RS Vwgh 2013/7/25 2013/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67h Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0104 E 2. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG offen (Hinweis E vom 14. November 2007, 2006/04/0132).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X02

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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