TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/11 E13 429567-2/2013

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Veröffentlicht am 11.07.2013
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Spruch

E13 429.567-2/2013-3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 13 07.736-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25.08.2012 erstmals beim Bundesasylamt (folgend kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Wesentlichen führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass ihr Vater am 16.01.2005 verstorben wäre und sie dann für ihre Familie hätte Geld verdienen müssen. Mit der wirtschaftlichen Lage in Pakistan wäre es sehr schwer eine Familie zu ernähren. Sie hätte in Pakistan eine Liebesbeziehung zu einer Frau gehabt, deren Familie jedoch damit nicht einverstanden gewesen wäre. Sie wäre auch einmal geschlagen und bedroht worden, dass man sie umbringen werde, wenn sie weiter mit dieser Frau in Kontakt bleiben würde. Um ihr Leben zu retten, hätte ihre Mutter vorgeschlagen, dass sie das Land verlassen solle.

 

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 14.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).

 

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.

 

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der bP fristgerecht Beschwerde beim AsylGH eingebracht.

 

Vor dem AsylGH legte die bP dar, dass sie das Heimatland wegen einer Liebesbeziehung zu einer Frau verlassen hätte. Sie sei von der Familie der Frau geschlagen und bedroht worden, da diese gegen die Beziehung gewesen wäre, da die bP Angehöriger des sunnitischen Glaubens wäre und das Mädchen dem schiitischen Glauben angehört hätte. Zudem ergänzte die bP ihr Vorbringen dahingehend, dass sie, als sie geschlagen worden wäre, Narben davongetragen habe und das Mädchen von den eigenen Familienangehörigen getötet worden wäre.

 

Im Rahmen der Beschwerdeschrift brachte die bP erstmals vor, dass das Mädchen schwanger gewesen wäre. Auch wären ihr die Zähne ausgeschlagen und der rechte Arm mit einer Stange gebrochen worden. Schließlich habe sie flüchten können.

 

Folglich sei sie nach XXXX zu einem Cousin gefahren. Als sie versucht hätte ihre Freundin zu erreichen, wäre sie in die Berge gelockt worden, wo der Bruder und der Cousin des Mädchens gewartet und die bP abermals geschlagen und vom Berg heruntergeschmissen hätten, wodurch sie sich ein Bein gebrochen hätte.

 

Zudem habe sie einen Freund in die Wohnsiedlung des Mädchens geschickt um sicher zu gehen, dass die Freundin tot wäre. Als sie den Freund erkannt hätte, wäre er festgenommen worden. Als der Freund die Telefonnummer der bP preisgegeben hätte, wäre er freigelassen worden.

 

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 04.01.2013, XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.02.2013 in Rechtskraft.

 

Folgende Länderfeststellungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

 

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.

 

Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.

 

Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.

 

Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (" Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.

 

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei

 

Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. [ ... ] Die

Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 direkt vom Volk gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.

 

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitiknode.html, Zugriff 2.8.2012)

 

Der Premierminister Pakistans Gilani war angeklagt Untersuchungen zu Korruptionsfällen gegen Präsident Zardari nicht in Gang gebracht zu haben. Er wurde vom Höchstgericht für schuldig befunden und zu einer symbolischen Haft von wenigen Minuten verurteilt. Gilani hatte die Vorwürfe bestritten und argumentiert, dass der Präsident als Staatsoberhaupt Immunität besäße. Bei dem Verfahren gegen den Premierminister handelt es sich um eine Facette des Konfliktes zwischen Regierung und Justiz, hinter der das Militär vermutet wird.

 

(BBC News: Pakistani PM Gilani guilty of contempt but spared jail, 26.4.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-17848796, Zugriff 29.8.2012)

 

Das pakistanische Parlament hat Raja Pervez Ashraf mit großer Mehrheit zum Nachfolger des entmachteten Regierungschefs Yousuf Raza Gilani gewählt. 211 der 342 Abgeordneten stimmten laut Parlamentspräsidentin Fehmida Mirza für den Kandidaten der regierenden Pakistanischen Volkspartei (PPP).

 

Ashraf gehört wie Präsident Asif Ali Zardari und sein Vorgänger Gilani der PPP an und gilt als enger Vertrauter des Präsidenten.

 

(Zeit Online: Ashraf ist neuer Regierungschef in Pakistan, 22.6.2012,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-06/pakistan-regierungschef-ashraf, Zugriff 29.8.2012)

 

Der Nachfolger des vom Höchstgericht vom Amt des Premierministers aufgrund seiner Verurteilung ausgeschlossenen Gilani, Raja Pervez Ashraf wurde vom Höchstgericht ebenfalls angeklagt, da er sich weigerte, die Schweiz aufzufordern die Korruptionsvorwürfe gegen den pakistanischen Präsidenten zu prüfen. Die Vorwürfe gehen auf die Regierungszeit Benazir Bhuttos in den 1990er Jahren zurück.

 

(BBC News: Pakistan PM Raja Pervez Ashraf summoned over corruption case, 8.8.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-19175306#, Zugriff 29.8.2012)

 

- Parlamentswahlen 2008

 

Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer der 2007 ermordeten ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto, als Sieger hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt.

 

Präsident Musharraf, der am 29. November 2007 als ziviler Präsident für eine weitere fünfjährige Amtszeit vereidigt worden war, trat am 18. August 2008 angesichts eines drohenden Amtsenthebungsverfahrens zurück und verließ Pakistan. Am 6. September 2008 wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt. Politische Differenzen zwischen der PPP und der PML¬N hatten wenige Tage zuvor am 25. August 2008 zum Austritt der PML-N aus der Regierungskoalition geführt. Die PPP führte seitdem eine Koalitionsregierung mit der MQM, der viertstärksten Partei im Parlament, sowie den kleineren Parteien ANP und JUI-F. Die JUI-F trat im Dezember 2010 aus der Regierung aus, danach verließ auch die MQM die Regierung. Anfang Mai 2011 gelang es jedoch der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Nachdem im Sommer auch die MQM in die Regierung zurückgekehrt ist, verfügt die Regierung Zardari/Gilani über eine solide Mehrheit im Parlament. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen turnusmäßig 2013 an.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitiknode.html, Zugriff 2.8.2012)

 

Allgemeine Sicherheitslage

 

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

2011 kam es in Pakistan zu insgesamt 44 Selbstmordschlägen. Dabei kamen 669 Personen ums Leben. 2010 starben noch 1.159 Personen bei 67 Selbstmordschlägen. Insgesamt kam es zu knapp 2.000 terroristischen Angriffen. Dabei starben insgesamt 2.391 Menschen und 4.389 wurden verletzt.

 

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,

http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012 / Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

 

Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen

7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

 

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

 

Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban

 

reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber

 

Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen

 

Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

 

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitiknode.html, Zugriff 2.8.2012)

 

Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.

 

Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. So wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt aber auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.

 

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

 

Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Am 15. März [2012] kommt der für die Außenbezirke der Provinzhauptstadt Peschawar zuständige Polizeipräsident, Kalam Khan, bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Khan hatte in den letzten Monaten mehrere Operationen geleitet, die militante Organisationen in den Vororten Peschawars zum Ziel hatten. Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen. So wird am 28. Februar ein Fernverkehrsbus auf dem Weg von Rawalpindi nach Gilgit auf halber Strecke von bewaffneten Männern angehalten und durchsucht. Alle Insassen müssen ihre Personalausweise vorweisen, 16 als Schiiten identifizierte Männer werden erschossen. Die Busverbindung nach Gilgit bleibt für mehrere Tage unterbrochen. Busunternehmen fordern die Begleitung von staatlichem Sicherheitspersonal. Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im Tirah-Tal im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/PakistanQB2012I.pdf, Zugriff 3.8.2012)

 

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

 

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.

 

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabische Halbinsel.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

 

In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.

 

(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to Internal Displacement, November 2011)

 

Regionale Problemzonen - Khyber Pakhtunkhwa und FATA

 

Die sog. "Stammesgebiete" ("Federal Administered Tribal Areas", FATA) umfassen ca. 1 % der Fläche Pakistans; dort leben ca. 2 % der Bevölkerung. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist.

 

Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.

 

Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban¬Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, hat bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.

 

In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz.

