TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/10 E11 233924-3/2010

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Veröffentlicht am 10.07.2013
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Spruch

E11 233.924-3/2010-19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 01 27.107-BAG, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

I.1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.11.2001 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20.11.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

 

Am 13.02.2002 wurde der BF durch das Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass er am 15.10.2001 mit seinem eigenen Reisepass mit einem griechischen Visum per Flugzeug nach Griechenland geflogen sei und sich dort bis zum 17.11.2001 aufgehalten habe.

 

Am 18.02.2002 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 5 Abs. 2 in eventu Art. 5 Abs. 4 nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997 (in der Folge Dubliner Übereinkommen) an Griechenland.

 

Mit Schreiben vom 25.06.2002 erteilten die griechischen Behörden dem Bundesasylamt die Zustimmung zur Rückübernahme des BF gemäß Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens.

 

I.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.10.2002, Zahl 01 27.107, den Asylantrag des BF gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) als unzulässig zurück und stellte zugleich fest, dass gemäß Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens Griechenland zuständig sei. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Am 7.10.2002 wurde im Rahmen eines zweiten Zustellversuches die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt an der Zustelladresse des BF hinterlegt.

 

I.1.3. Mit Schriftsatz vom 06.11.2002 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2002 ein.

 

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.12.2002, Zahl 01 27.107, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.

 

I.1.4. Am 16.12.2002 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2002 ein.

 

Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 28.05.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme einer Zeugin wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, dass im gegenständlichen Fall dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde.

 

I.1.5. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung S11 zugeteilt.

 

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2002, Zahl 01 27.107 wurde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Mangels rechtsgültiger Zustellung des Bescheides vom 03.10.2002 habe die Beschwerdefrist nie zu laufen begonnen, da der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen worden sei. Demnach liege eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.

 

I.1.6. Der BF wurde im fortgesetzten Verfahren beim BAA am 30.10.2009 niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Muslim League gewesen sei und deshalb Pakistan verlassen habe. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Plakate geklebt, daher hätten ihm Mitglieder der PPP Schwierigkeiten gemacht. Er sei von seinen Gegnern bedroht worden, dass man ihn umbringen werde und man habe gegen ihn einen Prozess einleiten wollen. Er habe ein Beweismittel vorgelegt, dass man ihn bei einer Polizeistation angezeigt habe. Ein Gerichtsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden.

 

I.1.7. Der Asylantrag des BF wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig erkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

 

I.1.7.1. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass er nie Mitglied einer Partei in Pakistan gewesen sei. Ihm habe daher in Pakistan keine Gefahr einer Verfolgung gedroht. Er habe Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

 

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.

 

I.1.7.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:

 

Bereits in seiner Aussage vom 30.10.2009 habe er keine konkreten Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern und seinen angeblichen Problemen machen können. Auf die Frage, welche Probleme er in der Heimat gehabt hätte, habe er nur angegeben, dass die andere Partei und die Regierung ihm Probleme gemacht habe, es sei jedoch schon lange her und er würde sich nicht mehr genau erinnern. Es stimme zwar, dass zwischen seiner Asylantragstellung und der Einvernahme vom 30.10.2009 etwa acht Jahre liegen, aber im Falle einer tatsächlich stattgefundenen Verfolgung müssten sich auch nach einem so langen Zeitraum die wesentlichen Details aus dem Gedächtnis nachvollziehen lassen. Abgesehen davon habe er ja auch behauptet, dass er in ständigem Kontakt mit seiner Gattin stünde und dass diese ihm mitgeteilt habe, dass ständig Leute kämen, die ihn umbringen wollten. Es stelle sich aber äußerst unwahrscheinlich dar, dass seine Gattin zu solch einer gravierenden Bedrohungssituation nichts Näheres angeben könnte. Gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussage spreche weiters bereits der Umstand, dass die PPP und die MLP nunmehr eine Koalition bilden würden und keine Feindseligkeiten zwischen diesen Gruppen mehr bekannt sei. Auf diesen Vorhalt habe er überhaupt nur mehr angegeben, dass er mit der Partei nichts mehr zu tun haben möchte und er hier ein besseres Leben führen möchte. Letztendlich spreche auch schon der Umstand seiner legalen und ungehinderten Ausreise am Luftweg gegen eine vorliegende Verfolgungssituation.

