TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/03/0319

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

L65506 Fischerei Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FischereiG Stmk 2000 §9 Abs1;
FischereiG Stmk 2000 §9 Abs2;
FischereiG Stmk 2000 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des KW in P, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8620 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. September 2000, Zl. 8 -46 Wi 1/1 - 00, betreffend Fischerkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. September 2000 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Fischerkarte abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, der eine erfolgreich abgelegte schriftliche Fischerprüfung nicht aufweisen könne, habe seinem Antrag auf (erstmalige) Ausstellung einer steiermärkischen Fischerkarte zum Nachweis der geforderten fachlichen Eignung eine näher beschriebene niederösterreichische Fischerkarte und die Kopien von Zahlungsbelegen betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Fischerkarte angeschlossen. Da die Ausstellung einer niederösterreichischen Fischerkarte nicht an die Ablegung einer den steirischen Vorschriften entsprechenden Prüfung gebunden sei und in den - im Gegenstande maßgeblichen - Materien des Tier-, Natur- und Umweltschutzes zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Bundesländern bestünden, sei mangels Gleichwertigkeit der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte in Niederösterreich und in der Steiermark kein Grund vorhanden, den Beschwerdeführer von der Ablegung der Prüfung zu befreien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde,

über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs. 1 Stmk. Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, ist die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden.

Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.

Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung auf hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei zur Ablegung der Prüfung gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. verpflichtet, weil er den Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, dem Stmk. Fischereigesetz 2000 entsprechenden fachlichen Eignung nicht erbracht habe. Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, er sei zur Ablegung der Prüfung schon deshalb nicht verpflichtet, weil er nicht erstmalig die Ausstellung einer Fischerkarte beantragt habe; seit über zehn Jahren sei er nämlich Besitzer einer niederösterreichischen Fischerkarte.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Regelungen des § 9 leg. cit. auf Fischerkarten nach dem Stmk. Fischereigesetz 2000 beziehen. Wenn § 9 Abs. 3 leg. cit. daher Voraussetzungen für die erstmalige Ausstellung "einer Fischerkarte" normiert, so handelt es sich um Voraussetzungen für die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte nach diesem Gesetz. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der nicht behauptet, im Besitz einer Fischerkarte nach den Bestimmungen des Stmk. Fischereigesetzes gewesen zu sein, - seinem Vorbringen zufolge - im Besitz einer niederösterreichischen Fischerkarte ist, ändert somit nichts an der Erstmaligkeit der von ihm beantragten Ausstellung einer Fischerkarte nach dem Stmk. Fischereigesetz 2000.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das Stmk. Fischereigesetz könne nicht anders ausgelegt werden, als dass die fachliche Eignung, die von einem Bundesland als für die Ausstellung einer Fischerkarte ausreichend angesehen werde, auch für ein anderes Bundesland, die Steiermark genügen müsse. Schließlich sei nicht zu erwarten, dass Fischer aus anderen Bundesländern die steiermärkischen Gesetzesbestimmungen beherrschten bzw. die einzelnen Unterschiede in den landesgesetzlichen Regelungen kennen.

In diesem Punkt verkennt der Beschwerdeführer, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des hiefür kompetenten Landesgesetzgebers liegt, die in der Sache erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte zu normieren, die durchaus andere sein können, als die in anderen Bundesländern bestehenden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Übrigen gegen die Sachgerechtigkeit der im § 9 Abs. 3 leg. cit. getroffenen Regelung keine Bedenken.

Dass die Befreiung von der Ablegung der Prüfung gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. an den Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen fachlichen Eignung geknüpft ist, nicht aber - wie der Beschwerdeführer betont - an den Nachweis einer in einem anderen Land abgelegten Prüfung, trifft zu. Auch ist § 9 Abs. 3 leg. cit. aus Gründen sachlicher Konsequenz dahin zu verstehen, dass eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung dann Platz zu greifen hat, wenn der Antragsteller den Erwerb seiner fachlichen Eignung in einem anderen Bundesland nur in Teilbereichen nachzuweisen vermag. In diesem Fall hat sich die Prüfung lediglich auf jenen Fachbereich zu beziehen, für den der Nachweis nicht erbracht wurde.

Für den Beschwerdeführer ist damit allerdings nichts gewonnen. Denn durch den - wenn auch langjährigen - bloßen Besitz einer niederösterreichischen Fischerkarte wird eine fachliche Eignung, wie sie in § 9 Abs. 3 leg. cit. umschrieben wird, nicht (auch nicht teilweise) nachgewiesen. Die Ausstellung einer solchen Fischerkarte hat nämlich eine Überprüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers nicht zur Voraussetzung (vgl. die §§ 13 f NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6555-1). Dass der Beschwerdeführer aber seine in Niederösterreich erworbene fachliche Eignung der belangten Behörde in anderer Weise als durch Vorlage seiner niederösterreichischen Fischerkarte nachgewiesen hätte, behauptet er selbst nicht.

Schließlich ist auch die vom Beschwerdeführer behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 9 Abs. 3 leg. cit. nicht ersichtlich, mangelt es dem vorliegenden Fall doch bereits an einem Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0113, und die dort zitierte Judikatur).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030319.X00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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