TE Vwgh Beschluss 2000/11/9 99/16/0193

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

E1E;
E3L E09303000;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litc;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;
AVG §38;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §5 Abs1 Z2;
KVG 1934 §5 Abs2;
KVG 1934 §7 Abs1 Z1 lita;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2000/0035 17. Oktober 2002 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/16/0192 B 30. März 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2002/16/0243 E 6. November 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der R AG in W, vertreten durch Dr. Hanno Schatzmann, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Mai 1999, GZ. RV 715-09/96, betreffend Gesellschaftssteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der zu den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/16/0192 und 0392 mit Beschluss vom 30. März 2000 angerufen wurde, ausgesetzt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen Zlen. 99/16/0192 und 0392 betreffend Gesellschaftssteuer dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Stellen Leistungen, die ein Nichtgesellschafter an eine Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Genussrechten erbringt, 'von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen jeder Art iS des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) dar?"

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zitierten Beschlusses verwiesen.

Die Frage, ob innerstaatliches Recht durch die in der Anfrage genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall - in dem ebenfalls eine Besteuerung von Genussrechten vorgenommen wurde - eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte. Wien, am 9. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160193.X00

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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