RS Vfgh 2013/9/13 B1443/2012

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VersammlungsG §6

Leitsatz

Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Versammlung gegen die Schließung des Werksbades Donawitz; Befürchtung von Auseinandersetzungen wegen zeitlicher und örtlicher Kollision mit einem behördlich angemeldeten Maifest nicht ausreichend

Rechtssatz

Die Behörde ist von sich aus nicht dazu berechtigt, eine ihr vorliegende Versammlungsanzeige zu modifizieren. Zudem sieht das VersammlungsG die bloß teilweise Untersagung einer Versammlung ebenso wenig vor wie die Vorschreibung behördlicher Auflagen.

Allein der Umstand des Risikos von Auseinandersetzungen kann nicht ausreichen, eine geplante Versammlung zu untersagen (vgl E v 13.03.2013, B1037/11), andernfalls dies auf ein vorbeugendes Versammlungsverbot hinausliefe, welches mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren wäre. Selbst wenn aber das Risiko von Auseinandersetzungen bestünde, hätte die Behörde abzuwägen, inwieweit Sicherheitsmaßnahmen ausreichen würden, um solche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Dem ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgekommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1443.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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