RS Vfgh 2013/9/18 B1244/2012

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

VfGG §86, §88
GelVerkG 1996 §5 Abs1
BerufszugangsV Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr §2, §3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurücklegung der durch den angefochtenen Bescheid betroffenen Gewerbeberechtigung für das Taxi- und Mietwagengewerbe wegen Wegfalls der Beschwer

Rechtssatz

Entzug der Gewerbeberechtigung für das Taxi- und Mietwagen-Gewerbe gem §5 Abs1 GelVerkG iVm §2 und §3 der BerufszugangsV Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr mit Bescheid vom 03.07.2012, bestätigt durch den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012. Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom 21.02.2013.

Zum Zeitpunkt ihrer Einbringung war die Beschwerde zulässig. Durch das in der Folge eingetretene Geschehen ist jedoch die Beschwer der Beschwerdeführerin weggefallen. Da der angefochtene Bescheid die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betrifft, die nunmehr durch die Beschwerdeführerin zurückgelegt worden ist, kann die Beschwerdeführerin durch den Bescheid nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein. Das Beschwerdeverfahren war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B1244/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2013 B1244/2012

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr, Gewerbeberechtigung, Taxis, Beschwer, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1244.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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