RS Vwgh 2013/9/16 2010/12/0020

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/12/0072 E 12. Mai 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 ist, dass eine Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010120020.X02

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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