TE Vfgh Erkenntnis 2013/6/19 B1692/2010 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Anlassfall

Spruch

I.              Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

              Die Bescheide werden aufgehoben.

II.              Das Land Niederösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.080,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.080,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 beantragte der "Verein zur Erhaltung von Kultur und Landschaft Stadlberg" die baubehördliche Bewilligung gemäß §14 Z1 und Z4 NÖ Bauordnung 1996 für einen Zu- und Umbau bei einem bestehenden Vereinshaus auf dem Grundstück 409/2, KG Karlstift.

2. Mit einer "Verordnung B" widmete der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Großpertholz am 18. Februar 2009 im Rahmen der 6. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes einen Teil des Grundstücks 409/2, KG Karlstift, von "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" in "Bauland-Sondergebiet-Vereinshaus" um. Die Verordnung trat am 18. September 2009 in Kraft.

3. Am 8. März 2010 bewilligte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Großpertholz das beantragte Projekt. Die dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Bad Großpertholz als Baubehörde zweiter Instanz ab. Die Vorstellungen gegen die Bescheide des Gemeindevorstands wies die NÖ Landesregierung ab.

4. Gegen diese Bescheide der NÖ Landesregierung vom 25. Oktober 2010 richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Gesetzwidrigkeit (der 6. Änderung) des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Bad Großpertholz behaupten.

5. Die NÖ Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien replizierten auf die Gegenschrift.

6. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Bad Großpertholz in der Fassung der "Verordnung B" des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Großpertholz vom 18. Februar 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. bis 21. September 2009, soweit er für einen Teil des Grundstücks 409/2, KG Karlstift, die Widmung "Bauland-Sondergebiet-Vereinshaus" festlegt, ein. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, V2,3/2013, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien – schließlich hätte das Bauwerk auf Grund der fehlenden Flächenwidmung gar nicht errichtet/bewilligt werden können – nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 200,–, Umsatzsteuer in Höhe von € 440,– sowie der Ersatz der Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in Höhe von in Summe ebenfalls € 440,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1692.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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