TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/16 2012/12/0173

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §50 Abs1;
LDG 1984 §50 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/12/0172 E 16. September 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der ER in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. November 2012, Zl. BGD-010461/8-2012-Lm, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 50 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Sonderschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Ihre Dienststelle ist die Landessonderschule 1 im Kinderdorf I.

Für das Schuljahr 2009/2010 traf die Beschwerdeführerin auf Grund der Diensteinteilung eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 23 Stunden. Ausgehend von der Annahme, sie sei der Kategorie der "Lehrer an Sonderschulen" im Verständnis des § 43 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), zuzuordnen, wurde die der Beschwerdeführerin gemäß § 50 LDG 1984 zustehende Mehrdienstleistungsvergütung auf Grund einer angenommenen höchsten in der zitierten Bestimmung vorgesehenen Lehrverpflichtung von 792 Jahresstunden (22 Wochenstunden) bemessen.

Mit einer Eingabe vom 8. März 2010 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei der Kategorie der "Lehrer an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen" im Verständnis des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zuzuordnen. Dies erkläre sich daraus, dass sie (überwiegend) Schülerinnen und Schüler nach dem Hauptschullehrplan unterrichte, was die folgende Stundenaufstellung zeige:

"Fach

EH

HS - LP

ASO-, S-LP

 

 

Schülereanzahl

Schülereanzahl

 

 

 

 

M

4

1

9

E

3

7

0

D

4

1

9

Realien

5,5

7

3

ME

1

8

2

EHH

1,5

8

2

WE

2

8

2

BO

1

7

3

E Fö

1

7

0

Gesamt

23"

 

 

Sie begehre daher die Honorierung von einer weiteren

Wochenstunde als Mehrdienstleistung.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 17. April 2012 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, die Beschwerdeführerin sei an einer allgemeinen Sonderschule im Verständnis des § 25 Abs. 2 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (im Folgenden: SchOG), tätig. Die Tatsache des Unterrichtens in einzelnen Fächern nach dem Hauptschullehrplan entspreche noch nicht der Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 des Unterrichts an einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werde.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, dass an ihrer Schule sehr wohl nach dem Lehrplan einer Hauptschule unterrichtet werde, wobei sie einen Zuweisungsbescheid betreffend eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf an die Schule der Beschwerdeführerin zitierte, aus dem hervorging, dass diese Schülerin in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Hauptschule unterrichtet werde.

Über diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde bestätigte der Landesschulrat für Oberösterreich am 17. Juli 2012, dass es sich bei der in Rede stehenden Landessonderschule um eine allgemeine Sonderschule handle. Alle Schüler, die dort unterrichtet würden, müssten einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Es könne zwar sein, dass einzelne Schüler auch in einzelnen Gegenständen nach dem Lehrplan einer Hauptschule unterrichtet würden, insgesamt sei die Schule jedoch der Schulart Sonderschule zuzuordnen.

Dies bestätigte in der Folge auch die zuständige Landesschulinspektorin in einem E-Mail vom 25. Juli 2012.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2012 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. April 2012 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Zitierung des § 43 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 und 5 LDG 1984 Folgendes aus:

"Wie aus § 43 Abs. 1 dritter Satz ('...unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).') hervorgeht, stellt der Gesetzgeber bei der Festlegung der von den Landeslehrerinnen und Landeslehrern an der jeweiligen allgemein bildenden Pflichtschule zu erbringenden Unterrichtsleistung auf die Schulart ab. Dass der Gesetzgeber die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Schulart festgelegt hat, geht nach Ansicht der Berufungsbehörde auch aus der Regelung des § 50 Abs. 15 Z 5 LDG 1984 hervor, wonach für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm das für die jeweilige Schulart vorgesehene Höchstausmaß von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen ist.

Die Erstbehörde ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde auch zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass sich aus der Tatsache des Unterrichtens einzelner, mit Bescheid des Bezirksschulrates gemäß §§ 8 Abs. 1, 8a Schulpflichtgesetz und § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz der Allgemeinen Landessonderschule 1 für lernschwache und leistungsbehinderte Kinder im Kinderdorf I zur sonderpädagogischen Förderung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, in einzelnen Fächern nach dem Hauptschullehrplan allein nicht ableiten lässt, dass Sie an einer Sonderschule, die nach dem Lehrpan der Hauptschule geführt wird, tätig sind.