 

Obwohl nun bereits aufgrund dieser äußerst vagen und somit nicht glaubhaften Behauptungen bereits der konkrete Verdacht einer unwahren Aussage auf der Hand gelegen sei, seien Erhebungen in seinem Herkunftsland getätigt worden, um jeglichen Zweifel ausschließen zu können. Das Ergebnis dieser Erhebungen, im Zuge derer Familienangehörige und Bewohner seines Dorfes, sowie der von ihm namhaft gemachte Rechtsanwalt befragt worden sei, habe zu Tage gebracht, dass er niemals für die Partei tätig gewesen sei. Er habe in seinem Dorf eine Landwirtschaft betrieben und habe seine Heimat wegen besserer Verdienstmöglichkeiten im Ausland verlassen. Von Verfolgungshandlungen ihm gegenüber sei nichts bekannt geworden. Sogar der von ihm namhaft gemachte Rechtsvertreter kenne ihn nicht und habe ihn nie vertreten. Das von ihm vorgelegte Beweismittel (Bestätigung dieses Anwaltes) sei zweifelsfrei gefälscht, zumal der Briefkopf auf dem Geschäftspapier dieses Anwaltes auch eine ganz andere Form habe, als der von ihm verwendete. Wo und von wem diese Fälschung hergestellt worden sei, habe zwar nicht ermittelt werden können, jedenfalls stammten diese Beweismittel nicht vom dem Anwalt. Damit liege auch klar auf der Hand, dass auch die übrigen von ihm vorgelegten Beweismittel, soweit diese die Vorgänge in seiner Heimat betreffen, gefälscht oder zumindest nicht authentisch ausgestellt seien.

 

Seiner gesamten Aussage zum Fluchtgrund sei somit die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

 

Einzig und alleine glaubhaft bleibe somit der Umstand, dass er sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Diese Annahme ergebe sich aus den Aussagen seiner Familienangehörigen und seiner Dorfbewohner.

 

I.1.7.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

 

I.1.7.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

 

I.1.7.5. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.8. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

 

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte es der konkreten Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft, dies unter Einvernahme der Familienmitglieder und Vorweis sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden Daten, um die belangte Behörde feststellen zu lassen, dass dessen Angaben sehr wohl der Richtigkeit entsprechen und seien die angeblichen Einvernahmen der "Familienmitglieder und Dorfbewohner" für diesen konkret nicht nachvollziehbar, zumal seine Gattin ihm Anderes berichtet habe. Die Einholung eines derartigen Gutachtens werde ausdrücklich beantragt.

 

Der Beschwerdeführer sei seit fast neun Jahren in Österreich, unbescholten und habe sich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe einen entsprechenden Bekanntenkreis aufgebaut und sei auch nach Möglichkeiten im Bundesgebiet tätig. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privatrechtlichen nicht.

 

Mit einem weiteren Beschwerdeschriftsatz (ebenso am 23.04.2010 eingelangt) führte er aus, das er seine politische Tätigkeit für die Muslim League geheim gehalten habe, die Dorfbewohner würden daher nicht Bescheid wissen, zumal sich seine Aktivitäten strikt auf die Stadt (XXXX) beschränkt hätten und er politisch niemals in seinem Dorf in Erscheinung getreten sei. Eine Befragung von Dorfbewohnern scheine also zur Überprüfung seiner Angaben zu den politischen Aktivitäten nicht geeignet. Nur zwei oder drei Freunde im Dorf, denen er vertraut hatte, hätten über seine Tätigkeit für die Muslim League Bescheid gewusst. Seine Landwirtschaft habe er neben seiner Tätigkeit für die Muslim League weiter geführt, wenngleich er nicht mehr jeden Tag als Landwirt habe arbeiten können. Wenn er von der Partei gebraucht worden sei, sei er verständigt worden und sei dann nach XXXX gefahren.

 

Diesem Schriftsatz waren ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 21.04.2010 und Bestätigungen über integrationsbescheinigende Umstände (Werkvertrag, Einstellungszusagen, Abrechnung) angeschlossen.

 

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.9. Die Rechtssache wurde vorerst mit Verfügung vom 27.04.2010 (OZ 1) der Abteilung C7 und mit Verfügung vom 14.05.2010 der Gerichtsabteilung C8 (OZ 3) zugeteilt.

