RS Vfgh 2013/10/2 B1059/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht

Leitsatz

Folge - Interessenabwägung

Rechtssatz

Auftrag gem §77 Abs2 SicherheitspolizeiG (SPG), sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, wegen des Verdachts, durch unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gegen §27 Abs1 SuchtmittelG verstoßen zu haben.

Ausgeführt wird in der Beschwerde insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei einer Gelegenheit unentgeltlich Cannabis konsumiert habe und dass die Staatsanwaltschaft Wels von der Verfolgung zurückgetreten sei. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil in sein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eingegriffen und er als Verbrecher "abgestempelt" werde. Auf Grund der klein strukturierten Verhältnisse in der Lebensumgebung des Beschwerdeführers sei eine auf lange Zeit nicht wieder gutzumachende Herabsetzung des guten Rufes wahrscheinlich.

Im vorliegenden Fall bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen; nach Abwägung aller berührten Interessen ist vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1059.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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