Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Einführung einer Beitragspflicht für Berufsausübungsersatzzeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG wegen Fehlens einer die Dispositionen der Versicherten berücksichtigenden Übergangszeit; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung bis zum Ablauf der vom VfGH bestimmten Übergangszeit von fünf MonatenSpruch
I. Die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird" in §607 Abs12 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, war bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig. römisch eins. Die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird" in §607 Abs12 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, war bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig.
II. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden.römisch zwei. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch drei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
IV. Der zu G50/2013 protokollierte Antrag des Obersten Gerichtshofes wird zurückgewiesen.römisch vier. Der zu G50/2013 protokollierte Antrag des Obersten Gerichtshofes wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B22/12, B32/12, B107/12, B108/12, B607/12, B825/12 und B940/12 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Landeshauptleute von Wien, Niederösterreich und Salzburg anhängig. Mit diesen Bescheiden wurden jeweils Feststellungsbescheide der Pensionsversicherungsanstalt über die die jeweilige beschwerdeführende Partei treffenden Verpflichtungen zur Nachzahlung von Beiträgen für Versicherungszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung zwecks Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG zum jeweiligen Stichtag bestätigt. Diese Stichtage für die vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte liegen im Zeitraum zwischen 1. März 2011 und 1. Juli 2013.
2. Für alle beschwerdeführenden Parteien wird mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Antritt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG Beiträge für die Anrechnung von Ersatzmonaten gemäß §107 Abs1 Z1 BSVG (Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor Wirksamkeit des BSVG) als Beitragsmonate, in der Höhe von € 1.875,48 bis € 6.407,89, zu entrichten haben.
3. Bei der Behandlung der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955 idF BGBl I 111/2010, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher hinsichtlich dieser Wortfolge mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.3. Bei der Behandlung der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher hinsichtlich dieser Wortfolge mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
4. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3. Der Verfassungsgerichthof hegt das Bedenken, dass die hiemit in Prüfung gezogene Wortfolge in §607 Abs12 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, gegen den Gleichheitssatz verstößt."3. Der Verfassungsgerichthof hegt das Bedenken, dass die hiemit in Prüfung gezogene Wortfolge in §607 Abs12 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, gegen den Gleichheitssatz verstößt.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann ein die Rechtslage für die Normunterworfenen verschlechternder Eingriff des Gesetzgebers gleichheitswidrig sein, wenn die Normunterworfenen auf den Bestand der Rechtslage aus besonderen Gründen vertrauen durften, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen (zB VfSlg 12.944/1991). Es gibt zwar grundsätzlich kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand der Rechtslage; jedoch muss der Gesetzgeber bei einer verschlechternden Änderung der Rechtslage auf die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Dispositionen angemessen Bedacht nehmen, die von den Normunterworfenen im Hinblick auf die Rechtslage vorgenommen wurden, wenn der Gesetzgeber durch die Gestaltung der Rechtslage gerade diese Dispositionen herbeiführen oder doch ermöglichen wollte (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993).3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann ein die Rechtslage für die Normunterworfenen verschlechternder Eingriff des Gesetzgebers gleichheitswidrig sein, wenn die Normunterworfenen auf den Bestand der Rechtslage aus besonderen Gründen vertrauen durften, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen (zB VfSlg 12.944/1991). Es gibt zwar grundsätzlich kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand der Rechtslage; jedoch muss der Gesetzgeber bei einer verschlechternden Änderung der Rechtslage auf die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Dispositionen angemessen Bedacht nehmen, die von den Normunterworfenen im Hinblick auf die Rechtslage vorgenommen wurden, wenn der Gesetzgeber durch die Gestaltung der Rechtslage gerade diese Dispositionen herbeiführen oder doch ermöglichen wollte vergleiche VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993).
