TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/12 D7 433131-1/2013

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Veröffentlicht am 12.07.2013
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D7 433131-1/2013/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zahl 12 11.882-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, wurde am 03.09.2012 im Rahmen eine fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und stellte anlässlich der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2012, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, geboren in XXXX, ledig und kinderlos. Ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Die Beschwerdeführerin habe am 11.07.2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst und am 31.08.2012 ihren Herkunftsstaat mit einem Pkw von XXXX Richtung Ukraine verlassen. Den Inlandspass habe die Beschwerdeführerin in TSCHETSCHENIEN gelassen. Den Schlepper habe die Beschwerdeführerin in XXXX kennengelernt und mit ihm vereinbart, dass er sie für USD 4.000,-- von TSCHETSCHENIEN nach Österreich bringe, und ihm das Geld in XXXX übergeben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat am "31.09.2012" (Anmerkung: wörtliches Zitat) mit dem Pkw des Schleppers verlassen und sei in die Ukraine gefahren. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Bus von der Ukraine über unbekannte Länder gereist, an einem unbekannten Bahnhof angekommen, von dort mit der Bahn bis XXXX gereist, wo sie am 03.09.2012 von einer Polizeistreife angehalten worden sei. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin, welche angibt, aus XXXX zu stammen, aus, dass sie am 10.07.2012 von vier Polizisten von ihrem Lebensmittelgeschäft abgeholt und in die Stadt XXXX zur dortigen Polizeistation gebracht worden sei. Dort sei die Beschwerdeführerin von Polizisten befragt, geschlagen und gefoltert worden. Diese hätten die Beschwerdeführerin mit den Füßen getreten und zu Boden geworfen. Die Beschwerdeführerin habe Verletzungen, Prellungen, blaue Flecken etc. davongetragen. Am nächsten Tag, den 11.07.2012, sei sie freigelassen worden. Der Grund dieser Misshandlungen sei gewesen, dass eine Frau regelmäßig zur Beschwerdeführerin ins Lebensmittelgeschäft gekommen sei und Artikel verschiedener Art in größeren Mengen gekauft habe. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie gewusst hätte, dass diese Frau "mit den Kämpfern zusammen arbeitet" (Anmerkung: wörtliches Zitat) und daher auch die Beschwerdeführerin "mit den Kämpfern zusammen arbeiten würde". Jene Frau hätten sie jedoch nicht festgenommen und geschlagen, sondern nur die Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Misshandlungen sei die Beschwerdeführerin am 11.07.2012 sofort nach XXXX geflüchtet und habe sich bis zur Ausreise bei Freunden versteckt. Dabei handle es sich um ihre Fluchtgründe; weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Sie bekräftigte, die Wahrheit gesagt zu haben. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst um ihr Leben habe. Nach Rückübersetzung der Niederschrift beantwortete die Beschwerdeführer die Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe, mit Nein. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin einen russischen Führerschein in Vorlage.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.11.2012 nach Zulassung des Verfahrens im Bundesasylamt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines von ihr bevollmächtigten Vertreters, befragt und gab zusammengefasst an, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin gut und sie der russischen Sprache mächtig sei. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden ihres Heimatlandes weitergeleitet würden. Nach einer Aufforderung, die Wahrheit anzugeben, und Erklärung bezüglich sonstiger Folgen wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflichten belehrt und auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin gut sei und sie vom anwesenden Vertreter in vollem Umfang vertreten werde. Weiters gab sie an, dass ihr das Protokoll der Erstbefragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 03.09.2012 rückübersetzt worden sei, sie damals die Wahrheit gesagt habe und alles richtig protokolliert worden sei. Damals sei es zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gesund, ledig und kinderlos. Nach Beweismitteln gefragt, verwies die Beschwerdeführerin auf den bereits vorgelegten Führerschein. Die Beschwerdeführerin führe einen Teil einer Ladung als Beschuldigte bei sich, welchen sie jedoch nicht in Vorlage brachte, da ihr Vertreter der Ansicht war, dass es sich möglicherweise um eine Fälschung des Stempels handeln könnte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei und auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Weiters gab sie an, dass sie das erste Mal außerhalb TSCHETSCHENIENS sei. Die Beschwerdeführerin habe immer an derselben Adresse im Elternhaus im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Im Elternhaus würden immer noch ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben. Die zweite Schwester sei verheiratet und lebe auch im Dorf XXXX. Zwei Onkel der Beschwerdeführerin würden in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin habe vor drei Jahren ihr eigenes Lebensmittelgeschäft eröffnet. Ihre Schwester, welche ins Nachbardorf geheiratet habe, arbeite jetzt in diesem Geschäft. Gefragt, wie lange die Beschwerdeführerin die Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern. Zwei Jahre seien es bestimmt gewesen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester gearbeitet, jeweils tageweise abwechselnd; nachdem diese im vergangenen Jahr geheiratet habe, hätte die Beschwerdeführerin das Geschäft alleine weitergeführt. Seit ihrer Ausreise arbeite wieder die Schwester im Geschäft. Bei aktuellen telefonischen Kontakten habe die Beschwerdeführerin mit ihrer älteren Schwester auch über ihrer Fluchtgründe gesprochen. Die Schwester wisse ja Bescheid, da die Beschwerdeführerin zwei Monate vor ihrer Ausreise bei fremden Leuten Unterschlupf gefunden habe. Gefragt, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester über ihre Fluchtgründe gesprochen habe, gab diese an, nein, am Telefon hätten sie sich nur nach dem Wohlergehen erkundigt und ihre Schwester hätte gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin keine Sorgen machen solle. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Freundin ihrer Mutter in einer Wohnung in XXXX Unterschlupf gefunden, da sie Angst gehabt habe, zu Verwandten zu gehen. Die Beschwerdeführerin gab an, am 31.08.2012 ihr Heimatland verlassen zu haben, dass die Kosten für den Schlepper USD 4.000,-- betragen hätten und es sich um Ersparnisse ihrer Familie gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin gab offen nach ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie am 10.07.2012 im Geschäft gearbeitet habe, als zwischen 15.00 und 16.00 Uhr ein Militärfahrzeug vor dem Geschäft angehalten habe und "drei, vier Personen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in schwarzen Uniformen das Geschäft betreten hätten. Am Oberarm rechts hätten sie ein Foto von XXXX an der Jacke gehabt. Die Beschwerdeführerin sei ins Auto gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin hätte gefragt, was los sei, sie hätten in grobem Ton geantwortet, dass sie keine Fragen stellen solle. Das Auto habe vor einem großen Gebäude in XXXX gehalten. Die Beschwerdeführerin über das Gebäude: "Es gab einen Zugang. Es war wie ein geheimer Zugang zu diesem Gebäude." (Anmerkung: wörtliches Zitat), durch den sie in einen Raum gegangen seien. Die Beschwerdeführerin habe auf einem Stuhl Platz nehmen müssen. Sie seien gegangen und dann seien zwei ins Zimmer gekommen. Einer sei hinter der Beschwerdeführerin gestanden und der andere ihr gegenüber gesessen. Es sei ein Tisch dort gewesen. Sie hätten Fotos von Männern auf den Tisch gelegt und die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie diese kennen würde. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie diese nicht kennen würde und diese Männer auf den Fotos das erste Mal sehe. Der Mann, der hinter der Beschwerdeführerin gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin dann von hinten geschlagen und mit schmutzigen Worten beschimpft. Die Beschwerdeführerin hätte bekräftigt, dass sie die Männer auf den Fotos nicht kenne. Dann hätten die Männer gesagt, sie würden beweisen, dass sie diese kenne. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie das tun könnten und sie wissen wolle, warum sie beschuldigt werde. Dann hätten sie vier Fotos, auf denen Frauen zu sehen gewesen seien, auf den Tisch gelegt. Sie hätten die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie eine der Frauen kennen würde. Die Beschwerdeführerin habe dies bejaht. Sie hätten wissen wollen, wo die Beschwerdeführerin die Frau kennengelernt habe, wie jene Frau heiße. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie diese aus dem Geschäft kenne, es sei eine Kundin. Nachdem diese mehrmals bei ihr eingekauft habe, hätte sie sich an diese erinnern können. Nachdem die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie eine der Frauen kenne, hätten sie zu ihr gesagt: "Na siehst du, jetzt hast du es zugegeben." Die Beschwerdeführerin habe gefragt, was sie zugegeben haben soll. Sie hätten gesagt, dass diese Frau zur Beschwerdeführerin ins Geschäft gekommen sei, bei ihr eingekauft und Lebensmittel in die Berge gebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie diese Frau nur als Kundin habe, zu ihr keinen privaten Kontakt unterhalte und diese nicht namentlich kenne. Die Kundin habe nach Lebensmitteln verlangt und manchmal auch größere Mengen gebraucht, was nicht ungewöhnlich gewesen sei, da es auch Großfamilien im Dorf geben würde, die auch große Mengen kaufen würden. Je mehr die Beschwerdeführerin bekräftigt habe, dass sie über diese Kundin nichts wisse, desto unangenehmer sei es geworden. Sie hätten von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie die Hände auf den Tisch lege. Dann hätten sie die Beschwerdeführerin mit einem Gummiknüppel auf die Finger geschlagen und an den Haaren gezogen. Sie hätten der Beschwerdeführerin gedroht, sie im günstigsten Fall lebendig zu begraben. Dann hätten sie die Beschwerdeführerin etwa eine halbe Stunde oder eine Stunde alleine gelassen. Dann seien sie wieder gekommen und hätten der Beschwerdeführerin wieder dieselben Fragen gestellt. Sie hätten von der Beschwerdeführerin ein Geständnis gefordert, dass sie die Frau kenne. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführerin nichts passieren werde, wenn die Beschwerdeführerin zugebe, dass sie diese kenne. Man habe ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie schweigen; wenn die Beschwerdeführerin zugebe, sie zu kennen, würden sie der Beschwerdeführerin nichts tun. Sie hätten der Beschwerdeführerin ins Gedächtnis gerufen, dass sie Eltern und Geschwister habe und auch an diese denken solle. Sie hätten verschiedene Drohungen ausgesprochen. Ein Mann habe der Beschwerdeführerin besonders Angst gemacht. Sie hätten ihr den Pass abgenommen und gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht davonkommen würde. Sie hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihnen Informationen bringen solle. Als die Beschwerdeführerin nachgefragt habe, hätten sie gesagt, dass die Beschwerdeführerin weiter im Geschäft arbeiten und Verdächtiges melden solle. Sollte die Beschwerdeführerin nicht kooperieren, würde man kurzen Prozess mit ihr machen. Die Beschwerdeführerin sei die ganze Nacht dort gewesen. Am nächsten Tag in der Früh sei einer gekommen und hätte die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie alles verstanden hätte. Sie hätten die Beschwerdeführerin laufen lassen und gesagt, dass die Beschwerdeführerin weiterarbeiten solle als wäre nichts geschehen. Sie hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin für sie Informationen beschaffen solle. Wenn jemand große Mengen kaufe, solle die Beschwerdeführerin das melden. Die Beschwerdeführerin habe verstanden, dass es sich um mächtige Personen handle. Sie hätten von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie niemandem davon erzählen soll. Man habe ihr gesagt, dass sie die Verletzungen niemandem zeigen solle, da ihr sowieso keiner glauben würde. In TSCHETSCHENIEN komme das vor, dass junge Leute einfach so verschwinden würden. Deswegen sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass das auch ihr passieren könne. Sie hätten die Beschwerdeführerin durch die Tür hinausgeführt, durch die sie am Vortag hineingegangen seien. Sie hätten der Beschwerdeführerin den Weg gezeigt. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Bruder angerufen, der sie abgeholt habe. Zu Hause sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nicht gekommen sei. Sie hätten die Beschwerdeführerin überall gesucht, in Krankenhäusern und bei der Polizei. Sie hätten gedacht, dass die Beschwerdeführerin vielleicht zu Verwandten gefahren sei, das habe sie jedoch nie ohne Erlaubnis der Eltern gemacht. Er habe die Beschwerdeführerin nach XXXX, zur Freundin ihrer Mutter gebracht. Er habe gesagt, die Beschwerdeführerin solle dort warten und sich nur in der Wohnung aufhalten. Ihr Bruder hätte nach einer Möglichkeit ihrer Ausreise gesucht. Zunächst sei die Idee gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel nach Belgien gehe. Ihr Bruder hätte aber keine Gelegenheit gefunden. Es habe nur die Möglichkeit gegeben, nach Österreich zu fahren. Am 03.09. sei die Beschwerdeführerin dann hier gewesen. Das seien ihre Fluchtgründe, andere Fluchtgründe habe sie nicht. Entsprechend gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie niemals Probleme mit der Miliz/Polizei aus dem Heimatbezirk gehabt habe. Gefragt, wie die Uniformen der Polizei/Miliz aussehen würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse, dass es gefleckte Uniformen gebe. Ihre Verfolger hätten schwarze Uniformen gehabt. Ersucht, die Uniformen der Männer, welche die Beschwerdeführerin verhört hätten, konkret zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an: "AW: Sie waren völlig schwarz. Sie trugen ein Foto von XXXX am rechten Oberarm. Befragt, gebe ich an, dass es eine ovale Form war, die unten gerade war. Es war ein gummiartiges Bild. Ich kann nicht sagen, wie es angebracht war. Befragt, ob die Männer maskiert waren, gebe ich an, nein.

