TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/4 2013/08/0116

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
ASVG §33 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des PS in S, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Moosstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Mai 2013, Zl. UVS-107/45/2-2013, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 31. Mai 2011 wegen Übertretung des § 111 iVm. § 33 Abs. 2 ASVG bestraft wurde. Gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 23. Oktober 2012 keine Folge gegeben. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des (als Wiederaufnahmegrund allein in Betracht kommenden) § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorgebracht worden seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Seiner Ansicht nach wäre zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag die erstinstanzliche Strafbehörde, bei welcher der Antrag auch eingebracht worden sei, und nicht der unabhängige Verwaltungssenat (die belangte Behörde) zuständig gewesen.

Dies trifft jedoch nicht zu: Schon nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0161).

Da die letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde erfolgt ist, war diese auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zuständig.

Der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 4. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080116.X00

Im RIS seit

02.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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