RS Vfgh 2013/9/18 WIII3/2013

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
VolksbefragungsG 1989 §16
ParteienG 2012 §1 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer weiteren Anfechtung der Wiener Volksbefragung im März 2013 durch eine politische Partei mangels Legitimation

Rechtssatz

Weder die erstanfechtungswerbende Partei - eine politische Partei iSd ParteienG 2012, die nicht im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertreten ist - noch der Zweitanfechtungswerber - ein einzelnes, bei der Volksbefragung stimmberechtigtes Gemeindemitglied - sind zur Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung befugt (mit Hinweis auf den Beschluss zu WIII4/2013 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

  • WIII3/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2013 WIII3/2013

Schlagworte

Volksbefragung, Bundeshauptstadt Wien, VfGH / Legitimation, Partei politische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WIII3.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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