 

LA: Was konkret wurden Sie befragt?

 

AW: Sie haben mir nicht geglaubt, dass diese Frau nur eine Kundin war, die im Geschäft war. Sie behaupteten, dass ich genau wusste, wer diese Frau war und für wen sie einkaufte.

 

LA: Für wen hat sie eingekauft?

 

AW: Das weiß ich nicht.

 

LA: Wurde Ihnen das nicht vorgehalten?

 

AW: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie die Frau beobachtet haben. Ich hätte nie daran gedacht, dass mir so etwas passieren wir.

 

LA: Warum glauben Sie, ist diese Frau verdächtig?

 

AW: Sie haben es mir gesagt. Sie haben mir vorgehalten, dass ich mit dieser Frau in Verbindung stehe und mit dieser Frau gemeinsame Sache mache. Das einzige, das ich nicht leugnen kann ist, dass diese Frau einige Male bei mir einkaufen war. Mehr kann ich nicht angeben.

 

LA: Haben Ihnen die Männer nie gesagt, warum die Frau verdächtig erscheint?

 

AW: Das haben sie nicht gesagt. Sie haben nur gesagt, dass diese Frau Lebensmittel in die Berge bringt.

 

LA: Was wurde Ihnen vorgeworfen, lediglich der Kontakt zu einer Frau?

 

AW: Mir wurde vorgehalten, dass ich wusste, für wen diese Frau einkaufen und ich ihnen helfe.

 

LA: Wen?

 

AW: Den Kämpfern oder wie immer diese Leute genannt werden. Wahabiten.

 

LA: Sie gaben an, dass Sie geschlagen wurden, was konkret ist in diesem Zimmer passiert?

 

AW: Jedes Mal, wenn ich etwas verneinte, schlugen sie mich.

 

Befragt, wie und wo ich geschlagen wurde, gebe ich an, dass sie mich zum Beispiel am Kinn fassten und zur Wand drückten. Der, der hinter mir Stand, fasste mich an den Haaren und wollte mich nach vorne drücken, sodass ich mit dem Kopf am Tisch aufschlage. Ich habe den Schwung natürlich abgefangen, sodass ich nicht auf den Tisch aufschlage. Ich weinte und sprang vom Stuhl auf. Als ich stand, kam einer und trat mir von hinten in die Kniekehlen, sodass ich zu Boden ging. Sie setzten mich wieder auf den Sessel. Der, der hinter mir stand, sagte: "Oh, wie du schön gefallen bist, machen wir das noch einmal".

