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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Verstoß des Ausschlusses bestimmter Ausländer vom Bezug der Notstandshilfe gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Eigentums der Europäischen Menschenrechtskonvention; Recht auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht im Sinne der Konvention; Zugehörigkeit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Sozialversicherung aufgrund des Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung; keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein und inländischen bzw diesen gleichgestellten ausländischen ArbeitslosenSpruch
I.§33 Abs2 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie §34 Abs3 und 4 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 416/1992 werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins.§33 Abs2 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie §34 Abs3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.Im übrigen werden die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingestellt.römisch zwei.Im übrigen werden die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Gemäß §33 Abs1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Die Praxis versteht dies als sog. "Unechte Kann-Bestimmung" und nimmt an, daß Arbeitslose, die den im Gesetz angeführten Voraussetzungen entsprechen, einen Anspruch auf Gewährung von Notstandshilfe haben. Zu diesen Voraussetzungen zählen neben den allgemeinen materiellen Leistungsvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit und Vermittelbarkeit sowie der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld und den formellen Voraussetzungen entsprechender Antragstellung die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die besondere Anspruchsvoraussetzung der Notlage iSd §33 Abs3 AlVG (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 1996, 250 ff.).römisch eins.Gemäß §33 Abs1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Die Praxis versteht dies als sog. "Unechte Kann-Bestimmung" und nimmt an, daß Arbeitslose, die den im Gesetz angeführten Voraussetzungen entsprechen, einen Anspruch auf Gewährung von Notstandshilfe haben. Zu diesen Voraussetzungen zählen neben den allgemeinen materiellen Leistungsvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit und Vermittelbarkeit sowie der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld und den formellen Voraussetzungen entsprechender Antragstellung die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die besondere Anspruchsvoraussetzung der Notlage iSd §33 Abs3 AlVG vergleiche Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 1996, 250 ff.).
§33 AlVG (die in allen Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. unten Pkt. II.1. und II.3.) in Prüfung stehende Bestimmung ist hervorgehoben) lautet:§33 AlVG (die in allen Gesetzesprüfungsverfahren vergleiche unten Pkt. römisch zwei.1. und römisch zwei.3.) in Prüfung stehende Bestimmung ist hervorgehoben) lautet:
"§33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß §15 Abs2."
(Abs1 und 2 idF BGBl. 609/1977, Abs3 idF BGBl. 416/1992, Abs4 idF BGBl. 201/1996)(Abs1 und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, Abs3 in der Fassung Bundesgesetzblatt 416 aus 1992,, Abs4 in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,)
Arbeitslose, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind - gemäß §34 AlVG (die in den amtswegig eingeleiteten Verfahren (vgl. unten Pkt. II.1.) in Prüfung genommenen Bestimmungen sind hervorgehoben) - unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:Arbeitslose, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind - gemäß §34 AlVG (die in den amtswegig eingeleiteten Verfahren vergleiche unten Pkt. römisch zwei.1.) in Prüfung genommenen Bestimmungen sind hervorgehoben) - unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
"§34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird.
(3) Für den Anspruch auf Notstandshilfe stehen den Arbeitslosen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, folgende Arbeitslose gleich:
8. Südtiroler- und Canaltaler-Umsiedler.
(4) Nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld sind zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 52 Wochen oder Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß §39 Abs1 zugelassen:
(Abs1 und 2 idF BGBl. 609/1977, Abs3 und 4 idF BGBl. 416/1992)(Abs1 und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, Abs3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt 416 aus 1992,)
Diesen Bestimmungen zufolge ist die Notstandshilfe österreichischen Staatsbürgern und den diesen durch §34 Abs3 Z1 bis 5, 7 und 8 oder durch "Zulassung" bei Gegenseitigkeit iSd §34 Abs2 AlVG gleichgestellten Personen so lange zu gewähren, als diese die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; hingegen darf die Notstandshilfe den Personen, die den österreichischen Staatsbürgern gemäß §34 Abs3 Z6 und Abs4 AlVG gleichgestellt sind, nur einmal für einen Zeitraum von 52 Wochen gewährt werden (vgl. Dirschmied, aaO, 267).Diesen Bestimmungen zufolge ist die Notstandshilfe österreichischen Staatsbürgern und den diesen durch §34 Abs3 Z1 bis 5, 7 und 8 oder durch "Zulassung" bei Gegenseitigkeit iSd §34 Abs2 AlVG gleichgestellten Personen so lange zu gewähren, als diese die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; hingegen darf die Notstandshilfe den Personen, die den österreichischen Staatsbürgern gemäß §34 Abs3 Z6 und Abs4 AlVG gleichgestellt sind, nur einmal für einen Zeitraum von 52 Wochen gewährt werden vergleiche Dirschmied, aaO, 267).