 

I.1.10. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2012 erfolgte mit Verfügung vom 02.01.2012 die Abnahme und eine Neuzuteilung der Rechtssache an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung E11 (OZ 4).

 

I.1.11. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2012 erfolgte die Mitteilung, dass der BF am 08.03.2012 Antrag auf Austausch des ausländischen EWR-Führerscheines gestellt hatte. Dieser war im Jahr 1992 in XXXX ausgestellt worden und lautete auf XXXX(OZ 6).

 

I.1.12. Mit Schreiben vom 25.07.2012 wurden vom BF weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt (Bestätigung über Deutschkurse, Auszug aus dem Gewerberegister über das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes BGBl 593/1995 idF BGBl I 23/2006, eingeschränkt auf die Verwendung von 1 Kraftfahrzeug" - vgl. OZ8).

 

I.1.13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2013 wurden dem BF - im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung - vom Asylgerichtshof aktuelle Feststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine aktuellen persönlichen Verhältnisse darzustellen, wie auch allfällige integrationsbescheinigende Umstände bekannt zu geben und zu bescheinigen. Gleichzeitig möge auch mitgeteilt werden, welche Familienangehörigen sich noch in Pakistan befinden.

 

I.1.14. Unter Rückmittlung der bezeichneten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 27.10.2011 mitgeteilt.

 

I.1.15. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.02.2013 erging daher erneut an den BF selbst.

 

I.1.16. In Beantwortung dieser Verständigung führte der BF mit Schreiben vom 15.03.2013 (OZ 14) aus, dass in Pakistan seine Frau und seine sechs Kinder sowie sein Vater und sein Bruder leben würden.

 

Zu seiner sprachlichen Integration legte er u.a. ein Sprachdiplom A2 vom 20.12.2011 vor und führte weitere - bereits bekannte - integrationsbescheinigende Umstände an.

 

In seiner weiteren Stellungnahme wies er - unter Zitierung verschiedener Quellen (v.a. in der englischsprachigen Fassung) - auf die schlechte Sicherheitslage in Pakistan hin.

 

I.1.17. Mit weiterer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.05.2013 wurde dem BF ein Gutachten aus dem Juni 2008, erstellt von einem länderkundlichen Sachverständigen, zur Kenntnis gebracht. Von diesem Gutachten hatte der BF zufolge der Zuständigkeitswechsel im Gefolge der Umwandlung des UBAS in den AsylGH bis dato noch keine Kenntnis erlangt.

 

Die Gebührennote zu diesem Gutachten wurde von der zuständigen Abteilung des AsylGH mit Mail vom 06.05.2013 der zuständigen Gerichtsabteilung E11 übermittelt.

 

I.1.18. Mit Schreiben vom 14.05.2013 nahm der BF zu diesem Gutachten Stellung und führte aus, dass er Mitglied der PML-N sei. Bei der PML-Q handle es sich um eine andere Partei. Er möchte betonen, dass die von ihm vorgelegten Dokumente über seine Mitgliedschaft bei der PML-N echt seien.

 

Zum Schreiben von XXXX möchte er ausführen, dass dieses echt sei. Bei dem am 02.08.2002 ausgestellten Schreiben handle es sich um einen alten Briefkopf. Er habe ebenso ein Schreiben von XXXX vom 21.04.2010 in Vorlage gebracht.

 

Zu seinem Vorbringen im Asylverfahren möchte er angeben, dass dieses der Wahrheit entspreche.

 

Zur Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass eine Rückkehr bzw. Abschiebung mit einem pakistanischen Reisepass ihm zumutbar wäre, so möchte er diesen Ausführungen widersprechen.

 

I.1.19. Das BAA gab jeweils keine Stellungnahme ab.

 

I.1.20. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende

Feststellungen zu treffen:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer:

 

Beim BF handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der BF ist ein

52 - jähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann mit

bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

 

Die Ehefrau und 6 Kinder sowie der Vater und ein Bruder des BF leben nach wie vor in Pakistan. Der BF hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Reispasses (AS 223, 225) und der durchgeführten Erhebungen im Heimatland des BF fest.