 

Befragt gebe ich an, dass sie es noch einmal gemacht haben.

 

LA: Ist sonst etwas in diesem Zimmer passiert?

 

AW: Sie haben mir mehrmals ins Gesicht geschlagen. Sie haben mich angeschrien. So drohten mit Vergewaltigung. Sie sagten sie würden nicht darauf achten, dass ich eine Tschetschenin bin. Sie sagten mir immer wieder, dass sie mich als Frau nicht achten, weil ich mit diesen Leuten zu tun habe.

 

LA: Gab es weitere körperliche Übergriffe?

 

AW: Mir ist es nicht angenehmen, das vor einem Mann zu sagen.

 

Anm: Vertreter verlässt freiwillig den Raum.

 

AW: Einer hat dann mit sexueller Gewalt gedroht. Er drohte, dass er mich vor den anderen vergewaltigen würde, sodass ich schließlich einwilligte, für sie zu arbeiten. Er war der schlimmste dort. Er hat mich an der Brust angefasst. Als ich davonlaufen wollte, hat er mir auf den Hintern geschlagen.

 

LA: Wann wollten Sie davonlaufen?

 

AW: Nachdem er mich an der Brust berührt hatte, wollte ich aufstehen und davonlaufen. Da schlug mich dann ein anderer aufs Gesäß. Ich schlug an die Wand und sie setzten mich wieder auf den Stuhl. Daraufhin sagte ich ihnen, dass ich damit einverstanden bin, für sie zu arbeiten.

 

LA: Warum haben Sie diese sexuellen Übergriffe, Drohungen bis jetzt nicht erwähnt?

 

AW: Ich habe das beim letzten Mal angedeutet. Der Übersetzer hat verstanden, was ich meine und sagte, dass beim nächsten Mal eine Frau anwesend sei wird.

 

LA: Warum haben Sie dann einen männlichen Vertreter mit?

 

AW: Ich habe gesagt, dass ich nicht vergewaltigt wurde, deswegen hat er mich weiter beraten.

 

Befragt gebe ich an, dass ich nicht vergewaltigt wurde.

 

LA: Warum haben Sie nicht schon im Rahmen der freien Erzählung die sexuellen Angriffe ins Treffen geführt?

 

AW: Es ist für mich sehr schwer darüber zu sprechen.

 

LA: Gab es weitere Übergriffe auf Ihre Person, außer die Schläge ins Gesicht, den Tritt in die Kniekehle und sexuellen Übergriffe?

 

AW: Und dann war da noch, dass ich die Hände auf den Tisch legen musste und ich auf die Finger geschlagen wurde. Einmal haben sie mich auf die Rippen geschlagen. Ich dachte, die Rippe sei gebrochen. Als ich in Österreich war, tat mir das noch immer so weh, dass ich Atembeschwerden hatte. Ich wollte zum Arzt gehen, aber es wurde dann besser.

 

LA: Wollen Sie noch etwas in Abwesenheit Ihres Vertreters sagen?

 

AW: Nein.

 

Anm: Vertreter wird wieder hereingeholt.

 

LA: Wie wurden Sie an den Haaren gezogen?

 

AW: Von rechts kommend, hat er mich am Schopf erwischt. Ich trug ein Kopftuch.

 

LA: Wie lange wurden Sie verhört?

 

AW: Ich wurde in den Raum gebracht. Dann saß ich etwa eine halbe Stunde allein dort. Dann hat es zwei, drei Stunden gedauert. Sie gingen dann alle hinaus. Ich weiß nicht, vielleicht sind sie zum Essen gegangen. Ca. nach einer Stunde kamen sie wieder. Dann hat es länger gedauert.

 

LA: Frage wird wiederholt!

 

AW: Es hat nicht die ganze Nacht gedauert. Es hat bis tief in die Nacht gedauert. Es blieb nicht viel Zeit, bis es hell wurde. Nach dem Ende vergingen drei oder vier Stunden, bis es hell wurde.

 

LA: Wie weit war die Entfernung vom Heimatort bis zu dem Zimmer, wo Sie verhört wurden?

 

AW: Etwa eine halbe Stunde mit dem Bus. Mit dem Auto hat es etwa 20 Minuten gedauert.

 

LA: Handelt es sich dabei um die Nachbarortschaft?

 

AW: In dem Bezirk XXXX.

 

LA: Wo konkret wurden Sie hingebracht?

 

AW: In die Stadt XXXX. Wir sind sogar durch das Zentrum gefahren.

 

Befragt gebe ich an, dass wir durch ein Dorf namens XXXX durchgefahren sind.

 

LA: Sind Sie diese Strecke schon öfters mit dem Bus gefahren?

 

AW: Ja, ich kenne diese Strecke gut, weil ich dort meine Ware gekauft habe.

 

Befragt nach den Kilometern, gebe ich an, dass ich weiß, dass man mit dem Bus eine halbe Stunde braucht und für die Anlieferung der Waren habe ich ein Lastentaxi angemietet und damit fuhren wir etwa 20, 25 Minuten.

 

LA: Wann und wo haben Sie Ihren Führerschein gemacht?