 

Dies gilt insbesondere für Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. 2009 sind vor den Kämpfen in der Provinz Khyber Pakhtunwa und den "Stammesgebieten" ca. 5,7 Mio. Menschen geflohen Noch ca. 1 Mio. Binnenvertriebene warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Die Kämpfe zwischen der Armee und den Taliban führen auch zu erheblichen Fluchtbewegungen. Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat geflohen sind. Mittlerweile sollen zwischen 80 bis 90 Prozent der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein. Doch bleibt die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA und den Überschwemmungen entlang des Indus-Flusses vom August 2010, weiterhin hoch.

 

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011)

 

In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangsregion ihrer Operationen, vor allem im Kampf gegen die internationalen Verbände in Afghanistan, verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise, es lassen sich auf dem Gebiet der FATA folgende Gruppen festmachen.

 

-

Tehrik-i-Taliban Pakistan

 

-

Mullah Nazir Gruppe

 

-

Turkistan Bhittani Gruppe

 

-

Haqqani Netzwerk

 

-

Gul Bahadur Gruppe

 

-

Lashkar-e-Jhangvi (North)

 

-

Lashkar-e-Islam

 

-

Ansar-ul-Islam

 

-

Tehrik-i-Nifaz-i-Shariat-i-Mohammadi.

 

(Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan / Pakistan:

Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, 31.1.2011)

 

Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen.

 

Im Gegensatz zu anderen Regionen ist in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 gestiegen. Khyber Pakhtunkhwa weist mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern bei terroristischen Attacken in Pakistan auf, die FATA mit 612 die dritthöchste, jedoch weist die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Attacken in Pakistan auf.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 2.8.2012)

 

In den FATA fanden 643 und in Khyber Pakhtunkhwa 497 der insgesamt

1.887 von HRCP registrierten Angriffe terroristischer und extremistischer Gruppen statt.

 

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,

http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

 

Regionale Problemzonen - Karatschi

 

Karatschi, Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Handels- und Hafenmetropole Pakistans, wird von Anfang Juli bis Mitte September [2011 ] von einer ethno-politisch motivierten Gewaltwelle überzogen. Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung Britisch-Indiens nach Pakistan emigrierten Muslime Indiens, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an. Im Juli verschlechtert sich die Situation schlagartig und gerät außer Kontrolle. In den Sommermonaten sterben in Karatschi über 300 Menschen bei zielgerichteten Tötungen, Entführungen und Überfällen. Provinz- und Nationalregierung reagieren vorerst nur mit leeren Stellungnahmen und Schuldzuweisungen.

 

(HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/PakistanQB2011III.pdf, Zugriff 29.8.2012)

 

Über 1.600 Menschen wurden im Jahr 2011 in Karatschi getötet, über 800 davon aufgrund von politischer und religiöser Gewalt. Die Tötungen wurden von bewaffneten Gruppen, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien geschützt wurden, begangen. Die größte politische Partei in Karachi, das Muttaheda Qaumi Movement (MQM), mit schwer bewaffneten Kadern und einer gut dokumentierten Vergangenheit von Menschenrechtsverletzungen und politischer Gewalt, wurde weithin als Haupttäter der gezielten Tötungen betrachtet. Paramilitärische Kräfte wurden in die südliche Hafenstadt verlegt um die gefährlichen Distrikte zu stabilisieren. Die Sicherheitskräfte nahmen Hunderte Verdächtige fest; der Oberste Gerichtshof übte Kritik an den politischen Parteien, die zur Gewalt aufgestachelt hätten, und an den Behörden, weil sie zahlreiche bekannte Gewalttäter nicht aufgehalten hätten.

 

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan,

 

 

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 29.8.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012 / AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)

 

In Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 (272 Tote) eine starke Zunahme der Opfer so genannter gezielter Tötungen ("targeted killings") aus politischen, ethnischen, kriminellen (organisierte Kriminalität) und religiösen Gründen zu verzeichnen.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Die politisch und religiös motivierte Gewalt in Karatschi verlangt eine umfassende politische Initiative um das Gleichgewicht zwischen den Ethnien und religiösen Gruppen wieder herzustellen.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 2.8.2012)

 

Alleine in Karatschi fanden 56 der insgesamt 1.887 von HRCP registrierten Angriffe terroristischer und extremistischer Gruppen statt.

 

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,

http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

 

Regionale Problemzonen ± Kaschmir (Azad Kashmir and Gilgit-Baltistan)

 

Seit März 2011 kommt zu einer langsamen Entspannung zwischen Indien und Pakistan. Dennoch bleibt die Region hoch militarisiert. Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus.

