RS Vfgh 2013/9/18 WIII4/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art117 Abs2, Abs8
B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
VolksbefragungsG 1989 §16
Wr VolksbefragungsG §2 Abs3, §18a Abs5
Wr Stadtverfassung §112a
Wr GemeindewahlO 1996 §16 Abs1 Z1
AEUV Art18, Art22
Kommunalwahlrichtlinie des Rates 94/80/EG betr das Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern Art3
EU-Grundrechte-Charta Art40
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wiener Volksbefragung im März 2013 mangels Legitimation einer - in einer Bezirksvertretung vertretenen - politischen Partei bzw einer Einzelperson sowie einer nicht stimmberechtigten Unionsbürgerin; kein Verstoß der Beschränkung der Stimmberechtigung bei der Volksbefragung auf österreichische Staatsbürger gegen Unionsrecht

Rechtssatz

Die erstanfechtungswerbende Partei - "eine in der Bezirksvertretung für den ersten Wiener Gemeindebezirk vertretene politische Partei" - ist zur Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung nicht legitimiert.

Eine Legitimation von politischen Parteien - mögen sie auch in einer Bezirksvertretung vertreten sein - zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung beim VfGH ist weder aus Art141 Abs3 B-VG - der die Regelung, unter welchen Voraussetzungen der VfGH über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbefragungen entscheidet, dem Bundesgesetzgeber überträgt - noch aus einer sonstigen bundesgesetzlichen Regelung abzuleiten, zumal Ausführungsbestimmungen zu Art141 Abs3 B-VG für die Anfechtung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene (insbes §16 Abs1 VolksbefragungsG 1989) eine Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Mehrzahl von (stimmberechtigten) Personen vorsehen.

Auch aus Art141 Abs1 B-VG sowie aus bundesgesetzlichen wahlrechtlichen Vorschriften, die wahlwerbenden Parteien Anfechtungsrechte in Bezug auf Wahlen einräumen, lässt sich aus systematischer Sicht nichts gewinnen, weil politischen Parteien - anders als beispielsweise Wahlparteien bei Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern - im Verfahren zur Volksbefragung keine besondere Rechtsstellung zukommt.

Auch aus der Tatsache, dass die erstanfechtungswerbende Partei gemäß §18a Abs5 Wr VolksbefragungsG in einem landesgesetzlichen Verfahren in Bezug auf bestimmte Rechtswidrigkeiten des Abstimmungsverfahrens einspruchsberechtigt gewesen wäre, kann keine Legitimation zur Anfechtung der Volksbefragung beim VfGH abgeleitet werden, weil sich die Anfechtungslegitimation gemäß Art141 Abs3 B-VG nur aus der Verfassung selbst - in systematischer Zusammenschau mit bundesgesetzlichen Vorschriften - bzw aus einer besonderen Rechtsstellung im Verfahren ergeben kann; eine solche besondere Rechtsstellung der erstanfechtungswerbenden Partei ergibt sich jedoch nicht einmal aus landesgesetzlichen Bestimmungen, weil diese auch im in §18a Abs5 Wr VolksbefragungsG geregelten Einspruchsverfahren ausschließlich in Bezug auf die ziffernmäßige Ermittlung und die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln einspruchsberechtigt ist, nicht aber in Bezug auf die dem Abstimmungsverfahren vorausliegenden Verfahrensschritte.

Auch der Zweitanfechtungswerber ist - als einzelnes, bei der Volksbefragung stimmberechtigtes Gemeindemitglied und Mitglied der Bezirksvertretung im ersten Wiener Gemeindebezirk - zur Anfechtung nicht legitimiert.

Der Drittanfechtungswerberin (einer französischen Staatsangehörigen, die seit mehr als fünf Jahren einen Hauptwohnsitz in Wien hat) kommt mangels österreichischer Staatsbürgerschaft gemäß Art2 Abs3 Wr VolksbefragungsG kein Stimmrecht bei der Volksbefragung zu, an das eine Anfechtungslegitimation anknüpfen könnte. Insofern wird die verfassungsgesetzliche Vorgabe des Art117 Abs8 B-VG, demzufolge die Landesgesetzgebung für Volksbefragungen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die unmittelbare Mitwirkung und Teilnahme (nur) der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen kann, erfüllt: Die Wahlberechtigung zum Wiener Gemeinderat setzt nämlich (anders als die Wahlberechtigung zu den Bezirksvertretungswahlen in Wien) gemäß dem - verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklichen - §16 Abs1 Z1 Wr GemeindewahlO 1996 grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft voraus; Art117 Abs2 vierter Satz B-VG ermächtigt zwar die Landesgesetzgebung zur Erlassung von Regelungen betreffend das aktive und passive Wahlrecht von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten bei Wahlen zum Gemeinderat, schafft jedoch keinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch dieser Personen, mit dem eine landesgesetzliche Regelung, die ein solches Wahlrecht nicht vorsieht, in Widerspruch stehen könnte. Dies entspricht auch den Anforderungen des demokratischen Grundprinzips, zumal - von unionsrechtlich bedingten Ausnahmen abgesehen - der Begriff des Volkes in Art1 B-VG an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpft.

Auch das Unionsrecht gebietet im vorliegenden Fall nicht, dass der Drittanfechtungswerberin auf Grund ihrer Unionsbürgerschaft eine Stimmberechtigung bei der Volksbefragung zukommt, weil Art22 AEUV und die Kommunalwahlrichtlinie Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ausschließlich das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen - dies sind in Wien nach dem Anhang zur Kommunalwahlrichtlinie die Bezirksvertretungen, nicht aber der Gemeinderat (s auch VfSlg 15063/1997) - gewähren. Auch Art40 GRC räumt keine über Art22 AEUV hinausgehenden Rechte ein. Die Mitgliedstaaten sind überdies unionsrechtlich nicht verpflichtet, Unionsbürgern über die Teilnahme an den Kommunalwahlen hinaus auch sonstige, insbesondere direktdemokratische Beteiligungsrechte in der Gemeinde einzuräumen.

Auch aus dem Diskriminierungsverbot des Art18 AEUV ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.

Entscheidungstexte

  • WIII4/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2013 WIII4/2013

Schlagworte

Volksbefragung, Bundeshauptstadt Wien, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Gemeinderat, Bezirksvertretungen, Partei politische, Wahlen, Wahlrecht aktives, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, demokratisches Grundprinzip, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WIII4.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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