TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/30 2012/17/0575

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VStG §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. November 2012, Zl. VwSen-360042/7/Wei/MB/ER, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: M D in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. August 2012, wurde der Mitbeteiligte der Übertretung der §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) wegen des Betriebs von fünf Glücksspielautomaten verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis Folge, hob dieses auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe wegen des dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts mit Schreiben vom 13. September 2012 gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorliegens einer gemäß § 168 StGB gerichtlich strafbaren Handlung erstattet und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 habe die zuständige Staatsanwaltschaft die belangte Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten verständigt. In Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens, die sich wegen der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nur auf dem StGB zu unterstellende Sachverhalte beziehen könne, habe eine Verfolgung nach dem subsidiären Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wegen des verfassungsgesetzlich verankerten Doppelbestrafungs- und -verfolgungsverbotes zu unterbleiben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht betreffend die Frage der zu prüfenden Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - der angefochtene Bescheid enthält keine ausdrücklichen Feststellungen, ob eines der auf den konkreten, jeweils gesondert zu beurteilenden Glücksspielgeräten installierten Programmen Spiele mit einem Einsatz von über EUR 10,00 ermöglichte, das heißt welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten), - und hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann: Entgegen der Aussicht der belangten Behörde geht aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft der Grund für die erfolgte Einstellung nicht eindeutig hervor, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen haben wird (vgl. hierzu Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 Rz 8 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war aus den dort näher ausgeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 30. August 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170575.X00

Im RIS seit

26.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten