RS Vwgh 2013/7/25 2013/07/0017

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d;
AVG §67h Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der UVS darf von der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs 2 AVG - so wie andere Berufungsbehörden auch - nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass zur Komplettierung des mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz unvermeidlich erscheint (Hinweis E 26. April 2010, 2009/10/0200).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X03

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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