TE Vfgh Beschluss 2013/9/18 WIII3/2013

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
VolksbefragungsG 1989 §16
ParteienG 2012 §1 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer weiteren Anfechtung der Wiener Volksbefragung im März 2013 durch eine politische Partei mangels Legitimation

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren

1. Am 14. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Stadt Wien die Durchführung einer Volksbefragung in Wien im März 2013 mit folgenden Fragestellungen:

"1. Wie soll die Parkplatzsituation und Lebensqualität für Bezirksbewohner/innen verbessert werden?

A) Es sollen für jeden Wiener Bezirk Parkraumregelungen eingeführt werden.

B) Es soll Lösungen für einzelne Bezirke geben (mit Berücksichtigung der Interessen der Nachbarbezirke)

A                                                               B

2. Soll sich die Stadt um die Austragung der Olympischen Sommerspiele 2028 bemühen?

JA                                                            NEIN

3. Die kommunalen Betriebe bieten der Wiener Bevölkerung wichtige Dienstleistungen. Zum Beispiel Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Energie, Spitäler, Gemeindewohnbauten und öffentliche Verkehrsmittel. Sind Sie dafür, dass diese Betriebe vor einer Privatisierung geschützt werden?

JA                                                            NEIN

4. Soll die Stadt nach dem Beispiel der Bürger/innen-Solarkraftwerke weitere erneuerbare Energieprojekte entwickeln, die mit finanzieller Beteiligung der BürgerInnen realisiert werden?

JA                                                            NEIN"

2. Unter Hinweis auf diesen Beschluss des Gemeinderates wurde die Volksbefragung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Kundmachung vom 10. Jänner 2013 im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben und der Zeitraum vom 7. bis 9. März 2013 für die Durchführung der Volksbefragung festgelegt. Nach Durchführung der Volksbefragung in diesem Zeitraum wurde das Gesamtergebnis von der Stadtwahlbehörde der Stadt Wien (in der Folge: Stadtwahlbehörde) am 21. März 2013 festgestellt und am 28. März 2013 gemäß §19 Abs2 Wiener Volksbefragungsgesetz im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht.

3. Mit ihrem am 2. April 2013 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art141 Abs3 B-VG gestützten Antrag fechten die erstanfechtungswerbende Partei – eine politische Partei iSd §1 Abs2 Parteiengesetz 2012 (in der Folge: ParteienG 2012), die nicht im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung der Stadt Wien vertreten ist – und der Zweitanfechtungswerber – ein bei der Volksbefragung stimmberechtigtes Gemeindemitglied – "das Verfahren und die Ergebnisse" der Volksbefragung wegen Rechtswidrigkeit der Fragestellung, Gesetzwidrigkeit der zugrunde liegenden Verordnung und Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen der Wiener Stadtverfassung an und beantragen, die Volksbefragung als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Die Stadtwahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Anfechtung beantragt wird.

II. Rechtslage

1. §16 Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl 356 idF BGBl 339/1993 (in der Folge: VolksbefragungsG 1989), lautet:

"§16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in der Stimmliste einer Gemeinde des Landeswahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im §42 Abs2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§68 Abs2, 69 Abs1 sowie 70 Abs1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen."

2. §1 Abs2 ParteienG 2012, BGBl I 56, lautet:

"[§1.] (2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anfechtung erwogen:

1. Gemäß Art141 Abs3 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volks-befragungen und Europäischen Bürgerinitiativen. In seinem Erkenntnis VfSlg 19.648/2012 ist der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf VfSlg 15.816/2000 davon ausgegangen, dass in Ermangelung einer bundesgesetzlichen Regelung der Anfechtungsbefugnis für Volksbefragungen auf Gemeindeebene die Legitimationsvoraussetzungen für die Anfechtung von deren Ergebnis aus der maßgeblichen Verfassungsvorschrift selbst abzuleiten sind.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2013, WIII2/2013&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True">W III2/2013, sieht Art141 Abs3 B-VG zwar vor, dass der (Bundes-)Gesetzgeber das Recht auf Anfechtung des Ergebnisses von Volksbefragungen derart zu gestalten hat, dass eine solche (Rechts-)Ausübung tatsächlich ermöglicht wird (vgl. VfSlg 9234/1981, 13.839/1994), nicht jedoch, dass die Anfechtungsbefugnis jeder an der Teilnahme berechtigten Person schlechthin zukommen muss (vgl. VfSlg 13.828/1994). Ein aus der bloßen Teilnahme an direktdemokratischen Instrumenten ohne Erfüllung von bestimmten Formalerfordernissen erfließendes subjektives Recht einzelner Personen auf Überprüfung von Abstimmungsergebnissen ist weder in den die direktdemokratischen Instrumente regelnden Bestimmungen des B-VG (Art41 Abs2 und 3, Art43 und 44 Abs3 und Art49b B-VG) noch in Art141 Abs3 B-VG vorgesehen, sondern kann ihnen allenfalls durch ihre besondere Rechtsstellung in diesen Verfahren zukommen (vgl. VfSlg 15.816/2000). Auch einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs3 B-VG – insbesondere §16 Abs1 VolksbefragungsG 1989 für Anfechtungen des Ergebnisses von Bundesvolksbefragungen gemäß Art49b B-VG – sehen eine Anfechtungslegitimation lediglich für eine Anzahl von mehreren Personen vor (vgl. VfSlg 19.648/2012 sowie VfGH 18.9.2013, W III4/2013).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss VfGH 18.9.2013, W III4/2013, in Bezug auf eine weitere Anfechtung der hier angefochtenen Volksbefragung ausgesprochen, dass eine politischen Partei – mag sie auch in einer Bezirksvertretung vertreten sein – zur Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist, weil eine solche Anfechtungsbefugnis weder aus Art141 Abs3 B-VG noch aus einer sonstigen bundesgesetzlichen (vgl. VfSlg 9912/1984) Regelung abzuleiten ist, zumal Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs3 B-VG für die Anfechtung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene eine Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Anzahl von mehreren (stimmberechtigten) Personen vorsehen.

3. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass weder die erstanfechtungswerbende Partei – eine politische Partei iSd ParteienG 2012, die nicht im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertreten ist – noch der Zweitanfechtungswerber – ein einzelnes, bei der Volksbefragung stimmberechtigtes Gemeindemitglied – zur Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung befugt sind (s. den – diesem Beschluss beigelegten – Beschluss VfGH 18.9.2013, W III4/2013).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Anfechtung ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Volksbefragung, Bundeshauptstadt Wien, VfGH / Legitimation, Partei politische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WIII3.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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