RS OGH 2013/10/29 11Bs244/13i

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Veröffentlicht am 29.10.2013
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Norm

StGB §88 Abs1 und 4

Rechtssatz

Wird durch eine Spielweise (zB unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten bzw. ein Verhalten, das eine sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergebenden Gefährdung bewirkt) das in der Natur der Sportart (hier: Fußball) gelegene Risiko erheblich vergrößert, kann ein Regelverstoß nicht mehr als spieltypisch bezeichnet werden. In diesem Fall ist das sich außerhalb des für die betreffende Sportart typische Risikos bewegende Spielverhalten rechtswidrig und unterliegt der vollen strafrechtlichen Haftung.

Entscheidungstexte

  • 11 Bs 244/13i
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 29.10.2013 11 Bs 244/13i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100011

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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