(Mit ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 78/1997 wurden §33 Abs2 und §34 AlVG mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 (§79 Abs40 AlVG idF BGBl. I 78/1997) geändert, was für das gegenständliche Verfahren aber ohne Bedeutung ist.)(Mit ArtII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 1997, wurden §33 Abs2 und §34 AlVG mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 (§79 Abs40 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 1997,) geändert, was für das gegenständliche Verfahren aber ohne Bedeutung ist.)
II.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind drei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger, die in Österreich unselbständig erwerbstätig und damit arbeitslosenversichert waren, anhängig; sie wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit denen auf Grundlage der §§33 und 34 Abs3 Z6 iVm Abs4 AlVG der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Notstandshilfe nicht anerkannt wurde.römisch zwei.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind drei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger, die in Österreich unselbständig erwerbstätig und damit arbeitslosenversichert waren, anhängig; sie wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit denen auf Grundlage der §§33 und 34 Abs3 Z6 in Verbindung mit Abs4 AlVG der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Notstandshilfe nicht anerkannt wurde.
a) Der Beschwerdeführer zu B189/97 bezog vom 3. Oktober 1995 bis 28. Jänner 1996 und vom 3. Februar bis 5. Oktober 1996 Notstandshilfe. Aufgrund eines (neuerlichen) Antrages vom 26. September 1996 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe anerkannt, wobei auf dem im Verwaltungsakt einliegenden "Zahlungs- und Verrechnungsblatt" als Beginn der 1. Oktober 1996 und die Dauer von 364 Tagen vermerkt ist.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 15. November 1996 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 6. bis 31. Oktober 1996 widerrufen, weil der Beschwerdeführer mit 5. Oktober 1996 bereits durch 364 Tage (52 Wochen) Notstandshilfe bezogen habe.
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt: Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungangelegenheiten) bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach §34 Abs3 Z6 iVm Abs4 AlVG könnten "Personen, die zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft aber einen gültigen Befreiungsschein besitzen, nur für eine einmalige, zeitlich begrenzte Anspruchsdauer (nämlich insgesamt 52 Wochen) zum Bezug der Notstandshilfe zugelassen" werden.Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt: Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungangelegenheiten) bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach §34 Abs3 Z6 in Verbindung mit Abs4 AlVG könnten "Personen, die zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft aber einen gültigen Befreiungsschein besitzen, nur für eine einmalige, zeitlich begrenzte Anspruchsdauer (nämlich insgesamt 52 Wochen) zum Bezug der Notstandshilfe zugelassen" werden.
b) Die Beschwerdeführerin zu B468/97, die mit geringen Unterbrechungen seit 1971 in Österreich berufstätig war, bezog aufgrund eines 1989 erlittenen Arbeitsunfalles zeitweise eine befristete Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit, zeitweise Arbeitslosengeld. Ab 3. Oktober 1995 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, wobei im Karteiblatt des Verwaltungsaktes das Ende des Bezugs mit 30. September 1996 vermerkt wurde. Ihr am 23. September 1996 eingebrachter Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 11. Oktober 1996 abgelehnt.
Aufgrund einer Berufung bestätigte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) mit Bescheid vom 16. Jänner 1997 den erstinstanzlichen Bescheid. Eine der Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe sei die österreichische Staatsbürgerschaft des Arbeitslosen. Österreichischen Staatsbürgern seien im Besitz eines Befreiungsscheines befindliche Ausländer gleichzustellen, wobei diese jedoch höchstens für die Anspruchsdauer von 52 Wochen Notstandshilfe erhalten könnten.
c) Die Beschwerdeführerin zu B589/97 wiederum bezog nach Geburt ihres Kindes am 30. Jänner 1994 zunächst Karenzurlaubsgeld und im Anschluß daran Sondernotstandshilfe. Diese wurde mit 31. August 1996 eingestellt, weil für das Kind ab 1. September 1996 eine Unterbringungsmöglichkeit bestand, sodaß die gemäß §39 Abs1 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Sondernotstandshilfe nicht mehr gegeben seien.
