TE Vfgh Erkenntnis 2013/6/25 B607/2012 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Anlassfällen

Spruch

I.              Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.              

Die Bescheide werden aufgehoben.
römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. , , Die Bescheide werden aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die zu B607/12, B825/12 und B940/12 protokollierten Beschwerden richten sich jeweils gegen einen zweit- und gleichzeitig letztinstanzlichen Bescheid, mit dem die Landeshauptleute von Wien und Salzburg einen Feststellungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die die beschwerdeführenden Parteien treffenden Verpflichtungen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG zum jeweiligen Stichtag bestätigen. Diese Stichtage liegen am 1. März 2011 (B825/12) bzw. am 1. Mai 2011 (B607/12 und B940/12). Für alle beschwerdeführenden Parteien wird mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Antritt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG Beiträge für die Anrechnung von Ersatzmonaten gemäß §107 Abs1 Z1 BSVG (Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor Wirksamkeit des BSVG) als Beitragsmonate zu entrichten haben.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, G3-9/2013-15, G50/2013-10, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig war.2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, G3-9/2013-15, G50/2013-10, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig war.

3. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt .

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B607.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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