 

AW: Im Gebiet von XXXX, in XXXX. Da haben wir bis 2007 gelebt.

 

LA: Sie gaben heute an, dass Sie nur in Tschetschenien gelebt hätten!

 

AW: Ich habe nicht das ganze Leben in Tschetschenien gelebt.

 

LA: Sie gaben heute an: "Ich habe immer an derselben Adresse bei meinen Eltern gelebt. Die Adresse lautet Dorf XXXX, Bezirk XXXX"

 

AW: ich habe das so gemeint, dass ich immer bei den Eltern war.

 

LA: Warum gaben Sie an, nie außerhalb Tschetscheniens gewesen zu sein?

 

AW: Stimmt, wir haben in Russland gelebt. Bis 2006. ich habe ja dort meinen Führerschein bekommen.

 

LA: Frage wird wiederholt!

 

AW: Ich habe das so verstanden, ob ich das erste Mal nach den Ereignissen, die mich zur Flucht bewogen haben, außerhalb Tschetscheniens bin.

 

LA: Wieso können Sie nicht tschetschenisch schreiben?

 

AW: Weil ich mein ganzes Leben in Russland gelebt habe und dort auch zur Schule gegangen bin.

 

LA: Wann sind Sie übersiedelt?

 

AW: 2006.

 

LA: Warum ist Ihre Familie damals übersiedelt?

 

AW: Meine Eltern haben diese Entscheidung getroffen. Wir sollten Leute von unserer Volksgruppe heiraten. Ich und meine Geschwister waren einverstanden, zurückzukehren.

 

LA: Gibt es Bestätigungen darüber, dass Sie in Tschetschenien aufhältig waren?

 

AW: Im Inlandspass, der mir von den Männern abgenommen wurde, hatte ich eine Meldung.

 

LA: Wer konkret sind diese Männer, die Sie mitgenommen haben?

 

AW: Sie meinen die Polizisten? Ich denke, sie sind von der Miliz.

 

LA: Ist die Polizei und die Leute von XXXX dasselbe?

 

AW: Das weiß ich nicht. Ich kenne nur den örtlich zuständigen Polizisten.

 

LA: Wenn Sie jetzt angeben, dass Sie den Unterschied nicht kennen, wieso gaben Sie an, dass Sie mit der Polizei/Miliz aus dem Bezirk keine Probleme hatten?

 

AW: Ich hatte keine Probleme. Ich hatte nie Probleme mit der Polizei. Es gab nur diesen einen Vorfall. Danach hatte ich auch keine Probleme.

 

LA: Wie würden Sie diese Männer bezeichnen, die Sie befragt haben?

 

AW: Sie trugen Militäruniformen. Mir scheint, sie haben alle dasselbe an.

 

LA: Was meinen Sie mit Militäruniformen?

 

AW: Ich meine, dass sie herumgehen, wie Soldaten, mit Waffen. Ich meine, dass wenn jemand eine Unform und Waffen trägt, dieser Vertreter einer Behörde ist.

 

LA: Wie würden Sie diese Männer bezeichnen, die Sie befragt haben?

 

AW: Sie waren völlig in schwarz gekleidet. Ich weiß nicht, von welcher Behörde sie sind.

 

LA: Welche Verletzungen haben sie davongetragen?

 

AW: Ich hatte blaue Flecken an den Rippen, den Fingern und an den Kniekehlen.

 

LA: Hatten Sie außer blauen Flecken weiteren Verletzungen?

 

AW: Nein, das einzige ist, das sein kann, dass meine Rippen vielleicht gebrochen waren.

 

LA: Waren Sie im Krankenhaus?

 

AW: Nein, ich hatte Angst.

 

LA: Wie viele Einwohner hat XXXX?

 

AW: Es gibt etwa 60-70 Familien. Es ist nur ein kleines Dorf.

 

LA: Nennen Sie bitte die Nachbardörfer?

 

AW: Auf der einen Seite ist XXXX und auf der anderen Seite ist XXXX.

 

LA: Wie heißt der Fluss, der durch XXXX fliest?

 

AW: In XXXX heißt er XXXX. An unseren kann ich mich nicht erinnern.

 

LA: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

 

AW: Mit dem Bus etwa eine Stunde, eine Stunde und 20 Minuten. Ich war nicht oft in XXXX.

 

LA: Auf wessen Namen läuft das Geschäft und wo befindet es sich?

 

AW: Bei uns gibt es keine Straßennamen. Es liegt aber auf der Straße. Es lautete zuletzt auf meinen Vater. Es war auf meinen Namen angemeldet, doch dann hat sich herausgestellt, dass es günstiger ist, wenn mein Vater in den Papieren aufscheint.

 

LA: Haben Sie die Papieren noch, wo Ihr Name aufscheint?

 

AW: Ja, sie sind zu Hause.

 

Befragt, gebe ich an, dass ich mir diese Papiere nachschicken lassen kann. Das Geschäft lief auf meinen Namen. Dann wurde das abgemeldet. Ich weiß nicht, ob diese Papiere noch zu Hause sind.

 

LA: Sind die Papiere noch zu Hause?

 

AW: Als ich noch zu Hause war, waren sie noch zu Hause. Vielleicht hat sie meine Schwester weggeschmissen.

 

Anm: Der AW wird aufgetragen, die Dokumente binnen zwei Wochen vorzulegen.