 

Der BF befindet sich seit der Asylantragstellung am 20.11.2001, somit etwas mehr als 11 1/2 Jahre im Bundesgebiet und möchte hier sein weiteres Leben verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.

 

Der BF ist aufgrund eines Werkvertrages im Vertrieb von Druckschriften selbständig erwerbstätig und erzielt daraus ein ausreichendes Einkommen. Für den Fall einer Arbeitsgenehmigung hatte er mit der Beschwerde zwei Einstellungszusagen vorgelegt.

 

Der BG verfügt seit 21.03.2011 über die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes BGBl 593/1995 idF BGBl I 23/2006, eingeschränkt auf die Verwendung von 1 Kraftfahrzeug".

 

Er absolvierte mehrere Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2.

 

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:

 

Allgemeine Lage

 

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

 

Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2012 auf über 190.290.000 geschätzt. Pakistan ist damit der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt.

 

(CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.2.2013)

 

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und von Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.

 

Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

 

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province / NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.

 

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 direkt vom Volke gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.

 

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.

 

Am 19. Juni 2012 wurde Premierminister Gilani vom Obersten Gerichtshof für abgesetzt erklärt. Grund dafür war, dass Gilani sich geweigert hatte, einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit Korruptionsverfahren gegen Präsident Zardari umzusetzen. Am 22. Juni 2012 wurde der PPP-Politiker Ashraf mit den Stimmen der Regierungskoalition zum Nachfolger Gilanis gewählt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2013)

 

Gilani hatte die Vorwürfe bestritten und argumentiert, dass der Präsident als Staatsoberhaupt Immunität besäße. Bei dem Verfahren gegen den Premierminister handelt es sich um eine Facette des Konfliktes zwischen Regierung und Justiz, hinter der das Militär vermutet wird.

 

(BBC News: Pakistani PM Gilani guilty of contempt but spared jail, 26.4.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-17848796, Zugriff 14.2.2013)

 

Das pakistanische Parlament hat Raja Pervez Ashraf mit großer Mehrheit zum Nachfolger des entmachteten Regierungschefs Yousuf Raza Gilani gewählt. 211 der 342 Abgeordneten stimmten laut Parlamentspräsidentin Fehmida Mirza für den Kandidaten der regierenden Pakistanischen Volkspartei (PPP). Ashraf gehört wie Präsident Asif Ali Zardari und sein Vorgänger Gilani der PPP an und gilt als enger Vertrauter des Präsidenten.

 

(Zeit Online: Ashraf ist neuer Regierungschef in Pakistan, 22.6.2012,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-06/pakistan-regierungschef-ashraf, Zugriff 29.12.2012)

 

Pakistans Premierminister Ashraf bat die Schweizer Behörden einen alten Korruptionsfall gegen Präsident Asif Ali Zardari zu eröffnen und gibt damit dem Druck des zunehmend mächtiger werdenden Obersten Gerichtshofs nach.

 

(NDTV: Pakistan Prime Minister asks Swiss to reopen graft case against president, 7.11.2012,

http://www.ndtv.com/article/world/pakistan-prime-minister-asks-swiss-to-reopen-graft-case-against-president-289789, Zugriff 4.2.2013.)

 

Der Oberste Gerichtshof hatte [Anm. am 15.1.2013] die Verhaftung von Regierungschef Ashraf wegen Korruptionsvorwürfen angeordnet. Während seiner Amtszeit als Energieminister zwischen März 2008 und Februar 2011 soll er mehrere Millionen Dollar Schmiergeld für die Vergabe von Energieprojekten kassiert haben. Doch die zuständige Behörde weigert sich - weil die Ermittlungen schlampig gewesen sind, wie der Chefermittler selbst einräumt. Raja Pervez Ashraf bleibt auf freiem Fuß - vorerst.

 

(Spiegel-Online: Korruptionsvorwürfe in Pakistan: Fahnder verweigern Festnahme von Premier Ashraf, 17.1.2013, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-ermittler-verweigern-festnahme-von-premierminister-ashraf-a-878081.html, Zugriff 5.2.2013)

 

Bei aller Unbeliebtheit der Regierung - die Wirtschaft liegt danieder, wichtige Reformen wurden nicht angepackt, die Korruption grassiert weiter - gibt es auch Lichtblicke. Die Zahl terroristischer Anschläge durch Radikalislamisten, Pakistans größtes Sicherheitsproblem, ist zuletzt zurückgegangen, abgesehen von der Stadt Karachi, die von politisch-religiös motivierten Unruhen erfasst ist. Und Erzfeind Indien wurden Handelsliberalisierungen angeboten, ein möglicher Weg, den Dauerkonflikt zu entschärfen.

