RS Vfgh 2013/9/13 B795/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde zu B503/2013 rechtzeitig, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sei. Das "WebERV-Übermittlungsprotokoll" weise als Einbringungszeitpunkt den 18.04.2013, 22:56:50 Uhr, aus.

Das unrichtige Anzeigen des Eingangsdatums der Beschwerde, das seine Grundlage außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers hatte, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten. Die Anzeige des richtigen Einbringungsdatums wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Aufhebung des B v 06.06.2013, B503/2013.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B795/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.2013 B795/2013

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B795.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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