Ihr am 2. September 1996 gestellter Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe wurde abgewiesen, weil sie als ausländische Staatsangehörige mit Befreiungsschein gemäß §34 Abs4 Z1 AlVG nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nur zum Bezug von Sondernotstandshilfe gemäß §39 oder von Notstandshilfe für ein Jahr berechtigt sei. "Ein Wechsel auf Notstandshilfe" sei "aufgrund der Einmaligkeitsbestimmung" nicht möglich.
Die mit Berufung angerufene Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) bestätigte mit Bescheid vom 13. Februar 1997 den erstinstanzlichen Bescheid: Nach dem Wortlaut des §34 Abs4 AlVG sei entweder der Bezug von Notstandshilfe oder von Sondernotstandshilfe möglich, ein Wechsel von einer Leistung zur anderen sei nicht vorgesehen. Da bereits Sondernotstandshilfe bezogen wurde, sei kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die zu G363-365/97 protokollierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §33 Abs2 lita sowie des §34 Abs2 bis 4 AlVG eingeleitet und folgendes Bedenken geäußert:
"a) Durch den Einleitungssatz des §34 Abs4 AlVG wird der Anspruch auf Notstandshilfe für Ausländer, die über einen Befreiungsschein verfügen (Z1), und für diesen durch §34 Abs4 Z2 leg.cit. gleichgestellte Personen auf 52 Wochen beschränkt. Damit wird diese Gruppe von Arbeitslosen anders behandelt als Arbeitslose mit österreichischer Staatsbürgerschaft und diesen durch andere Bestimmungen des §34 AlVG umfassend gleichgestellte Personen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung ist dem Verfassungsgerichtshof vorerst nicht erkennbar, zumal auch die in ihrem Anspruch auf Notstandshilfe beschränkten Arbeitslosen allen anderen Anspruchsvoraussetzungen wie österreichische Staatsbürger entsprechen müssen und wie diese Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.
b) Diese unterschiedliche Behandlung, die eine Gruppe von Arbeitslosen gegenüber anderen zu diskriminieren scheint, dürfte angesichts des Art14 EMRK verfassungswidrig sein. Diese Bestimmung erweitert zwar den Gleichheitsgrundsatz für sich nicht (vgl. VfSlg. 7909/1976, 10324/1985) und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der Konvention losgelöste Bedeutung (EGMR 23.7.1968, Belgischer Sprachenstreit, deutsche Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 1975, 298); sie verlangt aber, daß der Genuß der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art14 EMRK, Konventionsrechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normunterworfenen vorzuenthalten (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, 1996, 437 ff.).b) Diese unterschiedliche Behandlung, die eine Gruppe von Arbeitslosen gegenüber anderen zu diskriminieren scheint, dürfte angesichts des Art14 EMRK verfassungswidrig sein. Diese Bestimmung erweitert zwar den Gleichheitsgrundsatz für sich nicht vergleiche VfSlg. 7909/1976, 10324/1985) und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der Konvention losgelöste Bedeutung (EGMR 23.7.1968, Belgischer Sprachenstreit, deutsche Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 1975, 298); sie verlangt aber, daß der Genuß der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art14 EMRK, Konventionsrechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normunterworfenen vorzuenthalten vergleiche Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, 1996, 437 ff.).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Auffassung vertreten, daß sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nur auf vermögenswerte Privatrechte erstreckt (vgl. etwa VfSlg. 2644/1954, 3684/1960, 7267/1974, 9139/1981). Der Anspruch auf Notstandshilfe wurzelt aber im öffentlichen Recht, sodaß er nicht als (vermögenswertes) Privatrecht qualifiziert werden kann (vgl. VfSlg. 2644/1954).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur die Auffassung vertreten, daß sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nur auf vermögenswerte Privatrechte erstreckt vergleiche etwa VfSlg. 2644/1954, 3684/1960, 7267/1974, 9139/1981). Der Anspruch auf Notstandshilfe wurzelt aber im öffentlichen Recht, sodaß er nicht als (vermögenswertes) Privatrecht qualifiziert werden kann vergleiche VfSlg. 2644/1954).
