RS Vwgh 2013/6/27 2010/07/0205

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0175 E 22. Dezember 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich sind - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß § 34 Abs 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus ist § 34 Abs 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl E 22. April 2010, 2008/07/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070205.X02

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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