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10/06 Direkte DemokratieNorm
B-VG Art141 Abs3 / VolksbefragungLeitsatz
Zurückweisung einer weiteren Anfechtung der Wiener Volksbefragung im März 2013 durch eine politische Partei mangels LegitimationRechtssatz
Weder die erstanfechtungswerbende Partei - eine politische Partei iSd ParteienG 2012, die nicht im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertreten ist - noch der Zweitanfechtungswerber - ein einzelnes, bei der Volksbefragung stimmberechtigtes Gemeindemitglied - sind zur Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung befugt (mit Hinweis auf den Beschluss zu WIII4/2013 vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksbefragung, Bundeshauptstadt Wien, VfGH / Legitimation, Partei politischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:WIII3.2013Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014