RS Vfgh 2013/10/2 U1815/2013 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Die Annahme, dass die Postaufgabe der Beschwerde am 01.05.2013 erfolgte, führte zur Zurückweisung der Beschwerde zu B1014/2013 ua wegen Verspätung; entgegen dieser Annahme wurde die Beschwerde fristgerecht erhoben.

Eine Partei - wie auch der VfGH selbst - können grundsätzlich die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes eines Postdiensteanbieters erwarten. Ohne Verschulden der Beschwerdeführer wurde die Rechnung, die die Aufgabe am 29.04.2013 dokumentiert, erst vorgelegt, als sie von der - auf Grund eines falschen Poststempels erfolgten - Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Kenntnis erlangten.

Die Beschwerdeführer haben die ihnen vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung der Beschwerden beachtet.

Aufhebung des B v 12.06.2013, U1014/2013 ua.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerden.

Entscheidungstexte

  • U1815/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2013 U1815/2013 ua

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1815.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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