 

(Zeit-online: Pakistan - Der Putschgeneral wartet schon, 19.1.2012, http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-01/pakistan-regierungskrise/seite-2, Zugriff 4.2.2013)

 

Seit Monaten bestimmen die im Frühjahr 2013 planmäßig anstehenden Neuwahlen zum Nationalparlament den innenpolitischen Diskurs Pakistans. Obwohl die regierende Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Staatspräsident Ali Asif Zardari nicht müde wird, die historische Bedeutung seiner Amtszeit zu betonen, versäumt es seine Regierung doch, die notwendigen Vorbereitungen und Abstimmungen für fristgerechte Parlamentswahlen zu treffen, und einen nahtlosen Übergang zur nächsten Regierung zu ermöglichen. Am 16. März 2013 endet die fünfjährige Legislaturperiode der 13. Nationalversammlung Pakistans. Damit wird zum ersten Mal in der Geschichte des Landes eine demokratisch gewählte Zivilregierung bis zum Ende ihrer regulären Amtsperiode bestehen. Bis zum Ende des Berichtszeitraums steht allerdings kein Wahltermin fest. Die Regierung verspricht wiederholt, man werde rechtzeitig einen Wahltermin anberaumen, spätestens für Mai 2013. Am 17. März soll eine Übergangsregierung die Amtsgeschäfte übernehmen, die gemäß der Verfassung von der bis dahin amtierenden Regierung in Absprache mit der Führung der Opposition im Parlament, der Pakistan Muslim League unter der Führung von Nawaz Sharif (PML-N), zu ernennen ist.

 

Die Opposition zeigt sich besorgt, die Wahlen könnten unter dem Vorwand der instabilen Sicherheitslage - insb. in der Millionenmetropole Karatschi und der südwestlichen Provinz Belutschistan (s.u.) - verschoben werden. Mehrere Parteien drängen die Wahlkommission, einen Wahltermin vor Einsetzung einer Übergangsregierung bekannt zu geben. Genährt wird die Sorge um eine Wahlverzögerung auch durch die Entscheidung des Supreme Court of Pakistan, die Wahlkommission möge in Karatschi eine Neufassung der Wahlbezirke entlang ethnischer Grenzen durchführen. Beobachter befürchten, dass nun auch in anderen Landesteilen die Forderung nach neuen Wahlbezirksgrenzen laut werden könnte. Der Zuschnitt der Bezirke ist im Vielvölkerstaat Pakistan oft wahlentscheidend und war in der Vergangenheit bei Wahlgängen regelmäßig erbitterter Streitgegenstand ethno-politischer Partei- und Interessenvertreter.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, 17.1.2013,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_IV.pdf, Zugriff 11.2.2013)

 

Parlamentswahlen 2008

 

Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer der 2007 ermordeten ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto, als Sieger hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt.

 

Am 6. September 2008 wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt. Politische Differenzen zwischen der PPP und der PML-N hatten wenige Tage zuvor am 25. August 2008 zum Austritt der PML-N aus der Regierungskoalition geführt. Die PPP führte seitdem eine Koalitionsregierung mit der MQM, der viertstärksten Partei im Parlament, sowie den kleineren Parteien ANP und JUI-F. Die JUI-F trat im Dezember 2010 aus der Regierung aus, danach verließ auch die MQM die Regierung. Anfang Mai 2011 gelang es der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Im Sommer 2001 [Anmerkung: Fehler in Quelle, richtig 2011] kehrte auch die MQM in die Regierung zurück, so dass die PPP-Regierung über eine solide Mehrheit im Parlament verfügt. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen turnusmäßig im Frühjahr 2013 an.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2013)

 

Allgemeine Sicherheitslage

 

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

 

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012)

 

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

 

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. geschätzt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2013)

 

Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ab. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.

 

Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. Es wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.

 

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

 

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich im Jahr 2011 wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

 

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an. Die Sicherheitslage verbesserte sich langsam, die Gewalt hat in den Jahren 2010 und 2011 um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

 

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat und die Dezentralisierung der TTP.

