RS Vfgh 2013/9/13 G61/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg WettenG §1 Abs2, Abs6, §3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Vlbg WettenG angesichts fehlender Bedenken gegen alle Bestimmungen des Gesetzes sowie wegen Zumutbarkeit der Bekämpfung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden); keine rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft durch das Verbot unsittlicher Wetten sowie von Livewetten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Vlbg WettenG idF LGBl 9/2012. Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Vlbg WettenG in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2012,.

Im (Haupt-)Antrag werden keine Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit aller Bestimmungen des Vlbg WettenG vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass alle Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Im Übrigen steht der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit offen, gemäß §3 Abs1 oder Abs2 iVm Abs3 Vlbg WettenG die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers zu beantragen. Die antragstellende Gesellschaft hat dies entsprechend beantragt und ihr wurde die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden) unter Auflagen bescheidmäßig erteilt. Im Übrigen steht der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit offen, gemäß §3 Abs1 oder Abs2 in Verbindung mit Abs3 Vlbg WettenG die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers zu beantragen. Die antragstellende Gesellschaft hat dies entsprechend beantragt und ihr wurde die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (Vermittlung von Wettkunden) unter Auflagen bescheidmäßig erteilt.

Antrag daher auch entsprechend den Prinzipien der Subsidiarität des Individualantrages und der Hintanhaltung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes unzulässig.

Hinsichtlich der in eventu angefochtenen Wortfolge "Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten." in §1 Abs6 Vlbg WettenG mangelt es der antragstellenden Gesellschaft an der Betroffenheit in einer Rechtsposition.

Da die antragstellende Gesellschaft nach ihren Angaben lediglich Vermittler von Wettkunden im Sinne des §1 Abs2 dritter Tatbestand Vlbg WettenGz ist und aus diesem Grund (nur) Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, nicht jedoch Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmachertätigkeit) oder Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateurstätigkeit), hat die angefochtene Wortfolge in §1 Abs6 Vlbg WettenG nur Reflexwirkung auf die antragstellende Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • G61/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.2013 G61/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G61.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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