Nun hat der EGMR in seinem Urteil vom 16. September 1996, Nr. 39/1995/545/631 (Gaygusuz gegen Österreich; die folgenden Zitate sind der Wiedergabe in ÖJZ 1996, 955 f., entnommen) entschieden, daß das durch das AlVG eingeräumte Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art1
1. ZPEMRK darstellt.
Angesichts dieser Entscheidung des EGMR sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlaßt, seine bisherige Judikatur zu überdenken. Jedenfalls vorläufig nimmt der Verfassungsgerichtshof mit dem EGMR an, daß der Anspruch auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht iSd Art1 1. ZPEMRK geschützt ist. Er geht dabei vorläufig davon aus, daß es sich bei den in Rede stehenden Leistungen nicht um solche der Fürsorge, sondern um Sozialversicherungsleistungen handelt (vgl. Mazal, Zum Ausschluß Fremder vom Bezug der Notstandshilfe, ZAS 1985, 131, insb. 133 ff.) und daß diese Leistungen zur Gänze oder doch ganz überwiegend aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden. Für die Qualifikation der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung als Rechte iSd Art1 1. ZPEMRK dürfte es von entscheidender Bedeutung sein, daß die Leistungen, mögen sie auch staatliche Leistungen darstellen, von einer (vorher zu erbringenden) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten abhängen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, daß die Berechtigung auf diese Sozialleistung an die Zahlung von Beiträgen geknüpft ist, welche eine Voraussetzung für die Leistung von Arbeitslosenunterstützung darstellen, woraus folge, daß es kein Recht auf Notstandshilfe gebe, wenn solche Beiträge nicht geleistet werden (Z39 der Entscheidung). Die Qualifikation der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch den EGMR entspricht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch der Tendenz der Spruchpraxis der EKMR, "solche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters in den Schutzbereich des Art1 einzubeziehen, die durch eigene Leistungen des Anspruchsberechtigten begründet wurden" (Frowein-Peukert, aaO, 777).Angesichts dieser Entscheidung des EGMR sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlaßt, seine bisherige Judikatur zu überdenken. Jedenfalls vorläufig nimmt der Verfassungsgerichtshof mit dem EGMR an, daß der Anspruch auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht iSd Art1 1. ZPEMRK geschützt ist. Er geht dabei vorläufig davon aus, daß es sich bei den in Rede stehenden Leistungen nicht um solche der Fürsorge, sondern um Sozialversicherungsleistungen handelt vergleiche Mazal, Zum Ausschluß Fremder vom Bezug der Notstandshilfe, ZAS 1985, 131, insb. 133 ff.) und daß diese Leistungen zur Gänze oder doch ganz überwiegend aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden. Für die Qualifikation der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung als Rechte iSd Art1 1. ZPEMRK dürfte es von entscheidender Bedeutung sein, daß die Leistungen, mögen sie auch staatliche Leistungen darstellen, von einer (vorher zu erbringenden) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten abhängen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, daß die Berechtigung auf diese Sozialleistung an die Zahlung von Beiträgen geknüpft ist, welche eine Voraussetzung für die Leistung von Arbeitslosenunterstützung darstellen, woraus folge, daß es kein Recht auf Notstandshilfe gebe, wenn solche Beiträge nicht geleistet werden (Z39 der Entscheidung). Die Qualifikation der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch den EGMR entspricht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch der Tendenz der Spruchpraxis der EKMR, "solche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters in den Schutzbereich des Art1 einzubeziehen, die durch eigene Leistungen des Anspruchsberechtigten begründet wurden" (Frowein-Peukert, aaO, 777).
