RS Vfgh 2013/9/16 B1450/2012

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1
RAO §5 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte wegen Vertrauensunwürdigkeit

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §5 Abs2 RAO (vgl VfSlg 17999/2006); keine Präjudizialität des §5 Abs6 RAO (zB 15673/1999).

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie die nicht geordneten bzw nicht geregelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung beachtet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1450.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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