 

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013)

 

Militante, nationalistische und gewalttätige konfessionell motivierte Gruppen führten 2012 in Pakistan 1577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen töteten und 3.822 verletzten. Über 61 Prozent - 971 - wurden durch religiös motivierte militante Gruppen, hauptsächlich Tehrik-e-Taliban Pakistan, ausgeführt, die dabei 1.076 Menschen töteten und 2.227 verletzten. Die belutschischen und Sindhi nationalistischen Rebellengruppen führten 404 Anschläge durch, bei denen 437 Menschen getötet und 823 verletzt wurden. In 202 in Bezug auf die Glaubensausrichtung stehenden Terrorakten, die von verbotenen Gruppen, wie der TTP und mit ihr in Beziehung stehenden Gruppen ausgeführt wurden, wurden 537 Menschen getötet und 772 verletzt.

 

Mit 474 wurde die höchste Anzahl an Terroranschlägen 2012 aus Belutschistan berichtet, welches seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt ist. Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388 Terroranschlägen. 187 Terroranschläge wurden aus Karatschi gemeldet und 28 aus anderen Teilen Sindhs, 26 aus Gilgit Baltistan, 17 aus dem Punjab und eine aus der Bundeshauptstadt Islamabad. Das zweite Jahr in Folge gab es keinen berichteten Terroranschlag aus Azad Jammu und Kaschmir.

 

Es gab diverse Taktiken durch die Terroristen: eine erhebliche Zahl dieser Anschläge, 587 bzw. 37 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 177 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. Selbstmordanschläge (33), improvisierte Sprengkörper (375 Anschläge), ferngesteuerte Bombenexplosionen (139), Handgranaten

(75) oder Köpfungen (9).

 

Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern bei Anschlägen gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt, 1.032 in Belutschistan. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei Anschlägen 401 Menschen getötet und 1.081 verletzt. Eine signifikante Anzahl von Toten bei Terrorakten wird auch von Karatschi berichtet, 272 Tote und 352 Verletzte. Terroranschläge töteten 17 Menschen im inneren Sindh und 22 in Gilgit Baltistan.

 

Werden die Todesopfer von Terroranschlägen, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Attacken sowie Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet wurde 2012 5.047 Menschen getötet und 5.688 in 2.217 Anschlägen und Zusammenstößen unterschiedlicher Art verletzt.

 

2012 war ein Jahr der gemischten Reaktionen durch den Staat und die Gesellschaft auf kritische Sicherheitsbedrohungen in Pakistan. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfern, der 2010 begann, hielt auch 2011 und 2012 an. Es entwickelte sich etwas Klarheit über die institutionelle Herangehensweise für den Umgang mit der Terrorismusbedrohung, aber die Ermordung des Khyber Pakhtunkhwa Ministers Bilour und der Anschlag auf die junge Friedensaktivistin vom Swat-Tal Malala Yousafzai, dämpfte den Optimismus. Auf den Umstand, dass die Sicherheitsbehörden, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, diesen nun formal als Bedrohung anerkannte, muss aufgebaut werden. Koordination und Vertrauen mangeln zwischen den verschiedenen Geheimdienst- und Rechtsdurchsetzungsabteilungen. Die öffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll, aber die militärischen Offensiven im Swat und in Südwasiristan reduzierten die Bedrohung des Terrorismus auf das Land. Ein Rückgang von Terroranschlägen im Land um 24 Prozent wurde nach diesen Operationen erfasst.

 

Vor den allgemeinen Wahlen sind die politischen Parteien nicht gewillt, eine klare Haltung einzunehmen. Viele Herausforderungen haben das Potential die interne Sicherheit in der nächsten Zeit zu schwächen. Der Anstieg der Gewalt zwischen den Glaubensrichtungen, die höheren ethnopolitischen Spannungen in Karatschi, die Tehrik-e-Taliban Pakistan und ihre Verbündeten, die Situation in Belutschistan bleiben ernste Sicherheitsherausforderungen für das Jahr 2013, besonders vor dem Hintergrund der anstehenden allgemeinen Wahlen 2013.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reports&id=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)

 

Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 13.2.2013)

 