Unter der Prämisse, daß der Anspruch auf Notstandshilfe im Schutzbereich des Art1 1. ZPEMRK liegt, bestehen Bedenken gegen die oben (unter Pkt. II.3.a) dargelegte unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits. Denn zumindest vorerst kann der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung für die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung finden.Unter der Prämisse, daß der Anspruch auf Notstandshilfe im Schutzbereich des Art1 1. ZPEMRK liegt, bestehen Bedenken gegen die oben (unter Pkt. römisch zwei.3.a) dargelegte unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein einerseits und österreichischen und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits. Denn zumindest vorerst kann der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung für die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung finden.
Er folgt insoweit vorläufig ebenfalls der mehrfach zitierten Entscheidung des EGMR, in der es u.a. heißt:
'Nach der Rechtsprechung des GH ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend iSd Art14 wenn sie 'keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat', dh, wenn sie kein 'berechtigtes Ziel' verfolgt oder wenn keine 'vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel' besteht. Außerdem verfügen die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dem GH müssen jedoch sehr gewichtige Gründe vorgelegt werden, damit er eine unterschiedliche Behandlung, die sich ausschließlich auf den Grund der Staatsangehörigkeit gründet, als mit der Konvention vereinbar ansehen kann. (Z42)
...
Die österreichische Regierung hat vorgebracht, die in Rede stehende Gesetzesbestimmung sei nicht diskriminierend. Sie argumentierte, daß der Unterschied in der Behandlung auf die Vorstellung gegründet sei, der Staat habe gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen eine besondere Verantwortlichkeit und er habe sich ihrer anzunehmen und für ihre wesentlichen Bedürfnisse zu sorgen. Außerdem sähen die §§33 u 34 AlVG gewisse Ausnahmen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft vor. ... (Z45)
An erster Stelle hält der GH fest, daß Herr Gaygusuz sich rechtmäßig in Österreich aufhielt und zu gewissen Zeiten dort arbeitete, wobei er Beiträge an den AlV-Fonds in der gleichen Eigenschaft und auf der gleichen Grundlage (in the same capacity and on the same basis) einzahlte, wie österreichische Staatsbürger. (Z46)
Er bemerkt weiters, daß sich die Weigerung der Behörden, dem Bf Notstandshilfe zu gewähren, ausschließlich auf den Umstand gründete, daß dieser nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, wie dies §33 Abs2 lita AlVG 1977 verlangt. (Z47)
Außerdem ist nicht argumentiert worden, der Bf habe die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuspruch der in Rede stehenden Sozialleistung nicht erfüllt. Er war daher in der gleichen Situation wie österreichische Staatsbürger, was sein Anrecht auf diese Leistung anlangt. (Z48) ...
Der GH ... findet daher, so wie die Kommission, daß sich die
unterschiedliche Behandlung zwischen Österreichern und
Nichtösterreichern, was den Anspruch auf Notstandshilfe anlangt,
... auf keinerlei 'objektive und vernünftige Rechtfertigung'
(objective and reasonable justification) gründen kann. (Z51)'"
3. a) Aus Anlaß mehrerer beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Beschwerden gegen Bescheide von Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, mit denen ebenfalls Anträgen ausländischer Staatsangehöriger auf Zuerkennung von Notstandshilfe (zum Teil in Form eines Pensionsvorschusses) unter Anwendung der §§33 und 34 AlVG keine Folge gegeben wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof die zu G463/97, G464/97, G478/97, G484/97 und G16/98 bis G18/98 protokollierten Anträge auf Aufhebung des §33 Abs2 lita und des §34 Abs3 und 4 Z1 und 2 AlVG idF BGBl. 416/1992.3. a) Aus Anlaß mehrerer beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Beschwerden gegen Bescheide von Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, mit denen ebenfalls Anträgen ausländischer Staatsangehöriger auf Zuerkennung von Notstandshilfe (zum Teil in Form eines Pensionsvorschusses) unter Anwendung der §§33 und 34 AlVG keine Folge gegeben wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof die zu G463/97, G464/97, G478/97, G484/97 und G16/98 bis G18/98 protokollierten Anträge auf Aufhebung des §33 Abs2 lita und des §34 Abs3 und 4 Z1 und 2 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 416 aus 1992,.
Er schloß sich dem (oben unter Pkt. II.2. wiedergegebenen) Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an.Er schloß sich dem (oben unter Pkt. römisch zwei.2. wiedergegebenen) Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an.
b) Aus Anlaß von zwei w