3.2. Die Bestimmung des §607 Abs12 ASVG steht als Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit der durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 im Dauerrecht (schrittweise) abgeschafften vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer und sieht als eine der (neben der sog. 'Schwerarbeitspension' und der 'Korridorpension') im Übergangszeitraum aufrechterhaltenen Pensionsformen die sog. 'Hacklerpension' bei Vorliegen von 540 Versicherungsmonaten zum 60. Geburtstag für Männer und 480 Versicherungsmonaten zum 55. Geburtstag für Frauen vor.
3.3. Da die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt wurde als jene in der Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte nach dem ASVG, sieht der letzte Halbsatz des §607 Abs12 ASVG zur Herbeiführung der Möglichkeit für diese Berufsgruppen, diese Pension ebenfalls in Anspruch nehmen zu können, vor, dass die als Ersatzzeiten im Sinne der §§116 Abs1 Z1 GSVG und 107 Abs1 Z1 BSVG (Ausübungsersatzzeiten) berücksichtigten Beschäftigungszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung beitragsfrei für die Inanspruchnahme der 'Hacklerpension' berücksichtigt werden können.
3.4. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber durch die beitragsfreie Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten die Inanspruchnahme der Alterspension wegen langer Versicherungsdauer auch diesen Versicherten eröffnen wollte und sie damit motiviert und veranlasst hat, ihr Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis (teilweise mit einer Altersteilzeitvereinbarung) vor jenem Zeitpunkt zu beenden, zu dem erstmalig – unter Berücksichtigung der beitragsfreien Ersatzzeiten – die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllbar waren, um in den Genuss einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu kommen. Für deren Inanspruchnahme ist und war es nämlich gemäß §253b Abs1 Z4 ASVG notwendig, dass die oder der Versicherte am Stichtag keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Demnach dürfte mit der beitragsfreien Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten ein Anreiz geschaffen worden sein, außenwirksame (dh rechtlich bindende) Dispositionen hinsichtlich der Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für jenen Zeitpunkt zu treffen, die von den Betroffenen im Falle einer Änderung der Rechtslage nicht einseitig und auch nicht in kurzer Zeit (zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Bestimmungen lag nur etwas mehr als ein Monat) rückgängig gemacht werden können. Die durch die Rechtsänderung nun notwendigen zusätzlichen Beitragsleistungen sind auch nicht von so geringer Höhe (in den Anlassfällen werden Beitragsleistungen bis zu € 6.407,89 fällig, wobei aufgrund der Rechtslage auch noch höhere Leistungen notwendig sein können), dass davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen diese ohne Weiteres und in kurzer Zeit aufbringen können. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung iSd sinngemäß anzuwendenden §227 Abs4 letzter Satz ASVG scheint den Eingriff nicht zu mildern, weil die Versicherungszeiten diesfalls anscheinend auch erst mit dem Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung im vollen Umfang wirksam (und damit leistungsbegründend) wären.