Im Berichtszeitraum weitet die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ihre Angriffe auf pakistanische Sicherheitskräfte und ihre Einrichtungen aus. Nicht nur in der vorwiegend betroffenen Provinz Khyber-Paschtunistan (PKP), sondern auch in anderen Landesteilen kommt es zu Anschlägen. Am 16. August wird der Luftwaffenstützpunkt Minhas von schwerbewaffneten TTP-Kämpfern angegriffen. Der Angriff auf einen der größten und bestgesicherten Luftwaffenstützpunkte des Landes kann erst nach einem mehrstündigen Feuergefecht und dem Einsatz von Kommandosoldaten der Special Service Group (SSG) beendet werden. Alle neun Angreifer sowie zwei Soldaten werden getötet.

 

Schiiten sind im Berichtszeitraum weiterhin Ziel von Angriffen. Im Norden des Landes stoppen neuerlich TTP-Kämpfer in Armeeuniformen drei Busse auf ihrem Weg von Rawalpindi nach Gilgit. Nach der Kontrolle der Ausweispapiere erschießen sie alle 20 schiitischen Businsassen. Dies ist bereits der dritte Vorfall dieser Art im laufenden Jahr.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan III/2012, 10.10.2012,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 5.2.2012)

 

Immer wieder kommt es im Berichtszeitraum zu teils schweren Anschlägen und Attentaten, die in einer Gewaltwelle zum Jahresende kulminieren. Auch im 4. Quartal stehen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereignen sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan sterben zahlreiche Menschen. Ende November werden landesweit die Sicherheitsmaßnahmen anlässlich des Aschura-Festes in bislang ungekanntem Ausmaß erhöht. Dennoch kommt es während dem zehntägigen Trauerritual der Schiiten zu zahlreichen Anschlägen in ganz Pakistan, bei denen Dutzende Menschen ums Leben kommen. In einer landesweiten Welle der Gewalt sterben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschläge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den bevorstehenden Parlamentswahlen. Militante Kräfte würden versuchen, die politische Lage zu destabilisieren und den Wahltermin zu torpedieren.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, 17.1.2013,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_IV.pdf, Zugriff 11.2.2013).

 

Allein mindestens 82 Tote [spätere Quellen um die 90] forderte der Doppelanschlag in einer Billardhalle in einem Schiiten-Viertel der Provinzhauptstadt Quetta [Belutschistan, am 10.1]. Zu der Tat bekannte sich nun die sunnitische Extremistengruppe Lashkar-i-Jhangvi. Sie unterhält Verbindungen zum Terrornetzwerk al-Qaida und den radikalislamischen Taliban. Der Anschlag auf den Billardclub in Quetta war der schwerste seit fast zwei Jahren. Zudem war es der blutigste Anschlag auf die schiitische Minderheit in Pakistan überhaupt. Ein weiterer Bombenangriff wurde aber offenbar von Separatisten verübt. Insgesamt starben am Donnerstag [10.1] mindestens 114 Menschen.

 

(Spiegel-online: Sunniten bekennen sich zu Anschlägen in Pakistan, 11.1.2013,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/sunnitische-terrorgruppe-bekennt-sich-zu-anschlaegen-in-pakistan-a-876945.html, Zugriff 5.2.2013)

 

Von den 92 Toten des Doppelanschlages gehörten 86 der schiitischen Hazara Minderheit an.

 

(Dawn: Desperate Hazaras want army rule in Quetta, 12.1.2013, http://dawn.com/2013/01/12/relatives-refuse-to-bury-blast-victims-hold-sit-in-with-coffins-desperate-hazaras-want-army-rule-in-quetta/, Zugriff 12.2.2013.)

 

Bei einem erneuten Anschlag in einer überwiegend von schiitischen Hazara bewohnten Enklave in Quetta starben [am 16.2.2012] mindestens 84 Personen. Schiiten protestieren und verurteilen die Unfähigkeit der Regierung die Anschläge zu verringern. Angehörige weigern sich die Toten zu begraben und halten einen Sitzstreik ab. Auch in anderen Städten kam es zu Protesten.

