RS Vfgh 2013/9/13 V56/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
Vlbg RaumplanungsG 1996 §42 Abs4
V der Vlbg LReg vom 11.05.2013 über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich 'Ketschelen III' in der Stadt Feldkirch

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Einzelnen sowie von Bedenken

Rechtssatz

Der Antragsteller hat es entgegen §57 Abs1 VfGG unterlassen, zum ersten die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit in seiner Rechtssphäre in Bezug auf die angefochtene Verordnung im Einzelnen darzulegen. Der Einschreiter hat lediglich jene Rechte aufgezählt, in welchen er sich als verletzt erachtet und darüber hinaus - ohne dies näher auszuführen - behauptet, dass die angefochtene Verordnung "unmittelbare Wirksamkeit auf den Antragsteller" habe. Zum zweiten hat der Antragsteller nicht dargelegt, welche Bedenken im Einzelnen gegen die angefochtene Verordnung sprechen, sondern nur allgemein rechtliche Erwägungen zur Verordnung, insbesondere zum Hintergrund der Verordnungserlassung, angestellt.

Entscheidungstexte

  • V56/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.2013 V56/2013

Schlagworte

Raumordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V56.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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