TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/3 2012/06/0099

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des H M in U, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. April 2012, Zl. RoBau-8-2/85/1-2011, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 15. Oktober 2007 wurde folgender Auftrag erteilt:

"Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt gemäß § 33 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 idF LGBl. Nr. 60/2005, den Bauwerbern H und W M, 6271 U, den Auftrag, die nicht genehmigten Anlagenteile am Bauvorhaben 'Wohnhaus mit Ferienwohnungen' auf Gp. 1368, KG U, ursprünglich bewilligt mit Baubescheid vom 15.03.2007, Zl. 153-22/06, binnen vier Monaten ersatzlos zu beseitigen und, wo gegeben, sind Maueröffnungen zu verschließen.

Folgende Maßnahmen sind dabei verbindlich fristgerecht umzusetzen:

1) Die Höhe des Dachgeschossmauerwerkes, sowohl im Beriech der Außenmauern als auch im Bereich der Zwischenwände ist um 1,98 m zu vermindern, sodass der Dachgiebel die maximale Höhe von 557,81 m ü. A. nicht überschreitet. Die mit Bescheid vom 15.03.2007 bewilligte Dachneigung (18 Grad ) ist einzuhalten. Die Dachkonstruktion ist so zu ändern, dass der nach Westen gerichtete Quergiebel ersatzlos entfällt.

2) Das ostseitig des Wohnhauses angebaute Hallenbad (18,20 m x 11,33 m) mit allen Begleit- und Nebenräumen ist ersatzlos zu beseitigen.

3) Sämtliche Maueröffnungen an der Ostfassade des Kellergeschosses sind mit Mauerwerk zu verschließen.

4) Die Erweiterung der Gebäudelänge um 1,38 m in Nord-Südrichtung ist durch den Einbau des Liftschachtes erklärbar, sodass diese Gebäudeteile unverändert bestehen bleiben können. Insbesondere auch deshalb, weil sich dadurch an der Wohnnutzfläche nichts verändert hat.

5) Sämtliche Abbruchmaterialien (Baurestmassen) sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

6) Die in den Punkten 1-3 festgelegten Arbeiten sind in den diesem Bescheid beigefügten Planausschnitten zum besseren Verständnis dargestellt. Die Planausschnitte sind integrierte Bestandteile dieses Bescheides.

Abbrucharbeiten - Signalstift gelb

Abmauerungen - Signalstift orange"

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde U vom 11. Dezember 2007 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Februar 2008 ebenso die dagegen erhobene Vorstellung. Eine Beschwerde betreffend diesen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vor dem Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, Zl. 2008/06/0070).

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist von 16 Wochen ab Zustellung gesetzt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 19. September 2011 wurde die Ersatzvornahme angeordnet.

Der Betreff dieses Bescheides lautet:

"H M, U;

Anordnung der Ersatzvornahme".

Der erste Satz des Bescheidspruches lautet:

"Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 15.10.2007, Zahl 153-22/06/M./Abbr., sind Sie zu folgender

Leistung verpflichtet worden."

Der erste Satz der Begründung lautet:

"Mit Bescheid vom 15.10.2007, Zahl 153-22/06/M./Abbr., wurde Ihnen vom Bürgermeister Gemeinde U die im Spruch im Detail angeführten Abbruchmaßnahmen am Gebäude 'Wohnhaus mit Ferienwohnungen' auf Gp. 1368, KG U, aufgetragen."

