RS Vfgh 2013/10/2 B790/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §100 Abs6, §101 Abs4, Abs5, §123, §132, §222
Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen an einer dem Landesschulrat für Kärnten unterstehenden Schule für das Kalenderjahr 2012
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 100 heute
  2. BDG 1979 § 100 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 100 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 100 gültig von 29.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 100 gültig von 09.07.2019 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. BDG 1979 § 100 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 100 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  9. BDG 1979 § 100 gültig von 01.01.1998 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  10. BDG 1979 § 100 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  11. BDG 1979 § 100 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Lehrerin; gesetzmäßige Zusammensetzung des zuständigen Senats der Diziplinarkommission entsprechend der gehörig kundgemachten Verordnung der neu bestellten Vorsitzenden; keine Rückwirkung der Verordnung

Rechtssatz

Mit Schreiben vom 29.06.2012 betreffend die "Nachnominierung von Mitgliedern der Kommission für die restliche Dauer der Funktionsperiode vom 01.01.2008 bis 31.12.2012" bestellte die BMUKK gemäß §100 Abs6 iVm §222 BDG 1979 "mit sofortiger Wirkung" ua Dr. S. zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission.Mit Schreiben vom 29.06.2012 betreffend die "Nachnominierung von Mitgliedern der Kommission für die restliche Dauer der Funktionsperiode vom 01.01.2008 bis 31.12.2012" bestellte die BMUKK gemäß §100 Abs6 in Verbindung mit §222 BDG 1979 "mit sofortiger Wirkung" ua Dr. Sitzung zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission.

Mit Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission "Dr. S.", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission am 08.11.2012, wurden gemäß §101 Abs4 leg cit die Senate "für das Kalenderjahr 2012" gebildet, wobei für den Senat V (Handelsakademien und Handelsschulen) Dr. S. als Vorsitzende genannt wird.Mit Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission "Dr. S.", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission am 08.11.2012, wurden gemäß §101 Abs4 leg cit die Senate "für das Kalenderjahr 2012" gebildet, wobei für den Senat römisch fünf (Handelsakademien und Handelsschulen) Dr. Sitzung als Vorsitzende genannt wird.

Der erstinstanzliche Bescheid über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde im vorliegenden Fall von der Disziplinarkommission in der Zusammensetzung des Senates V unter der Vorsitzenden Dr. S. beschlossen. Diese Zusammensetzung entspricht der in der Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission Dr. S. vorgesehenen Festlegung.Der erstinstanzliche Bescheid über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde im vorliegenden Fall von der Disziplinarkommission in der Zusammensetzung des Senates römisch fünf unter der Vorsitzenden Dr. Sitzung beschlossen. Diese Zusammensetzung entspricht der in der Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission Dr. Sitzung vorgesehenen Festlegung.

Die Verordnung der Vorsitzenden wurde durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz des Landeschulrates (gleichzeitig Sitz der Disziplinarkommission) am 08.11.2012 gemäß §101 Abs5 BDG 1979 (idF der Dienstrechts-Novelle 2011) gehörig kundgemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage des Landesschulrates für Kärnten schadet nicht.Die Verordnung der Vorsitzenden wurde durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz des Landeschulrates (gleichzeitig Sitz der Disziplinarkommission) am 08.11.2012 gemäß §101 Abs5 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011) gehörig kundgemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage des Landesschulrates für Kärnten schadet nicht.

Im vorliegenden Fall lagen auch die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zusammensetzung des Senates V gemäß §101 Abs4 letzter Satz BDG 1979 vor, zumal Dr. S. mit Erlass der BMUKK vom 29.06.2012 zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestellt wurde und somit ein wichtiger Grund für die Abänderung vorlag.Im vorliegenden Fall lagen auch die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zusammensetzung des Senates römisch fünf gemäß §101 Abs4 letzter Satz BDG 1979 vor, zumal Dr. Sitzung mit Erlass der BMUKK vom 29.06.2012 zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestellt wurde und somit ein wichtiger Grund für die Abänderung vorlag.

Die Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission ist - mangels anderslautender Anordnung im Verordnungstext - auch nicht rückwirkend, sondern mit dem der Kundmachung folgenden Tag - somit am 09.11.2012 - in Kraft getreten; daran ändert auch die Bezeichnung als "Verordnung [...] über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2012" nichts.

Im Übrigen kommt eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine gesetzmäßige Änderung der Zusammensetzung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Lehrer, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Behördenzusammensetzung, Verordnung Kundmachung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B790.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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