RS Vwgh 2013/8/7 2012/06/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060142.X03

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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