In der Zustellverfügung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer namentlich genannt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in der Androhung der Ersatzvornahme eingeräumte Leistungsfrist von 16 Wochen sei abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Angabe des Adressaten sei zwar ein konstituierendes Bescheidmerkmal, sie müsse aber nicht im Spruch erfolgen, sondern sie könne sich auch aus der Adressierung des Bescheides oder aus der Zustellverfügung ergeben. Auch der Einwand, dass der erstinstanzliche Bescheid die erwähnten Planausschnitte nicht enthalte, gehe ins Leere. In der Vollstreckungsverfügung seien die Leistungen nach Art und Umfang zu definieren. Es könne ein Bezug zum Titelbescheid hergestellt werden, da die Vollstreckungsverfügung auf diesen verweise. Im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme werde hinsichtlich der in den Punkten 1 bis 3 festgelegten Arbeiten auf die dem Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Oktober 2007 beiliegenden Planausschnitte verwiesen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Daher werde die Leistung eindeutig definiert und bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung. Die Frist müsse mindestens so bemessen sein, dass dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme gegeben sei. Gegenständlich sei im Titelbescheid eine Frist von vier Monaten und in der Androhung der Ersatzvornahme eine Frist von 16 Wochen eingeräumt worden. Daraus ergebe sich, dass die Leistungsfrist im Vollstreckungsverfahren im Hinblick auf die strengen und kurzen Fristbestimmungen als ausreichend und angemessen anzusehen sei. Wenn der Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Determinierung in den Spruchpunkten 1 bis 3 bemängle, sei festzustellen, dass Grundlage der Vollstreckungsverfügung der Titelbescheid sei. Eine ausreichende Konkretisierung liege schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar seien. Auf Grund der Tatsache, dass die erforderlichen Maßnahmen in den Spruchpunkten des Titelbescheides nachvollziehbar und schlüssig festgelegt und zusätzlich in beigefügten Planausschnitten dargestellt und verdeutlich worden seien, seien diese Anforderungen hinsichtlich des Titelbescheides als erfüllt anzusehen. Die Vollstreckungsverfügung stimme mit dem Titelbescheid überein. Hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 werde auf die einen integrierenden Bestandteil des Titelbescheides bildenden Planausschnitte verwiesen. Auch die Vollstreckungsverfügung sei ausreichend determiniert. In Zusammenschau der im Titelbescheid aufgetragenen Maßnahmen mit den beigefügten Planausschnitten sei für einen Fachmann genau feststellbar, welche Tätigkeiten erforderlich seien, um den bewilligten Zustand herzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2012, B 660/12, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer gibt die Einleitung des Spruches der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung wieder und macht im Wesentlichen geltend, der Spruch beinhalte nicht die verpflichtete Person bzw. den Adressaten des Bescheides. Es sei nicht ersichtlich, wer zu einer allfälligen Leistung verpflichtet worden sei, und auch nicht, wer dieser Verpflichtung allenfalls nicht nachgekommen sei. Der Umstand allein, dass in der Betreffzeile der Name des Beschwerdeführers angeführt sei, könne die Adressierung des Bescheides nicht ersetzen. Der Spruch sei sohin nicht bestimmt genug. Im Übrigen stelle die Adressierung ein konstituierendes Merkmal eines Bescheides dar und sei der Rechtsakt somit ein Nichtbescheid. Die Frist sei so zu bemessen, dass sie bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreiche. Im angefochtenen Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme finde sich aber überhaupt keine Paritionsfrist. Der (in diesem Fall nicht angeführte) Bescheidadressat habe somit nicht die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist der Anordnung des Abbruches selbst nachzukommen und könne sich auch nicht gegen die Bemessung einer allenfalls unangemessen kurzen Leistungsfrist in der Berufung zur Wehr setzen. Im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 19. September 2011 seien die Ersatzmaßnahmen zu unbestimmt bzw. überhaupt nicht angeführt. Es sei nicht angegeben, welches Objekt bzw. Grundstück von der Ersatzvornahme betroffen sei, es könne somit jedes Hallenbad gemeint sein, das östlich eines Hauses im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft liege. Die angegebene Dachneigung von 18 Grad sei nicht näher umschrieben, sodass nicht feststellbar sei, ob es sich bei der Einhaltung der Dachneigung um einen Maximal- oder Minimalwert handle, und es sei insbesondere auch nicht beschrieben, in welche Richtung sich das Dach um 18  Grad zu neigen habe. Aus dem Spruch gehe nicht hervor, weshalb sich im Bereich der Zwischenwände bei einer Verminderung von 1,98 eine Dachgiebelhöhe von 557,81 m ü. A. ergeben sollte. Es sei auch nicht erfindlich, was "Begleit- und Nebenräume" darstellen sollten, und dieser Begriff sei wohl auch zu weitreichend, um einen Bereich näher konkretisieren zu können. Zudem lasse sich auch Punkt 3 der angeordneten Ersatzleistungen auf jede Ostfassade des Kellergeschosses beziehen, zumal auch hier wiederum das Haus über dem Kellergeschoss weder koordinatenmäßig noch durch Postadresse und auch nicht durch Erfassungsinstrumente des Grundbuches bezeichnet sei. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass sämtliche Abbruchmaterialien nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen seien, sei anzumerken, dass es Auflagen, mit denen lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen werde, im Spruch eines Bescheides nicht bedürfe. Sie könnten in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb auch nicht vollstreckbar seien. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Spruch des bekämpften Bescheides unter Zuziehung von Fachleuten bestimmt genug sei, den Inhalt desselben objektiv eindeutig zu erkennen. Ein Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde jedoch nicht durchgeführt worden. Ebensowenig sei dem Verfahren ein Sachverständiger oder ein anderer Fachmann hinzugezogen worden. Die Frage, ob der Bescheid unter Zuziehung von Fachleuten bestimmt genug sei, stütze sich sohin auf keine Grundlage, obwohl dies eine zu lösende Tatsachenfrage darstelle. Die mangelnde Bestimmtheit des Spruches könne nicht allein dadurch, dass die Bescheidanlage zu seinem integrierenden Bestandteil erklärt werde, saniert werden, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhalts der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehle und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich sei. Gegenständlich seien zwar in den Titelbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 15. Oktober 2007 die diesem angehängten Planausschnitte als Bestandteile desselben integriert. Es sei jedoch auf diesen Planausschnitten weder angegeben, welches Gebäude dargestellt sei noch auf welchem Grundstück sich dieses befinde. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheid bestimmt genug gewesen sei. Von Relevanz sei es aber sehr wohl, dass in der angeordneten Ersatzvornahme kein Verweis auf irgendwelche Pläne angeführt worden sei, schon gar nicht seien derartige zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt worden. Des Weiteren seien der Bescheidausfertigung auch keine Planausschnitte oder ähnliches angeschlossen. Der Bescheidinhalt sei objektiv nicht bestimmt genug gefasst, um eine Grundlage für eine Vollstreckung darzustellen. Entsprechende Ermittlungsmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Bislang sei noch kein Bescheid erlassen worden, mit dem dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen worden sei, und der angefochtene Bescheid sei somit auch in diesem Sinne rechtswidrig.