3.5. Für Versicherte, die nach der bisherigen Rechtslage erst nach dem 31. Dezember 2010 die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllten, wirkt sich die Änderung des §607 Abs12 ASVG in Form der Einführung einer Beitragspflicht als zusätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten anscheinend plötzlich und ohne zeitliche Einschleifregelung aus. Damit dürfte aber der Gesetzgeber – anders etwa als bei der Einführung der Beitragspflicht zur Anrechnung von Schulzeiten (vgl. VfSlg 12.732/1991) – nicht ausreichend Bedacht auf die von ihm durch die ursprünglich ohne Entrichtung von Beiträgen vorgesehene Anrechnung dieser Ersatzzeiten selbst initiierten, im Vertrauen auf die Rechtslage gemachten Dispositionen genommen haben. Eine derartige Bedachtnahme hätte anscheinend nicht nur etwaige Kündigungsfristen, sondern auch mittelfristig wirksame Vereinbarungen über Altersteilzeit zu berücksichtigen gehabt, die einseitig nicht mehr geändert werden können, und bei denen im Hinblick auf die Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension typischerweise auch die (rechtzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.3.5. Für Versicherte, die nach der bisherigen Rechtslage erst nach dem 31. Dezember 2010 die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllten, wirkt sich die Änderung des §607 Abs12 ASVG in Form der Einführung einer Beitragspflicht als zusätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten anscheinend plötzlich und ohne zeitliche Einschleifregelung aus. Damit dürfte aber der Gesetzgeber – anders etwa als bei der Einführung der Beitragspflicht zur Anrechnung von Schulzeiten vergleiche VfSlg 12.732/1991) – nicht ausreichend Bedacht auf die von ihm durch die ursprünglich ohne Entrichtung von Beiträgen vorgesehene Anrechnung dieser Ersatzzeiten selbst initiierten, im Vertrauen auf die Rechtslage gemachten Dispositionen genommen haben. Eine derartige Bedachtnahme hätte anscheinend nicht nur etwaige Kündigungsfristen, sondern auch mittelfristig wirksame Vereinbarungen über Altersteilzeit zu berücksichtigen gehabt, die einseitig nicht mehr geändert werden können, und bei denen im Hinblick auf die Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension typischerweise auch die (rechtzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.
3.6. Eine sachliche Rechtfertigung für die überraschende und übergangslose Einführung der Beitragspflicht, die den Betroffenen keine Möglichkeit gab, ihre bereits getroffenen Dispositionen an die neue Gesetzeslage anzupassen, kann der Verfassungsgerichthof vorläufig nicht erkennen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird aber auch zu klären sein, ob sich eine solche Rechtfertigung allenfalls aus der Stellung dieser Maßnahme im Gesamtsystem des Budgetbegleitgesetzes 2011 bzw. im Rahmen des (für männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 und für weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind geltenden) Übergangsrechts im Zusammenhang mit der – schrittweisen (§607 Abs10 ASVG) – Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer ergibt."
5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Norm gegen den Gleichheitssatz verstößt, weil die Beitragspflicht als zusätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten plötzlich und ohne zeitliche Einschleifregelung eingeführt wurde. Außerdem sei auf Dispositionen, die von den Normunterworfenen im Hinblick auf eine bestehende Rechtslage getätigt wurden, nicht angemessen Bedacht genommen worden.
2.1 Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich um keinen gravierenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen, wenn Ausübungsersatzzeiten gemäß §607 Abs12 erster Satz fünfter Teilstrich ASVG nur dann als Beitragsmonate einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer berücksichtigt werden, wenn für sie ein Beitrag von 161,63 € (Wert 2013) pro Monat entrichtet wird. Der zu entrichtende Beitrag erweist sich im Hinblick auf den zu erwartenden Gesamtpensionsbezug nämlich als gering.
Bei dem gemäß §607 Abs12 ASVG für Ausübungsersatzzeiten zu entrichtenden Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 ASVG (das ist die Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung) je Ersatzmonat handelt es sich um eine absolut und in Relation zu anderen Beitragsleistungen geringe Belastung. Der Beitrag beträgt 161,63 € pro Monat (Wert 2013), wobei eine Entrichtung in Teilbeträgen möglich ist (§607 Abs12 iVm. §227 Abs4 ASVG). Im Unterschied dazu wurden durch das Budgetbegleitgesetz 2011 die Beiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten auf 1 012,32 € pro Monat (Wert 2013) erhöht (§227 Abs3 ASVG idF Art115 Z34 Budgetbegleitgesetz 2011).Bei dem gemäß §607 Abs12 ASVG für Ausübungsersatzzeiten zu entrichtenden Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 ASVG (das ist die Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung) je Ersatzmonat handelt es sich um eine absolut und in Relation zu anderen Beitragsleistungen geringe Belastung. Der Beitrag beträgt 161,63 € pro Monat (Wert 2013), wobei eine Entrichtung in Teilbeträgen möglich ist (§607 Abs12 in Verbindung mit §227 Abs4 ASVG). Im Unterschied dazu wurden durch das Budgetbegleitgesetz 2011 die Beiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten auf 1 012,32 € pro Monat (Wert 2013) erhöht (§227 Abs3 ASVG in der Fassung Art115 Z34 Budgetbegleitgesetz 2011).