 

(ICG - International Crisis Group: Pakistan's Relations with India:

Beyond Kashmir? 3.5.2012,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/pakistan/224-pakistans-relations-with¬india-beyond-kashmir.pdf, Zugriff 29.8.2012)

 

In Gilgit Baltistan fanden 24 der insgesamt 1.887 von HRCP registrierten Angriffe terroristischer und extremistischer Gruppen statt.

 

Vier der insgesamt 135 Angriffe auf Bildungseinrichtungen fanden in Gilgit Baltistan statt. (HRCP - Human Rights Commission of Pakistan:

State of Human Rights in 2011, March 2012, http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

 

In Gilgit-Baltistan führen latente Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen.

 

Am 3. April 2012 wurde in der Stadt Gilgit durch das pakistanische Militär eine Ausgangssperre verhängt, um religiös motivierte Unruhen, die zuvor 14 Tote und über 50 Verletzte gefordert hatten, einzudämmen. Zudem wurde das Mobilfunknetz in Gilgit abgeschaltet und der Karakorum Highway gesperrt; die pakistanische Fluglinie PIA stellte ihre regulären Flüge nach Gilgit ein. Als Vorsichtsmaßnahme flog die pakistanische Luftwaffe ca. 120 ausländische Touristen am 8. April nach Islamabad aus. Am 29. April 2012 konnten die Ausgangssperre und die übrigen Sicherheitsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

 

[ ... ] kriminelle Übergriffe auf Touristen sind in den vergangenen

Monaten nicht bekannt geworden, wohl aber religiös motivierte Angriffe auf Schiiten, die auf dem Karakorum Highway unterwegs waren.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), 22.5.2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 29.8.2012)

 

Überschwemmungen

 

Im Juli 2010 stand ein Fünftel Pakistans aufgrund von unerwartet starken Monsunregenfällen im Nordwesten des Landes unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber¬Pakthunkhwa, Punjab und Sindh waren im vergangenen Jahr davon betroffen.

 

Auch [2011 ] verursachten starke Regenfälle Anfang August große Zerstörungen im Süden des Landes. In der Provinz Sindh sind mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen und mehr als 1,5 Millionen Häuser wurden beschädigt. Etwa 450 Menschen - darunter 115 Kinder - kamen binnen weniger Tage ums Leben.

 

(HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011,

 

 

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/PakistanQB2011III.pdf, Zugriff 29.8.2012)

 

Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner

 

Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v. a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Die Gesamtschäden werden auf knapp 10 Mrd. Dollar geschätzt. Die pakistanische Regierung unterstützt die betroffenen Familien mit Entschädigungszahlungen. Die internationale Gemeinschaft reagierte auf die Katastrophe mit großzügigen Hilfszusagen.

 

Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Die Pakistanische Regierung reagierte langsam auf die erneute Flut [vom August 201 1] in der südlichen Provinz Sindh. Bei den Überschwemmungen starben über 300 Menschen und es wurden 1,4 Millionen Häuser beschädigt oder zerstört.

 

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

 

 

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.8.2012)

 

Menschenrechte

 

Allgemein

 

Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:

 

¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

 

¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

 

¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

 

¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

 

¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

 

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 7.6.2012)

 

Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Die bei den Ratifikationen der Konventionen eingereichten, sehr weitreichenden Vorbehalte, die den Schutzbereich der Konventionen teilweise erheblich eingeschränkt haben, wurden am 14. September 2011 größtenteils zurückgezogen.

 

Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

 

(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www. auswae

rtigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitiknode.html#doc344388bod yText3, Zugriff 2.8.2012)

 

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.

 

Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.

 

Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.

 

Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder

 

Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.

 

Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.

 

Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 5030 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte, aber auch Militante, Terroristen und extremistische Gruppen dar.

 

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

 

Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

 

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

 

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft v.a. Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt.

 

Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Insgesamt wurden 2010 acht Journalisten

 

getötet, davon sieben in Ausübung ihres Berufs.

 

Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Im Index der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur weltweiten Pressefreiheit belegte Pakistan 5030 (Stand: 50.30.5030) Platz 353 von 178.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber Drohungen, Gewalt und Tötungen führten dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizierten.

