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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §14 Abs2;Rechtssatz
Für das Vorliegen der Absicht, einen Werbezweck zu verfolgen, ist es nicht bedeutsam, dass es - iS des § 5 Abs 2 StGB - "dem Täter gerade darauf an(kommt), den Sachverhalt zu verwirklichen" und daher solcherart bei dieser Absicht die "voluntative Komponente (= Willensseite) am stärksten ausgeprägt" sein müsse. Vielmehr reicht es bezüglich der Annahme einer Absicht aus, wenn schon aus der Gestaltung des Beitrags auf die Absicht geschlossen werden kann, einen Werbezweck zu erreichen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0140). Insofern bedarf es keiner Auseinandersetzung betreffend die "innere Tatseite" (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030156.X02Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013