Die Beschwerdeführerin des Anlassfalls kann bereits 53 Monate vor Erreichung des Anfallsalters gemäß §607 Abs10 ASVG (für die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG antreten, und zwar ohne Abschläge. Hätte sie erst mit dem vollendeten 713. Lebensmonat einen Pensionsantrag gestellt, so hätte sie als Bezieherin einer vorzeitigen Alterspension gemäß §253b ASVG iVm. §607 Abs10 ASVG immerhin einen Abschlag von 2,45 % der Leistung in Kauf nehmen müssen. Außerdem erhält sie durch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG nicht weniger als 62 Pensionsbezüge (samt Sonderzahlungen) mehr als im Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß §253b ASVG iVm. §607 Abs10 ASVG, wobei anzunehmen ist, dass die jeweils gebührende Monatspension der Beschwerdeführerin den monatlichen 'Nachkaufsbetrag' von 161,63 € (Wert 2013) deutlich überschreiten würde.Die Beschwerdeführerin des Anlassfalls kann bereits 53 Monate vor Erreichung des Anfallsalters gemäß §607 Abs10 ASVG (für die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG antreten, und zwar ohne Abschläge. Hätte sie erst mit dem vollendeten 713. Lebensmonat einen Pensionsantrag gestellt, so hätte sie als Bezieherin einer vorzeitigen Alterspension gemäß §253b ASVG in Verbindung mit §607 Abs10 ASVG immerhin einen Abschlag von 2,45 % der Leistung in Kauf nehmen müssen. Außerdem erhält sie durch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG nicht weniger als 62 Pensionsbezüge (samt Sonderzahlungen) mehr als im Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß §253b ASVG in Verbindung mit §607 Abs10 ASVG, wobei anzunehmen ist, dass die jeweils gebührende Monatspension der Beschwerdeführerin den monatlichen 'Nachkaufsbetrag' von 161,63 € (Wert 2013) deutlich überschreiten würde.
Die durchschnittliche Pensionshöhe einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer für Angestellte betrug im Dezember 2010 2 131 € (Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011, 103). Im Vergleich zur Durchschnittspension entspricht der vom Verfassungsgerichtshof angeführte Höchstbetrag in den Anlassfällen von 6 407,89 € ungefähr dem Gegenwert von etwas mehr als drei Monatsbezügen. Legt man den zu zahlenden Beitrag auf eine Pensionsdauer von 15 Jahren (210 Pensionszahlungen) um, so entspricht der zu entrichtende Beitrag einer rechnerischen Verminderung des Gesamtbezuges um lediglich ca. 1,4 %. In VfSlg 18.010/2006 sah der Verfassungsgerichtshof einen Eingriff, der eine tatsächliche Kürzung des Nettoruhegenusses um weniger als 9 % bewirkte, nicht als intensiv an.
Die Notwendigkeit, den Gesamtbetrag vor der Zuerkennung der Pension zu entrichten, ist eine Frage der Vorfinanzierung, die im Vergleich zur Begünstigung aus dem früheren Pensionsanfall nicht außer Verhältnis erscheint. Daneben besteht auch die Möglichkeit eines entsprechend späteren Pensionsantrittes, wobei durch den Jahrgangsschutz die Abschlagsfreiheit auch bei einer späteren Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG gewahrt bleibt. Die Regelung stellt nämlich auf Jahrgänge ab, die somit auch dann geschützt sind, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Erreichung des 60. Lebensjahres (Männer) oder 55. Lebensjahres (Frauen) die Regelung in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführerin des Anlassfalls könnte auch im Fall des 'Nicht-Nachkaufs' von Ausübungsersatzzeiten die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §607 Abs12 ASVG mit 1. August 2013 abschlagsfrei in Anspruch nehmen, wenn sie bis dahin die fehlenden 29 Beitragsmonate – ob durch Erwerbstätigkeit oder durch eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld – erwirbt.
Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die Belastung, die sich aus dem Nachkauf von Ausübungsersatzzeiten ergibt, für sich genommen, aber auch im Fall der Beschwerdeführerin des Anlassfalls, gering ist.
2.2 Die angefochtene Bestimmung verfolgt das Ziel den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig zu entlasten (RV 981 BlgNR 24. GP 190) und die Finanzierung des Pensionsversicherungssystems mittel- und langfristig zu sichern. Überdies soll durch eine Erschwerung der Zugangsbedingungen zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer das faktische Pensionsantrittsalter hinaufgesetzt und an das Regelpensionsalter herangeführt werden. Diese Zielsetzungen liegen ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. So hat der Verfassungsgerichtshof die Entlastung des Staatshaushalts als legitimes Ziel anerkannt, das einen Eingriff in Rechtspositionen rechtfertigt (VfSlg 15.269/1998, 16.923/2003). Verschlechterungen des sozialen Schutzes sind auch gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Versicherungssystems aufrechtzuerhalten (VfSlg 15.269/1998, 16.764/2002, 16.923/2003, 17.254/2004, 18.010/2006). Von der derzeitigen Übergangsregelung – gemessen am frühestmöglichen Pensionsantritt für Männer mit 60 Jahren bzw. für Frauen mit 55 Jahren – sind nur mehr drei Jahrgänge, nämlich die Jahrgänge 1951 bis 1953 bei Männern und die Jahrgänge 1956 bis 1958 bei Frauen, erfasst. Wären noch Übergangsregelungen zum Übergangsregime des §607 Abs12 ASVG geschaffen worden, so wäre diese Regelung nahezu wirkungslos geblieben.2.2 Die angefochtene Bestimmung verfolgt das Ziel den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig zu entlasten Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 190) und die Finanzierung des Pensionsversicherungssystems mittel- und langfristig zu sichern. Überdies soll durch eine Erschwerung der Zugangsbedingungen zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer das faktische Pensionsantrittsalter hinaufgesetzt und an das Regelpensionsalter herangeführt werden. Diese Zielsetzungen liegen ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. So hat der Verfassungsgerichtshof die Entlastung des Staatshaushalts als legitimes Ziel anerkannt, das einen Eingriff in Rechtspositionen rechtfertigt (VfSlg 15.269/1998, 16.923/2003). Verschlechterungen des sozialen Schutzes sind auch gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Versicherungssystems aufrechtzuerhalten (VfSlg 15.269/1998, 16.764/2002, 16.923/2003, 17.254/2004, 18.010/2006). Von der derzeitigen Übergangsregelung – gemessen am frühestmöglichen Pensionsantritt für Männer mit 60 Jahren bzw. für Frauen mit 55 Jahren – sind nur mehr drei Jahrgänge, nämlich die Jahrgänge 1951 bis 1953 bei Männern und die Jahrgänge 1956 bis 1958 bei Frauen, erfasst. Wären noch Übergangsregelungen zum Übergangsregime des §607 Abs12 ASVG geschaffen worden, so wäre diese Regelung nahezu wirkungslos geblieben.
