TE Vfgh Beschluss 2013/9/13 B602/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §88
Wr DienstO 1994 §94

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer infolge Beendigung der vorläufigen Suspendierung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Beschwerdeführerin; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

1.2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §94 Abs1 Wiener Dienstordnung 1994 – DO 1994 vorläufig vom Dienst suspendiert.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1.4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien (in der Folge: Disziplinarkommission) vom 17. Juni 2013, zugestellt am 25. Juni 2013, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §94 Abs2 DO 1994 vom Dienst suspendiert. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit Bescheid vom 29. Juli 2013 ab.

1.5. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. September 2013 sinngemäß mit, dass sie sich nicht als klaglos gestellt erachte; abgesehen davon, dass die Vorhaltungen gegen sie "ein massives rufschädigendes Verhalten" nach sich zögen, verliere sie durch die Suspendierung entsprechendes Einkommen. Sie sei daher nach wie vor "in [ihren] persönlichen Grundrechten beeinträchtigt" und halte ihre gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

2. Die Abs1 und 2 des §94 DO 1994, LGBl 56 idF LGBl 88/2012, lauten:

"Suspendierung

§94. (1) Würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Gegen diese Aufhebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§83 und 100 Abs1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (s. zB VfSlg 18.795/2009 mwN).

3.2. Mit dem Tag der Zustellung des Bescheides der Disziplinarkommission vom 17. Juni 2013 endete gemäß §94 Abs2 letzter Satz DO 1994 die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Damit ist jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde ist, ex lege weggefallen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken (vgl. VfSlg 18.795/2009; vgl. auch VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044).

3.3. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Da kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. VfSlg 18.795/2009 mwH).

Schlagworte

Dienstrecht, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B602.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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