 

LA: Womit haben Sie Ihren Bruder angerufen?

 

AW: Ich hatte mein Mobiltelefon bei mir, ein Nokiagerät.

 

LA: Sie haben das Land verlassen, weil Sie in Gefahr sind, da eine Frau einkaufen kommt, und Ihre Schwester kann dort ohne Probleme arbeiten?

 

AW: Sie hat mir immer gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll. Meine Schwester hat mir am Telefon immer gesagt, dass ich das wichtigste sei und mir um sie und die anderen Angehörigen keine Sorgen machen soll. Es sei alles in Ordnung.

 

LA: Würde tatsächlich ein Interesse an Ihrer Person bestehen, aufgrund des Umstandes, dass Sie einer Frau Lebensmittel verkauft haben, so wäre doch davon auszugehen, dass nun Interesse an Ihrer Schwester bestehen würde! Nehmen Sie dazu Stellung!

 

AW: Das kann sein. Ich weiß nicht, ob das Geschäft noch offen ist, weil meine Schwester ja schwanger ist.

 

LA: Zu Beginn der Einvernahme gaben Sie doch an, dass Ihre Schwester das Geschäft führt!

 

AW: Ja.

 

Befragt, ob es noch offen ist oder nicht, gebe ich an, dass sie gesagt hat, dass es ein kann, dass sie es zumacht. Vor ein paar Tagen habe ich mit ihr telefoniert und sie hat das Geschäft noch geführt.

 

LA: Wurden Sie jemals vorgeladen?

 

AW: Das einzige Mal, als ich in XXXX war, kam eine Ladung, am 16.07.2012, wie sich herausgestellt hat, zu uns nach Hause.

 

Anm: AW legt nun doch die Ladung vor.

 

LA: Wann wurde die Ladung zugestellt und wann wurde sie übernommen?

 

AW: Mein Bruder hat sie mir nachgeschickt. Ich denke, er hat sie entgegengenommen.

 

LA: Weswegen wurde Sie verdächtigt?

 

AW: Ich wurde bei diesem Verhör zu Kontakten befragt. Danach kam diese Ladung.

 

LA: Frage wird wiederholt!

 

AW: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass mir vorgeworfen wurde, dass ich zu Freiheitskämpfern Kontakt hätte.

 

LA: Waren Ihre Augen verbunden, als Sie nach XXXX gebracht wurden?

 

AW: Nein.

 

LA: Ist es nicht eher ungewöhnlich, dass Ihnen die schwarz Uniformierten einen Nebeneingang zeigen und Ihnen dabei nicht die Augen verbinden?

 

AW: Ich habe dort nicht viel gesehen. Ich wurde nur ins Gebäude gebracht. Während der Fahrt konnte ich nicht hinaus sehen, weil die Fensterscheibe getönt war. Nachdem ich aus dem Auto gestiegen bin, sah ich den Nebeneingang und wurde durch diesen in das Gebäude gebracht.

 

LA: Woher wissen Sie dann, dass Sie durch die Ortschaft XXXX gefahren sind?

 

AW: Um nach XXXX zu kommen, muss man durch die Ortschaft fahren. Als wir nach XXXX hineinfuhren, gibt es das Hauptgebäude der Miliz. Dort sind wir nicht hingefahren. Ich weiß, dass wir bis zum Zentrum gefahren sind. Weiter kann ich den Weg nicht beschreiben.

 

Befragt, warum nicht, gebe ich an, dass ich das nicht weiß.

 

LA: Woher wissen Sie, dass Sie durch das Zentrum gefahren sind, wenn man durch die Scheiben nichts sah?

 

AW: Die Fensterscheiben waren getönt, ein wenig konnte man erkennen.

 

LA: Sie gaben doch vorhin an, nichts gesehen zu haben!

 

AW: Wann habe ich das gesagt?

 

Anm: AW wird der Satz wortwörtlich übersetzt: "Ich habe dort nicht viel gesehen. Ich wurde nur ins Gebäude gebracht. Während der Fahrt konnte ich nicht hinaus sehen, weil die Fensterscheibe getönt war"

 

AW: Ich konnte so viel sehen, dass ich weiß, dass wir ins Zentrum gefahren sind. Nachdem ich weiß, wo das Hauptgebäude der Miliz ist, kann ich ausschließen, dass ich es der Hintereingang des Hauptgebäudes der Miliz war.

 

LA: Beschreiben Sie konkret den Ort des Nebeneinganges, welche Gebäude haben sich in der Nähe befunden, wie hat die Straße geheißen?

 

AW: Es war ein Durchgang, links und rechts Beton. Ich habe nur den Zugang wahrgenommen.

 

Nach der Umgebung vor dem Durchgang befragt, gebe ich an, dass ich nur die Wände links und rechts gesehen habe. Einer der Männer öffnete die Tür und wir gingen da hinein.

 

LA: Sie müssen doch angeben könne, wie es vor diesem Eingang aussah?

 

AW: Ich weiß nur, dass es innerhalb von XXXX war.

 

LA: Sie müssen doch die Umgebung beschreiben können!

 

AW: Es war in der Stadt, es waren auch andere Häuser da.

 

LA: Gab es ein markantes Gebäude in der Nähe, eine Bushaltestelle etc.?

 

AW: Ich hatte keine Gelegenheit, etwas zu sehen. Ich konnte nicht nach hinten blicken und links und rechts waren diese Männer.

 

LA: Spätestens nachdem Sie freigelassen wurden, mussten Sie doch Zeit haben, um sich umzusehen, zumal sie doch auch Ihren Bruder sagen mussten, wo Sie sich befinden?

 

AW: Ich wurde von den Männer aus dem Gebäude hinausgeführt, wieder ins Auto gesetzt, dann fuhr das Auto Zickzack. Das hat nicht lange gedauert. Dann ließen sie mich aussteigen. Es war nicht im Zentrum, aber es waren dort überall Häuser. Ich ging dann zu Fuß ins Zentrum und dort traf ich mich mit meinem Bruder.

 

LA: Vorhin gaben Sie an: "Sie führten mich durch die Tür hinaus, in die wie am Vortag hineingegangen sind. Sie zeigten mir den Weg, wie ich nach Hause fahren kann. Ich rief meinen Bruder an." Nehmen Sie dazu Stellung!

 

AW: Wenn hier steht, dass sie mir den Weg zeigten, habe ich gemeint, dass sie mich ausstiegen ließen und mir den Weg ins Zentrum zeigten.

 

LA: Wären Sie tatsächlich nochmals ins Auto gesetzt worden, hätten Sie das doch mit Sicherheit schon vorhin erwähnt!

 

AW: Hab ich das nicht gesagt? Dann hab ich das wohl vergessen. Mir war wichtig, dass sie mich laufen ließen.

 

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

 

AW: Das einzige, das ich noch hinzufügen möchte ist, dass ich hier erfahren habe, dass nach meiner Ausreise mein Bruder seine Arbeit verloren hat. Drei Jahre lang hat er dort gearbeitet. Dann haben sie ihn einfach entlassen.

 

LA: Inwiefern hängt das mit Ihrem Vorbringen zusammen?

 

AW: Ich denke, dass da ein Zusammenhang besteht.

 

LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

 

AW: Nein.

 

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?

 

AW: Nein.

 

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

 

AW: Ich kann keinesfalls zurück.

 

Aufgefordert, die Frage zu beantworten, verschwinden Leute ganz einfach. Ich hätte Angst, dass auch mit so etwas passieren kann.

 

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

 

AW: Nein, ich hätte Angst gehabt, zumal ja der Pass bei ihnen geblieben ist.

 

LA: Sie hätten doch beispielsweise zu Ihren Onkeln nach Russland übersiedeln können?

 

AW: Stimmt schon, dass ich da Verwandte habe, aber es ist dasselbe Staatsgebiet.

 

LA: Für den Fall, dass die Behörde Ihr Vorbringen überprüfen möchte, sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

 

AW: Ja.

 

LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweisen untermauern?

 

AW: Zurzeit habe ich keine Beweise.

 

LA: Wie hieß Ihr Geschäft?

 

AW: XXXX.

 

LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden?

 

Wenn ja, wann? Und wo?

 

AW: Nein.

 

LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen?

 

AW: Nein.

 

LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?)

 

AW: Ich werde vom Staat versorgt.

 

LA: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich? (Vereinstätigkeit? Mitglied in einer Organisation?)

 

AW: Nein.

 

LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht?

 

AW: Nein, noch nicht.

 

LA: Sprechen Sie Deutsch (wird auf Deutsch gefragt)?

 

AW: Anm: AW reagiert nicht.

 

Nach der Übersetzung gibt sie an, ein paar Worte zu sprechen.

 

LA: Mit wem verbringen Sie Ihre Zeit? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

 

AW: Ich verbringe die Zeit mit anderen Asylwerbern.

 

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? (Wohnung?)

 

AW: Nein.

 

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

 

AW: Nein, das war alles.

 

LA: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Antrage stellen?

 

Vertreter: Nein.

 

Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen von der Russischen Föderation ausgehändigt und haben Sie die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen!

 

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

 

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

 

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?

 

AW: Nein.

 

LA: Wurde ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

 

AW: Ja.

 

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

 

AW: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

 

Auf Nachfragen gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen."

 

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 12.11.2012 die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zahl 12 11.882-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm

 

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen habe werden können, dass diese tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation hätten nicht glaubhaft nachvollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen können. Daher liege auch keine Verfolgung ihrer Person im Sinne der GFK vor. Da sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien gewährleistet sei. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde, junge, arbeitsfähige Frau. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich habe. Es bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit September 2012 in Österreich, daher könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen und ein ungerechtfertigter Eingriff in deren Privatleben ausgeschlossen werden.

 

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zahl 12 11.882-BAT, zugestellt am 04.02.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.02.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Verfahrens nicht einen vollen Beweis ihrer Verfolgung zu erbringen, sondern diese glaubhaft zu machen habe. Kriterien der Glaubhaftmachung seien in der Status-Richtlinie beispielhaft aufgelistet. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich und detailliert ihre Verfolgung dargestellt mit zahlreichen Zeitangaben, Details, Emotionen und persönlichen Gedanken. Dabei handle es sich um deutliche Indizien, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die belangte Behörde habe nur angebliche Widersprüche angeführt, die die Beweiskraft des Vorbringens der Beschwerdeführerin mindern sollen. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten sei ein Missverständnis vorgelegen: Die Beschwerdeführerin sehe TSCHETSCHENIEN trotz ihrer langen Abwesenheit von dort als Heimat an und habe die Fragestellungen der belangten Behörde stets auf den Zeitraum ihres Lebens dort und nicht in der Russischen Föderation bezogen. Sie verstehe Russland und TSCHETSCHENIEN als zwei verschiedene Staaten, nicht als zusammengehörig, wodurch die Abweichungen zustande gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Wohnorte nicht bewusst verschleiern oder ihren Aufenthalt in Russland aus sonstigen Gründen nennen wollen. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus angegeben, nicht ihr ganzes Leben in TSCHETSCHENIEN verbracht zu haben. Gemeint sei mit "immer an derselben Adresse" gewesen, "immer an derselben Adresse, als ich in Tschetschenien gelebt habe". Es würde auch kein Widerspruch hinsichtlich der Angaben zu dem getönten Fenster des Autos vorliegen: Es entspreche der Lebenserfahrung, dass getönte Scheiben die Sicht nach außen nicht völlig versperren, wohl aber die Erkennbarkeit außerhalb befindlicher Personen und Objekte beeinträchtigen würden. Dass die Beschwerdeführerin nichts gesehen habe, sei eine unbewusste Übertreibung geringen Ausmaßes gewesen. Aus dem wenigen jedenfalls, was sie erkennen hätte können, sei ihr durchaus der Schluss zumutbar, ob das Kraftfahrzeug durch das Zentrum gefahren sei oder eine andere Route eingeschlagen habe. Am Bedenklichsten würden die Vorhalte der Behörde zu den beschriebenen sexuellen Übergriffen erscheinen. Es liege auf Grund der tschetschenischen Kultur, in der es eine große Schande darstelle, sexueller Belästigung von Seiten eines Mannes ausgesetzt worden zu sein, auf der Hand, dass es der Beschwerdeführerin äußerst schwer gefallen sei, dies schon während der polizeilichen Erstbefragung zu erwähnen. Die Referentin des Bundesasylamtes habe diesbezüglich ein bedenklich erscheinendes Unverständnis für den Hintergrund der Beschwerdeführerin Kultur gezeigt. Es sei nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin schwer gefallen sei, vor Behörden darüber zu sprechen. Der psychische Druck, der durch die vorgefallenen Ereignisse auf der Beschwerdeführerin laste und der auch abseits kultureller Eigenheiten ein Erzählen konkreter Misshandlungsvorfälle äußerst schwierig mache, sei unbeachtet geblieben. Dass es zu sexuellen Belästigungen gekommen sei, sei dem früheren Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, die Beschwerdeführerin habe mit diesem darüber nicht gesprochen. Es sei für die Berater der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen, dass es einer weiblichen Beraterin bedurft hätte. Das bloße Heranziehen männlicher Vertreter bei Fällen von sexuellen Belästigungen sei per se kein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Vorbringens. Zusammengefasst würden somit keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der sexuellen Belästigung der Beschwerdeführerin gegenüber aufkommen lassen würden. Nicht nachvollziehbar seien die Zweifel der Behörde angesichts der Angaben, dass die Schwester der Beschwerdeführerin das Geschäft weiterführe. Allein aus der Tatsache, dass ein Geschäft weitergeführt werde, sei noch nichts zu schließen, vielmehr hätte die Behörde genauer zu Sorgen der Schwester, Zukunftsplänen zur Führung des Geschäftes und eventuell bereits erfolgten Bedrohungen Erhebungen vornehmen müssen, die sie jedoch unterlassen habe. Die Schwester der Beschwerdeführerin fühle sich sehr unsicher und denke eine Schließung des Geschäftes dringend an. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei schlüssig, objektiv nachvollziehbar und spreche für ihre persönlichen Glaubwürdigkeit und auch die Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten Erlebnisse.

 

Zu Spruchpunkt I. wurde auf Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde aus politischen Gründen verfolgt, da sie wegen angeblicher Unterstützung des Widerstands Gefahr von Seiten der Behörde und unter dem Schutz des Staates operierenden paramilitärischen Banden, den XXXX, ausgesetzt sei. Wie oben ausgeführt, habe sie diese Gefährdung detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, die Vorhalte der belangten Behörde seien nicht haltbar. Die Bedrohungssituation sei auch anhand von Länderfeststellungen objektiv nachvollziehbar. Vor allem Frauen seien in jüngster Zeit in den Fokus des tschetschenischen Staates gerückt. So ergebe sich aus "The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Mon[i]tor - Volume 9, Issue 176, 27.09.2012", dass ab Jahresbeginn 2012 vermehrt Frauen unter dem Vorwurf festgenommen worden seien, Rebellen unterstützt und ihnen Unterkunft gewährt zu haben, ohne dass die Vorwürfe tatsächlich bestätigt worden seien. Human Rights Watch betone in seinem jüngsten World Report, dass Kollektivstrafen gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen angewandt würden.

 

Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gelte und hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssten (vgl. Chahal v. Vereinigtes Königreich). Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sie jedoch nicht nur real, sondern erheblich.

 

Die Beschwerdevorlage vom 26.02.2013 langte am 28.02.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:

 

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;

 

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.09.2012 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

 

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt, die Beschwerdeschrift und Einholung eines Auszugs aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformations-, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem.

 

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

 

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

 

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föde

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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