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann gemäß § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung kann gemäß § 10 Abs. 2 VVG nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht nach dem erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 19. September 2011, der durch den angefochtenen Bescheid eine Bestätigung erfuhr, eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtete ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sein Name im Betreff und in der Zustellverfügung steht und dass im Spruch ausgeführt wird, dass "Sie" zu der näher genannten Leistung verpflichtet worden sind.

Es steht auch eindeutig fest, welches Gebäude betroffen ist, weil im Spruch der Titelbescheid vom 15. Oktober 2007 mit Datum und Zahl angegeben ist und in diesem Titelbescheid festgelegt wird, dass es sich um die Baulichkeit auf dem Grundstück Nr. 1368, KG U, handelt. Dies ist auch in der Begründung des erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheides noch einmal angeführt.

Nach dem Spruch des Titelbescheides sind die Arbeiten im Übrigen ausreichend umschrieben, auch dadurch, dass sie in diesem Bescheid beigelegten und zu seinem Inhalt erklärten Planunterlagen dargestellt sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die diesbezüglichen Plandarstellungen für einen Fachmann nicht zu erkennen gäben, was Gegenstand der Arbeiten zu sein hat. Das Vorbringen über die Unbestimmtheit des Titelbescheides geht daher ins Leere. Ist der Titelbescheid aber bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1329 unter E 72 zitierte hg. Judikatur).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme (anders als in der Verfahrensanordnung über die Androhung der Ersatzvornahme, vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S. 1325 f unter E 53 zitierte hg. Judikatur) keine Frist (mehr) vorzusehen.

Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass vor der Anordnung der Ersatzvornahme ein Kostenvorauszahlungsbescheid ergeht (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S 1341 unter E 142 zitierte hg. Rechtsprechung).

Dadurch, dass die belangte Behörde darauf hingewiesen hat, dass Abbruchmaterialien nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen seien, kann eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) mwN, klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2011/06/0184, mwN). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 3. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060099.X00

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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