TE UVS Steiermark 2013/06/04 30.4-94/2012

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Veröffentlicht am 04.06.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufungen von Herrn A S, geb. am, An S-St, P sowie der Ant Sch Gesellschaft mbH, An S-St, P, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K L, La, Li, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.07.2012, GZ.: 0296642012/0002, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis war über Herrn A S als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ant Sch Gesellschaft mbH mit Sitz in P, An S-St, wegen Übertretung des Artikel 15 Abs 1c der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments des Rates vom 27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, gemäß § 33 Abs 1 UWG eine Verwaltungsstrafe von ? 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt worden, da das genannte Unternehmen am 31.08.2010 in der Filiale G, Aug, die Aluminium Folie (Verpackung: Faltkartonschachtel) gewerbsmäßig feil gehalten hätte, obwohl entgegen den Bestimmungen der Kennzeichnung dieser Verordnung folgende Kennzeichnungselemente auf der Verpackung unvollständig gewesen wären: Anschrift oder Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen und für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers.

 

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung wäre durch eine Anzeige des Gesundheitsamtes vom 22.12.2010 erwiesen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis haben Herr A S und die Ant Sch Gesellschaft mbH durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die Verwaltungsübertretung bestritten, zahlreiche Beweisanträge gestellt und unter anderem auch jene Bestellungsurkunde, die sich bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindet, vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass am 02.11.2006 Herr H Sp, geb. am von der Ant Sch Gesellschaft mbH zum verantwortlichen Beauftragten für einen sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich rechtswirksam bestellt hat. Dieser Bereich bezieht sich auf alle Betriebe und Filialen in Österreich sowie unter anderem auf die Warengruppen Küchenhilfen (Flaschenöffner, Gemüseschäler, Kochutensilien u.a.).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

 

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

 

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist, war die Durchführung der (beantragten) Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

 

§ 9 Abs 1 und 2 VStG:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie des bereits von der ersten Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass Herr A S die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Aus der bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Bestellungsurkunde ergibt sich klar und zweifelsfrei, dass die Bestellung von Herrn H Sp zum verantwortlichen Beauftragten in rechtswirksamer Weise erfolgt ist, eine Aluminium-Folie fällt zweifelsfrei unter die Warengruppe Küchenhilfen (Flaschenöffner, Gemüseschäler, Kochutensilien u.a.). Alufolie ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht nur ein Verpackungsmaterial sondern wird vielfach bei Verbrauchern und in der Gastronomie für den Kochvorgang eingesetzt und ist in der Küche vielseitig anwendbar.

 

Daraus ergibt sich, dass für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der feilgehaltenen Aluminium-Folie nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer sondern der rechtswirksam bestellte verantwortliche Beauftragte verantwortlich ist bzw. wäre, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; Verantwortungsbereich; Aluminium Folie; Küchenhilfen; Verwendbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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