TE Vfgh Beschluss 2013/10/2 G58/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 §3 Abs1, §29, §55

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Pflichtmitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vorsehenden Bestimmung(en) des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der (vom Antragsteller nicht ausdrücklich bezeichneten) Bestimmung(en) des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), die die Pflichtmitgliedschaft ordentlicher und außerordentlicher Studierender aller Bildungseinrichtungen bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vorsieht (§3 Abs1 Satz 1 HSG 1998). Zur Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, als Studierender der Universität Wien sei er unmittelbar durch dieses Gesetz betroffen, da "[d]ie Rückmeldung zum laufenden Semester […] an die Beitragszahlung an die ÖH gebunden" sei.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

3. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Einschreiter im vorliegenden Fall jedoch offen:

3.1. Gemäß §29 Abs2 HSG 1998 ist die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft grundsätzlich verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag – dessen Entrichtung gemäß §29 Abs4 HSG 1998 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist – einzuheben, wobei gemäß §29 Abs5 HSG 1998 von den Universitätsvertretungen im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages bewilligt werden können. §55 HSG 1998 sieht vor, dass hinsichtlich Studierender von Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig sind, Bescheide über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß §29 Abs1 Z1 HSG 1998 zu erlassen und dass gegen derartige Bescheide eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig ist.

3.2. Dem Einschreiter steht daher die Möglichkeit offen, einen (letzt-instanzlichen) Bescheid zu erwirken und seine Bedenken hinsichtlich der Ver-fassungsmäßigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4. Da der Einschreiter die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof schon deshalb von vorneherein als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Hochschülerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G58.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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