RS Vfgh 2013/10/2 B454/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Wr PensionsO 1995 §46
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids infolge Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung der Wr Pensionsordnung 1955 betreffend die Pensionsanpassung und die Höhe der Ruhegenusszulage von Landesbediensteten; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte im Hinblick auf die Bemessung des Ruhegenusses für das Jahr 2002

Rechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg 19645/2012 §46 Wr PensionsO 1995 idF LGBl 48/2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg 19645/2012 §46 Wr PensionsO 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2003, als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet, indem sie bei der Feststellung der Höhe des dem Beschwerdeführer ab 01.01.2003 gebührenden Ruhegenusses in Spruchpunkt 1. b) "§46 Abs2 und 3 PO 1995 idF LGBl Nr 50/2002" als Rechtsgrundlage für die Erhöhung herangezogen hat. Da die Berechnung der Beträge, die sich auf Grund der Pensionsanpassungen für die darauffolgenden Jahre ergeben (vgl Spruchpunkt 1. c) bis g) des angefochtenen Bescheides), jeweils auf den zuvor festgestellten Beträgen aufbaut, bilden die Unterpunkte des Spruchpunktes 1. eine untrennbare Einheit. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2., weil letzterer auf die in Spruchpunkt 1. zitierten Rechtsgrundlagen verweist. Der Bescheid ist daher im genannten Umfang aufzuheben.Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet, indem sie bei der Feststellung der Höhe des dem Beschwerdeführer ab 01.01.2003 gebührenden Ruhegenusses in Spruchpunkt 1. b) "§46 Abs2 und 3 PO 1995 in der Fassung LGBl Nr 50/2002" als Rechtsgrundlage für die Erhöhung herangezogen hat. Da die Berechnung der Beträge, die sich auf Grund der Pensionsanpassungen für die darauffolgenden Jahre ergeben vergleiche Spruchpunkt 1. c) bis g) des angefochtenen Bescheides), jeweils auf den zuvor festgestellten Beträgen aufbaut, bilden die Unterpunkte des Spruchpunktes 1. eine untrennbare Einheit. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2., weil letzterer auf die in Spruchpunkt 1. zitierten Rechtsgrundlagen verweist. Der Bescheid ist daher im genannten Umfang aufzuheben.

Im Allgemeinen hat die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist jedoch unter anderem dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. §46 Wr PensionsO 1995 stellt insofern eine zeitbezogene Norm dar, als er eine gesetzliche Grundlage für die - unter bestimmten Voraussetzungen - jährlich auf Basis eines durch Verordnung festzusetzenden Anpassungsfaktors vorzunehmenden Pensionsanpassungen darstellt.

§46 Abs3 Wr PensionsO 1995 idF vor LGBl 50/2002 ist daher auf Grund der Fortgeltung des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches bei der Bemessung des Ruhegenusses für das Jahr 2002 weiterhin anzuwenden.§46 Abs3 Wr PensionsO 1995 in der Fassung vor Landesgesetzblatt 50 aus 2002, ist daher auf Grund der Fortgeltung des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches bei der Bemessung des Ruhegenusses für das Jahr 2002 weiterhin anzuwenden.

Somit hat die belangte Behörde §46 Abs2 und Abs3 Wr PensionsO 1995 idF vor LGBl 50/2002 iVm der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 festgesetzt wird, LGBl 145/2001, zu Recht als Rechtsgrundlage für die Pensionsanpassung ab 01.01.2002 herangezogen.Somit hat die belangte Behörde §46 Abs2 und Abs3 Wr PensionsO 1995 in der Fassung vor Landesgesetzblatt 50 aus 2002, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt 145 aus 2001,, zu Recht als Rechtsgrundlage für die Pensionsanpassung ab 01.01.2002 herangezogen.

Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt 1. a).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuss, Zulage, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B454.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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