Gemäß § 25 Schulorganisationsgesetz im Zusammenhalt mit der gemäß § 17 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind folgende Arten von Sonderschulen vorgesehen:

1. Allgemeine Sonderschulen (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.

Sonderschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.

Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 ist lediglich für die unter Ziffer 2 bis 8 genannten Sonderschulen eine Führung nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder Polytechnischen Schule vorgesehen, jedoch nicht für die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte und lernschwache Kinder) und nicht für Sonderschulen für schwerbehinderte Kinder.

Die Allgemeine Landessonderschule 1 für lernschwache und leistungsbehinderte Kinder im Kinderdorf I zählt demnach nicht zu den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden können.

Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 beträgt die Jahresnorm im Bereich der Unterrichtsverpflichtung 720 bis 792 Jahresstunden für Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen und 720 bis 756 Jahresstunden für Landeslehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen.

Da Sie, wie oben dargelegt, nicht an einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird, tätig sind, beträgt Ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung 22 Wochenstunden.

Es wurde daher von der Erstbehörde zu Recht der Berechnung und Abgeltung Ihrer Mehrdienstleistungen eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden zugrunde gelegt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 in der im Schuljahr 2009/2010 in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, lautete:

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,"

§ 17 Abs. 2 und 3 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35 in der im genannten Schuljahr in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1999 lautete:

"§ 17

Organisationsformen

     (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen

zu führen

     1.        als selbständige Schulen oder

     2.        als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder

Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind; in diesem Fall ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben; außerdem können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

     1.        Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte

oder lernschwache Kinder);

     2.        Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

     3.        Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

     4.        Sonderschule für schwerhörige Kinder;

     5.        Sonderschule für Gehörlose (Institut für

Gehörlosenbildung);

     6.        Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

     7.        Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

     8.        Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige

Kinder);

     9.        Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.

(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung 'Volksschule', 'Hauptschule' bzw. 'Polytechnische Schule', in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in die Kategorie der "Lehrer an Sonderschulen" oder aber in jene der "Lehrer an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen" einzureihen ist.

In diesem Zusammenhang judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuordnung zu den in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern nicht nach deren Verwendungsgruppe, sondern nach der Schule richtet, an der der Lehrer tätig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0160, mit weiteren Hinweisen).

Anders als die Beschwerdeführerin primär vertritt, kommt es auf Art der Lehrplangestaltung der Schule insgesamt und nicht auf die Art, bzw. Zusammensetzung der vom Lehrer konkret erbrachten Unterrichtsleistung an.

Die Dienstbehörden erster und zweiter Instanz haben ausgeführt, dass der Umstand, wonach an der Schule der Beschwerdeführerin Schüler auch in (einzelnen) Fächern nach dem Lehrplan der Hauptschule unterrichtet würden, diese Schule noch nicht zu einer "nach den Lehrplänen der Hauptschule geführten Sonderschule" im Verständnis des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 mache. Konkrete Feststellungen betreffend die Lehrplangestaltung der Schule insgesamt sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend anzustellen, nach welchem Lehrplan bzw. nach welchen Lehrplänen die Unterrichtsstunden an dieser Schule tatsächlich gestaltet würden, in welchem Verhältnis zueinander sie stünden und insbesondere wie die Schulnachrichten bzw. Jahreszeugnisse aussähen.

Mit dieser Rüge wird eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Eine "nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule" liegt nämlich auch dann vor, wenn an einer solchen Schule überwiegend nach den Lehrplänen der Hauptschule unterrichtet wird. Dabei kommt es - anders als es die belangte Behörde meint - nicht auf die schulorganisationsrechtliche Stellung der Schule, bzw. auf die schulorganisationsrechtliche Zulässigkeit dort (überwiegend) Schüler nach dem Lehrplan der Hauptschule zu unterrichten an. Ausgehend von ihrer diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht hat es die belangte Behörde daher verabsäumt, Feststellungen darüber zu treffen, ob an der Schule insgesamt überwiegend nach dem Lehrplan der Hauptschule unterrichtet wird.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120173.X00

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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