TE Vfgh Beschluss 2013/9/13 V56/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
Vlbg RaumplanungsG 1996 §42 Abs4
V der Vlbg LReg vom 11.05.2013 über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich 'Ketschelen III' in der Stadt Feldkirch

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Einzelnen sowie von Bedenken

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringen

1.              Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual)Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der nachstehenden, im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 11. Mai 2013 kundgemachten Verordnung in ihrem "gesamten Inhalt und Umfang", soweit sie das Eigentumsrecht des Antragstellers betrifft, wegen Gesetzwidrigkeit:

"Verordnung
der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich
'Ketschelen III' in der Stadt Feldkirch
Aufgrund des §42 Abs4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996
wird verordnet:

§1

Hinsichtlich der nachstehenden, in GB Altenstadt gelegenen Grundstücke wird das Umlegungsverfahren eingeleitet:

In EZ286: Helga Müller, geb. Schönberger 1/2, Mag. Monika Müller 1/4,
Dipl. Ing. Hilmar Müller 1/4, GST-NR 2714, 2718

In EZ292: Josef Hartmann 1/1, GST-NR 2713

In EZ1735: Helga Müller, geb. Schönberger 1/2, Mag. Monika Müller 1 /4,
Dipl. Ing. Hilmar Müller 1/4, GST-NR 2719/1

In EZ2397: Josef Hartmann 1/2, Rosmarie Hartmann geb. Amann 1/2,
GST-NR 2714

In EZ3748: Helga Müller geb. Schönberger 1/2, Mag, Monika Müller 1/4,

Dipl. Ing. Hilmar Müller 1/4, G5T-NR 2717

§2

Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:

a)              Teilungen von Grundstücken,

b)              Einräumung von Bau- und Wegerechten,

c)              Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung dieser Verordnung rechtskräftig geworden ist,

d)              Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

§3

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft.

Für die Vorartberger Landesregierung"

Der Einschreiter bringt zu seiner Antragslegitimation vor, dass ihn die angefochtene Verordnung "in seinem Eigentumsrecht, im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, im Recht auf Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel und im Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des Raumplanungsgesetzes" verletze. Im Übrigen führt er zu seiner Antragsbefugnis lediglich aus, dass die Verordnung "unmittelbare Wirksamkeit auf den Antragsteller" habe.

Inhaltlich legt der Antragsteller "die Ausgangssituation bis zum nunmehrigen gegenwertigen Stand dar" und schließt daran "rechtliche Erläuterungen", ohne jedoch konkrete rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Verordnung geltend zu machen.

II. Erwägungen

1. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. In einem solchen Antrag ist gemäß §57 Abs1 letzter Satz VfGG auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist. Weiters hat der Antrag gemäß §57 Abs1 VfGG die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Das Fehlen dieser Darlegung stellt einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel und somit ein Prozesshindernis dar (vgl. zB VfSlg 19.585/2011 mwN).

Der Antragsteller hat es entgegen §57 Abs1 VfGG unterlassen, zum ersten die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit in seiner Rechtssphäre in Bezug auf die angefochtene Verordnung im Einzelnen darzulegen. Der Einschreiter hat lediglich jene Rechte aufgezählt, in welchen er sich als verletzt erachtet und darüber hinaus – ohne dies näher auszuführen – behauptet, dass die angefochtene Verordnung "unmittelbare Wirksamkeit auf den Antragsteller" habe. Zum zweiten hat der Antragsteller nicht dargelegt, welche Bedenken im Einzelnen gegen die angefochtene Verordnung sprechen, sondern nur allgemein rechtliche Erwägungen zur Verordnung, insbesondere zum Hintergrund der Verordnungserlassung, angestellt.

2. Aus diesen Gründen mangelt es dem Antragsteller bezüglich der angefochtenen Verordnung am Erfordernis der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Raumordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V56.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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