TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/13 E13 418796-2/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Spruch

E13 418.796-2/2013-3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl 13 01.762-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als bP1 bezeichnet) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 31.3.2011 abgewiesen wurde. Weiters wurde die Auseisung in den Herkunftsstaat der bP verfügt.

 

Die bP brachten eine Beschwerde ein, welcher mit ho. Erk. vom 5.6.2012 abgewiesen wurde.

 

1.2 Die beschwerdeführende Partei stellte in weiterer Folge einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher damit begründet wurde, dass er mit der zum Aufenthalt in Österreich berechtigten pakistanischen Staatsangehörigen XXXX zusammenlebe und nunmehr Probleme mit den ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Schwiegereltern habe. Ebenso sei er von den Schwiegereltern bedroht worden, dass diese auch im Heimatland etwas unternehmen würden. So sei auch der Schwager des BF zur Mutter des BF gegangen und hätte diese beschimpft und bedroht.

 

Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF bestätigte die Ausführungen.

 

1.3. Der nunmehr eingebrachte Antrag wurden mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen. Weiters wurden der Berufungswerber wiederum in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.

 

Zur Begründung führte das Bundesasylamt an, dass sich das Vorbringen angesichts einander widerstreitender Angaben des BF und dessen Lebensgefährtin betreffend des gemeinsamen Zusammenlebens, der mangelnden Nachvollziehbarkeit eines Lebens in Österreich, obwohl die Eltern und der Bruder der Frau des BF im Bundesgebiet aufhältig sind und des Umstandes, dass weder der BF noch dessen Frau eine Anzeigenbestätigung betreffend Übergriffe in Vorlage bringen konnte, als unglaubwürdig erweist.

 

1.3. Gegen den die seitens der belangten Behörde erlassenen Bescheide wurde mit am 29.8.2013 einlangenden Schriftsatz eine Beschwerde eingebracht. Im wesentlichen wurde hierin vorgebracht, dass im Vergleich zum Erstverfahren nunmehr ein völlig anderer Fluchtgrund vorliege, weshalb nicht - wie von der belangten Behörde dargelegt - keinesfalls von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen ist.

 

In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II. 1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

 

II.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

 

2. Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde den Einzelrichter zu entscheiden.

 

II.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.4. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.5. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

II.6. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall

 

Im gegenständlichen Fall verkennt zwar der AsylGH nicht, dass die von der belangten Behörde dargelegten Argumente Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darstellen können, jedoch stellen sich diese - entgegen der von der Behörde erster Instanz erfolgten Darlegung - als nicht hinreichend tragfähig dar und erweist es sich unumgänglich weiterführende Erhebungen zu tätigen.

 

Zwar bestätigte die Frau des BF gegenseitige Anzeigenerstattungen betreffend der Bedrohung mittels Messer und tätlicher Übergriffe und konnten diese weder beigebracht werden noch waren solche in einem KPA Auszug ersichtlich, jedoch stellt dies für sich alleine keine für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinreichende Begründung dar. Ergänzend sei angemerkt, dass die belangte Behörde Fr. XXXX als Zeugin, demzufolge unter Wahrheitspflicht einvernommen hat und von der Unglaubwürdigkeit ihrer zeugenschaftlichen Angaben ausging, jedoch eine Vorgehensweise gem. § 78 StPO aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist. So vermochte etwa auch die Erstbehörde, obwohl diese davon ausging, dass die Zeugin trotz Belehrung und Ermahnung, nicht die Wahrheit darlegte eine Sachverhaltsdarlegung an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht nicht nachvollziehbar darzutun.

 

Angesichts dieser Überlegungen war - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - nicht von einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.

Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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