 

Die Regierung behinderte Kritik durch die Überwachung politischer Aktivität. Die Staatsbürger konnten die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär wurde beschränkt.

 

Es gab Beispiele bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Journalisten und ihre Familien wurden von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.

 

Unabhängige Medien sind aktiv. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch- und

 

urdusprachigen Zeitung und Magazinen. Die wenigen kleinen privaten Nachrichtenagenturen und privaten Medien üben sich in Selbstzensur, vor allem wenn es sich um das Militär handelt. Um in Azad Kashmir zu publizieren benötigt man eine Erlaubnis der Regierung.

 

Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, die die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.

 

Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt der Regierung alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten.

 

Im Laufe des Jahres [2011] wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan getötet. Ein Klima von Angst behindert die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichteten kaum über Menschenrechtsverletzungen durch das Militär bei Antiterroroperationen. Die Taliban und andere bewaffnete Gruppen bedrohten regelmäßig Medien über ihre Berichterstattung.

 

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

 

Opposition

 

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Haftbedingungen

 

Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 164,6 Mio.) liegt bei 50:100.000 und ist damit gering. Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind dennoch sehr schlecht; nach Feststellung von UNODC [United Nations Office on Drugs and Crime] und HRCP [Human Rights Commission of Pakistan] sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tod verurteilt wurden. Ungefähr 74% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Schließlich werden auch bei Kleinkriminalität häufig Gefängnisstrafen verhängt, ohne von anderen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Von der Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge auf Kaution frei zu lassen, wird viel zu wenig Gebrauch gemacht und viele Untersuchungshäftlinge verfügen nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Stellung einer Kaution. Auch die Option, Strafgefangene vorzeitig auf Bewährung aus der Haft zu entlassen, bleibt meist ungenutzt. Folge dieser Probleme sowie mangels Errichtung neuer Anlagen ist die chronische Überbelegung der Haftanstalten. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 42.000 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 83.000 Personen (Stand Oktober 2009) untergebracht; die Überbelegungsquote liegt bei 394%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 5009 wird versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen.

 

Es gibt besondere Frauengefängnisse, bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich im Oktober 2009 auf 1.252, von denen 408 in Untersuchungshaft waren und 149 zum Tode verurteilt worden waren. Wenn auch nicht in gleichem Grad wie bei den übrigen Haftanstalten, gibt es auch in den Einrichtungen für Frauen Überbelegung und schlechte Haftbedingungen unter unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelhafter medizinischer Versorgung.

 

Jugendgefängnisse existieren nicht. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance, JJSO) als auch nach der von Pakistan unterzeichneten VN-Konvention über die Rechte des Kindes niedergelegten Mindestanforderungen. Im Juni 2009 gab es 1.500 jugendliche Strafgefangene; davon waren nur 125 (8,3%) rechtskräftig verurteilt. Bürokratische Hindernisse, Korruption auf verschiedenen Ebenen und die Ineffizienz des überlasteten Justizsystems führen auch im Jugendstrafvollzug dazu, dass viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen, als sie laut Gesetz als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten. Auch nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen. Völlig ungeklärt ist die Lage der Gefangenen aus den militärischen Operationen im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan. Zum einen fehlt es an einer eindeutigen auf ihren Fall anwendbaren Strafgesetzgebung, zum anderen gibt es weder ordentliche Strafanstalten noch ein funktionierendes Justizwesen in den vom Militär befreiten Gebieten.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Die Haftbedingungen waren oft extrem schlecht und entsprachen nicht internationalen Standards. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt. Überbelegung war häufig, außer in den Zellen für wohlhabende oder einflussreiche Gefangene.

 

Unzureichende Versorgung mit Lebensmittel und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv.

 

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existierte um Missstände aufzuzeigen, funktionierte dieses nicht effektiv.

 

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

 

Die Human Rights Commission of Pakistan zitiert den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, nachdem dieser im Mai 2009 mehrere Gefängnisse besichtigt hatte: Ihm zufolge zählen zu den dringendsten Problemen im pakistanischen Strafvollzug die starke Überbelegung, die langen Haftdauern über die Maximalstrafen hinaus sowie die unzureichende medizinische Versorgung und der allgemein schlechte physische und psychische Zustand der Inhaftierten.

 

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)

 

Todesstrafe

 

Bei Verwirklichung von 27 Delikten kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfol

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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