TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/27 2013/06/0122

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der G A in P, vertreten durch die Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Mai 2013, Zl. 20704-07/723/6-2013, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. J E und

2. C E, beide vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44;

3. Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung nach dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß Salzburger Baupolizeigesetz 1997 für den Umbau eines Objektes erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Berufung, der mit Bescheid der Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 24. August 2010 stattgegeben wurde; der erstinstanzliche Bescheid wurde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahren aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der drittmitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.

Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. März 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/06/0189-2 die Beschwerde mit der Aufforderung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 4. Februar 2013 wurde die Berufung der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt werde.

Mit Beschluss vom 21. März 2013 stellte der Verwaltungsgerichtshof das obgenannte Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein, weil die belangte Behörde den Bescheid vom 4. Februar 2013 erlassen hatte.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2013 brachten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Vorstellung gegen den Bescheid vom 4. Februar 2013 ein, weil die Gemeindevertretung zu diesem Zeitpunkt zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen sei; die Zuständigkeit sei auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 28. Mai 2013) hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 4. Februar 2013 auf. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides (bei der Berufungsbehörde eingelangt am 30. November 2011) zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 4. Februar 2013 bereits mehrere Monate abgelaufen gewesen sei. Nach Ablauf dieser Frist sei die Berufungsbehörde nicht mehr zuständig gewesen, den versäumten Bescheid nachzuholen. Daher sei der Berufungsbescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 36 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 (Wiederverlautbarung), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, lautet wie folgt:

"(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

Die Beschwerde bringt vor, durch die Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde vom 4. Februar 2013 und des daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2013 eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung in der Sache selbst weggefallen. Die Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde sei daher zur Erlassung des Bescheides vom 4. Februar 2013 zuständig gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde bleibt die Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf dieser Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/11/0235, mwN).

Da die Berufungsbehörde den Bescheid vom 4. Februar 2013 erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat, war sie dazu entsprechend der dargestellten Rechtslage nicht mehr zuständig. Die Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2013 durch die belangte Behörde wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides erfolgte somit zu Recht. Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2004/11/0235).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. August 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060122.X00

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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