RS Vfgh 2013/10/2 B1059/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Folge - Interessenabwägung

Rechtssatz

Auftrag gem §77 Abs2 SicherheitspolizeiG (SPG), sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, wegen des Verdachts, durch unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gegen §27 Abs1 SuchtmittelG verstoßen zu haben.

Ausgeführt wird in der Beschwerde insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei einer Gelegenheit unentgeltlich Cannabis konsumiert habe und dass die Staatsanwaltschaft Wels von der Verfolgung zurückgetreten sei. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil in sein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eingegriffen und er als Verbrecher "abgestempelt" werde. Auf Grund der klein strukturierten Verhältnisse in der Lebensumgebung des Beschwerdeführers sei eine auf lange Zeit nicht wieder gutzumachende Herabsetzung des guten Rufes wahrscheinlich.

Im vorliegenden Fall bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen; nach Abwägung aller berührten Interessen ist vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1059.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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