RS Vfgh 2013/9/16 B361/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

90/03 Sonstiges

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
GefahrgutbeförderungsG §2 Z1, §7 Abs1, §13 Abs1a, §37 Abs2
VStG §19 Abs2, §64 Abs2

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen vorschriftswidriger Beförderung gefährlicher Güter; vor allem ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens von mündlicher Verkündung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides; Aufhebung des Bescheides im Strafausspruch und im Kostenausspruch

Rechtssatz

Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am 17.12.2009 ist als Anfangszeitpunkt des Verfahrens anzusehen. Abschluss des Verfahrens mit dem angefochtenen, am 02.12.2011 mündlich verkündeten (mit 28.01.2013 datierten) Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 21.02.2013 zugestellt wurde. Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt sohin drei Jahre und zwei Monate.

Die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens - vor allem aber die Dauer von der mündlichen Verkündung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides (ein Jahr und drei Monate) - ist dem Verhalten der belangten Behörde zuzuschreiben; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig verzögert zu haben.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich im Umfang des Strafausspruchs (festgestellte Rechtsverletzung lässt Schuldausspruch unberührt) und im Umfang des Kostenausspruchs (Kostenbeitrag richtet sich nach der Höhe der verhängten Geldstrafe).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Verwaltungsstrafrecht, Beförderung gefährlicher Güter, Strafbemessung, Verfahrenskostenbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B361.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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