2.3 Die Bundesregierung geht überdies davon aus, dass der Gesetzgebung bei der Regelung der Anspruchs- und Leistungswirksamkeit von Ausübungsersatzzeiten ein besonders weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, da es sich dabei um Zeiten handelt, in denen keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorlag und daher auch keine Beitragsleistung durch den Versicherten erfolgte. Darin liegt eine besondere sozialversicherungsrechtliche Begünstigung (VfSlg 12.732/1991). Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes steht es in der rechtspolitischen Freiheit der Gesetzgebung festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten (OGH 15.9.1998, 10 ObS 165/98g, mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof erachtete in VfSlg 12.732/1991 eine Regelung, die Ersatzzeiten für Schule und Studium gegenüber der früheren Rechtslage erst dann leistungswirksam werden ließ, wenn für sie Beiträge entrichtet wurden, als verfassungskonform. Er hegte auch keine Bedenken dagegen, dass für verschiedene Ersatzzeiten unterschiedliche Beiträge zu entrichten waren.
Zwar war nach der dem Erkenntnis VfSlg 12.732/1991 zugrunde liegenden Rechtslage ein längerer Übergangszeitraum vorgesehen, der das Gewicht des Eingriffs fühlbar minderte. Allerdings war (und ist) für die Beitragswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten ein wesentlich höherer Beitrag zu entrichten als für Ausübungsersatzzeiten. Angesichts dessen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch die vergleichsweise kurzfristige Einführung der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für Ausübungsersatzzeiten gerechtfertigt erscheint.
2.4 Der Verfassungsgerichtshof geht überdies davon aus, dass die Gesetzgebung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008 die Versicherten geradezu 'motiviert und veranlasst' habe, ihr Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis vor jenem Zeitpunkt zu beenden, zu dem erstmalig die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllbar waren.
In VfSlg 16.923/2003 hat der Verfassungsgerichtshof hingegen die Ansicht vertreten, dass es 'Sache der Zivilgerichte' sei, zu beurteilen, welche rechtlichen Konsequenzen sich für privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber aus einer Erhöhung des Pensionsanfallsalters ergeben; 'für die Verfassungswidrigkeit' einer Regelung ergebe sich 'daraus nichts'. Nichts anderes als für die Erhöhung des Pensionsanfallsalters kann aber nach Ansicht der Bundesregierung gelten, wenn Ausübungsersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird.
Auch aus allgemeinen Überlegungen kann nicht angenommen werden, dass Änderungen der Rechtslage schon deshalb dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz widersprechen, weil auf Grund dieser Rechtslage Dispositionen getroffen wurden. So ist es doch jeder gesetzlichen Bestimmung wesenseigen, das Verhalten von Menschen zu steuern und würde jede Änderung einer Norm, die bereits getroffenen Dispositionen zuwiderläuft, gleichheitswidrig sein. Von einem System abänderbarer Normen, wie es durch die Bundesverfassung statuiert wird, könnte folglich nicht mehr gesprochen werden.
Ehe solche Annahme dürfte jedoch auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht vertreten werden. In den vom Verfassungsgerichtshof bezogenen Erkenntnissen VfSlg 12.944/1991 und 13.655/1993 waren es jeweils besondere Umstände, die zu einer Gleichheitswidrigkeit der in Prüfung gezogenen generellen Normen geführt haben: Nicht der bloße Anreiz zu Dispositionen vermag ein vertrauensbildendes Moment zu sein, sondern erst der Anreiz zu konkreten Investitionen wie etwa die Anschaffung lärmarmer LKW (VfSlg 12.944/1991) oder die Bildung von Rücklagen (VfSlg 13.655/1993). Ein vergleichbarer Anreiz wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 aber nicht geschaffen, sondern lediglich eine Berücksichtigung von Ersatzmonaten eingeführt, welchen gerade keine Leistung von Seiten der Versicherten gegenübersteht.
2.5 Die angefochtene Bestimmung stellt darüber hinaus keine punktuelle Belastung eines einzelnen Personenkreises dar. Vielmehr enthält das Budgetbegleitgesetz 2011 mehrere Regelungen betreffend Ersatzzeiten. So gelten Zeiten einer Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß §107 Abs1 Z1 BSVG oder Zeiten eines Krankengeldbezugs nicht als Ersatzzeiten in der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geregelten vorzeitigen Alterspension bei lan