine Folge

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des *** ****** ************, ************* *, **** ****, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH, Wallnerstraße 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 29.07.2013, Z1 Bkd 1/13, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 29. Juli 2013 wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien, wodurch dem Antragsteller mit einstweiliger Maßnahme gemäß §19 Abs1 und Abs3 Z1 litb DSt das Vertretungsrecht vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, allen diesem im Instanzenzug nachgeordneten Bezirksgerichten in Strafsachen und allen diesen genannten Gerichten beigeordneten Strafverfolgungsbehörden entzogen wurde, keine Folge gegeben und es wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Dem Disziplinarverfahren liegt ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des schweren Betruges (§§146, 147 Abs3 StGB), der Verleumdung (§297 Abs1 2. Fall StGB) sowie der schweren Untreue (§153 Abs1 und 2 2. Fall StGB) zu Grunde.

2. In der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird (u.a.) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Ausgeführt wird dazu im Wesentlichen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und aus welchen Gründen die einstweilige Maßnahme einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller darstelle.

3. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat sich innerhalb der ihr eingeräumten Frist dahingehend geäußert, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich sei.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der Vollzug der vom Disziplinarrat beschlossenen einstweiligen Maßnahme durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert wird (so ausdrücklich §57 Abs2 DSt). Selbst wenn daher der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, wäre zwar die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides suspendiert, die rechtliche Position des Antragstellers könnte jedoch auch in der für ihn günstigsten Annahme keine andere sein, als sie vor Erlassung des seine Beschwerde abweisenden Bescheides gewesen ist (so bereits VfGH 15.4.1996, B902/96, B925/96; vgl. darüber hinaus auch VfGH 23.7.2009, B722/09, sowie VfGH 22.3.2011, B355/11 ua.).

6. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1096.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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