 

(New York Times: Shiite Protesters Demand Arrests After Deadly Bombing in Pakistan, 17.2.2013, http://www.nytimes.com/2013/02/18/world/asia/explosion-in-crowded-market-kills-dozens-in-pakistan.html?partner=rss&emc=rss&_r=0, Zugriff 18.2.2013)

 

Regionale Problemzonen - Khyber Pakhtunkhwa und FATA

 

Die FATA (Federally Administered Tribal Areas) umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben mehr als vier Millionen Menschen. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist. Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.

 

Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, haben bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt. In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Noch ca. 700.000 Binnenvertriebene, die vor den Kämpfen in FATA und Khyber- Pakhtunkhwa geflohen sind, warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte.

 

2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

 

In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangsregion ihrer Operationen, vor allem im Kampf gegen die internationalen Verbände in Afghanistan, verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise.

 

(Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan / Pakistan:

Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, 31.1.2011)

 

Die Kämpfe zwischen der Armee und den Taliban führen auch zu erheblichen Fluchtbewegungen. Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat geflohen sind. Mittlerweile sollen zwischen 80 bis 90 Prozent der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein. Doch bleibt die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA weiterhin hoch.

 

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011)

 

In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.

 

(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to Internal Displacement, November 2011)

 

Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen. Im Gegensatz zu anderen Regionen ist in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 gestiegen. Khyber Pakhtunkhwa weist mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern bei terroristischen Anschlägen in Pakistan 2011 auf, die FATA mit 612 die dritthöchste, jedoch weist die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Anschlägen in Pakistan im Jahr 2011 auf.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013)

 

Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im Tirah-Tal im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 3.8.2012)

 

Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind 2012 die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388 Terrorattentaten. Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei solchen Anschlägen 401 Menschen getötet und 1.081 verletzt.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reports&id=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)

 

Vom Erziehungsministerium gesammelte Daten zeigen, dass 417 Schulen, darunter 133 für Mädchen in der FATA zerstört wurden. Das Problem ist, dass finanzielle Ressourcen zum Wiederaufbau gering sind, während weiterhin Schulen durch Militante zerstört werden. Die Armee begann mit der Rekonstruktion von 78 Schulen, sowohl solche für Jungen als auch Mädchen in einigen Gebieten der FATA. UNICEF hat Zelte zur Verfügung gestellt, wo für Buben und für Mädchen Klassen abgehalten werden.

 

(Dawn: Govt faces dilemma over rebuilding schools in Fata, 30.5.2012,

http://dawn.com/2012/04/30/govt-faces-dilemma-over-rebuilding-schools-in-fata-2/, Zugriff 14.2.2012)

 

2009 wurde vom Armeechef die größte Offensive bis jetzt angeordnet, in der 40.000 Truppen nach Süd-Wasiristan entsendet wurden. Eine Halbe Million Menschen wurde intern vertrieben, Schulen und Krankenhäuser wurden Verstecke für Militante und magere zivile Annehmlichkeiten zerstört. Eine Kombination der Offensive und der U.S. Drohnen half, die Führerschaft der Pakistanischen Taliban aus Süd-Wasiristan zu vertreiben und die Armee sucht nach Wegen, die Menschen zu überzeugen, dass die Rückkehr sicher ist, aber nach drei Jahren in Camps, sind nur 41.000 Flüchtlinge zurückgekehrt. Die Armee denkt, sie kann guten Willen erzeugen durch die Förderung des Handels und der Bildung. Geschäfte und Straßen wurden aufgebaut und laut Angaben der Offiziere wurden 33 Schulen wiederaufgebaut, in denen 4000 Schüler inskribiert sind, 200 von diesen Mädchen, doch die Daten sind schwer zu verifizieren. Die Taliban sind gegen die Bildung von Mädchen. 75 Schüler haben das neue "Waziristan Institute of Technical Education" mit Diplomen in Auto-Mechanik, Tischlerei oder IT abgeschlossen, ein Kadetten College wurde gebaut. Es gibt allerdings wenig Zeichen einer Wurzel schlagenden zivilen Administration. Der höchste politische Offizier, der politische Agent, lebt nicht in Süd-Wasiristan, da die Taliban in den letzten Jahren mehrere Hundert Führungspersonen im den Stammesgebieten töteten.

 

(Reuters: Pakistan army battles legacy of mistrust in Taliban heartland, 3.2.2013,

http://www.reuters.com/article/2013/02/03/us-pakistan-military-idU

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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