RS Vfgh 2013/10/3 B683/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art121 Abs4, Art127b
DSG 2000 §1 Abs5, §31 Abs2
RechnungshofG 1948 §12
ORF-G §31a
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 121 heute
  2. B-VG Art. 121 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  8. B-VG Art. 121 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  9. B-VG Art. 121 gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  10. B-VG Art. 121 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 121 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einer an die Datenschutzkommission gerichteten Beschwerde gegen den Rechnungshof wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung; Berichterstattungspflicht des Rechnungshofs über Einkommensdaten der Geschäftsführer des ORF an den Nationalrat; Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichts für ein Organ der Gesetzgebung

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat zwar Recht, dass §1 Abs5 ("Akte der Gesetzgebung") und §31 Abs2 DSG 2000 ("gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung") unterschiedliche Formulierungen für die Zuordnung eines Aktes zur Gesetzgebung (und damit der Unzulässigkeit des Rechtswegs bzw der Unzuständigkeit der DSK) verwenden. Daraus kann aber kein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt abgeleitet werden. Beide Bestimmungen sind so zu verstehen, dass gegen Akte der Gesetzgebung im engeren Sinn und gegen Tätigkeiten von Organen im Dienste der Gesetzgebung ein Rechtsweg an die DSK (oder eine sonstige Behörde) ausgeschlossen ist (vgl VfSlg 19112/2010).Die Beschwerdeführerin hat zwar Recht, dass §1 Abs5 ("Akte der Gesetzgebung") und §31 Abs2 DSG 2000 ("gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung") unterschiedliche Formulierungen für die Zuordnung eines Aktes zur Gesetzgebung (und damit der Unzulässigkeit des Rechtswegs bzw der Unzuständigkeit der DSK) verwenden. Daraus kann aber kein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt abgeleitet werden. Beide Bestimmungen sind so zu verstehen, dass gegen Akte der Gesetzgebung im engeren Sinn und gegen Tätigkeiten von Organen im Dienste der Gesetzgebung ein Rechtsweg an die DSK (oder eine sonstige Behörde) ausgeschlossen ist vergleiche VfSlg 19112/2010).

Gemäß Art121 Abs4 B-VG besteht eine Berichterstattungspflicht des Rechnungshofs über die Einkommensdaten der Geschäftsführer des ORF an den Nationalrat.

Es ist unzweifelhaft, dass der ORF auf Grund der Verfassungsbestimmung des §31a Abs2 ORF-G der Gebarungskontrolle des Rechnungshofs unterliegt. Die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Art121 Abs4 B-VG ("Einrichtungen, ... für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht") ist nicht so zu verstehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zB für den Einkommensbericht betreffend den ORF eine Berichterstattungspflicht festlegen hätte müssen; dieser Tatbestand ist vielmehr als Abgrenzung zur Berichtspflicht des Rechnungshofs bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sehen, bei denen gemäß Art127b B-VG keine Berichtspflicht an den Nationalrat besteht. Die Ausnahmen vom "regulären" Prüfverfahren wurden unter Berücksichtigung der Autonomie und Unabhängigkeit der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vom Staat im Hinblick auf die Prüfkriterien, das Berichtswesen und die Beschlüsse von Organen gemacht und lassen sich nicht auf andere Einrichtungen (also beispielweise auf eine mit Bundesgesetz eingerichtete Stiftung des öffentlichen Rechts wie den ORF) übertragen.

In Hinblick auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen hat die DSK somit zu Recht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechnungshof wegen Berichterstattung der ihre Person betreffenden Einkommensdaten im veröffentlichten Einkommensbericht zurückgewiesen.

Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente zur Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen (vgl VfSlg 17065/2003, Urteil des EuGH vom 20.05.2003, Rs C-465/00, Rechnungshof gegen ORF) ergibt sich nichts anderes.Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente zur Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen vergleiche VfSlg 17065/2003, Urteil des EuGH vom 20.05.2003, Rs C-465/00, Rechnungshof gegen ORF) ergibt sich nichts anderes.

Da der Rechnungshof im konkreten Fall seine verfassungsmäßige, im Rahmen der Gebarungskontrolle bestehende Berichterstattungspflicht an den Nationalrat erfüllt hat (Art121 Abs4 B-VG iVm §31a ORF-G), hat er bei der Erstellung und Übermittlung des in Rede stehenden Einkommensberichtes an den Nationalrat als Organ des Nationalrates fungiert.Da der Rechnungshof im konkreten Fall seine verfassungsmäßige, im Rahmen der Gebarungskontrolle bestehende Berichterstattungspflicht an den Nationalrat erfüllt hat (Art121 Abs4 B-VG in Verbindung mit §31a ORF-G), hat er bei der Erstellung und Übermittlung des in Rede stehenden Einkommensberichtes an den Nationalrat als Organ des Nationalrates fungiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Rechnungshof, Rundfunk, Nationalrat, Behördenzuständigkeit, berufliche Vertretungen, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B683.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten