RS Vfgh 2013/9/13 B602/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §88
Wr DienstO 1994 §94

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer infolge Beendigung der vorläufigen Suspendierung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Beschwerdeführerin; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Mit dem Tag der Zustellung des Bescheides der Disziplinarkommission vom 17.06.2013 endete gemäß §94 Abs2 letzter Satz Wr DienstO 1994 die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Damit ist jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde ist, ex lege weggefallen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VfGH würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken (vgl VfSlg 18795/2009).

Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen ist.

Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B602/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.2013 B602/2013

Schlagworte

Dienstrecht, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B602.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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