TE Vfgh Beschluss 2013/8/12 B634/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Monopole
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des ****** *********, ********** ***. ***** ****** ****** ***** *, **** ********** ***, vertreten durch Paar & Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 16.04.2013, Z Senat-Ko-12-1009, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung des Antragstellers gegen ein Erkenntnis des Bezirkshauptmanns von Korneuburg ab, in dem der Antragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl 620/1989, in der Fassung BGBl I 111/2010, veranstaltet. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bestätigte zugleich die über den Antragsteller verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass eine eindeutige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 13.6.2013, B422/2013) vorliege, wonach bei Einsatzmöglichkeiten über € 10,– an einem Glücksspielautomaten – wie dies im Falle des Antragstellers nachgewiesen sei – die Verwaltungsstrafbehörden zur Verfolgung nach dem Glücksspielgesetz unzuständig seien. Auf Grund der Höhe der verhängten Strafe und des damit verbundenen Eingriffs in die Lebensverhältnisse des Antragstellers wäre die sofortige Exekution der Strafe nach Ansicht des Antragstellers unverhältnismäßig.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001).

5. Der Antragsteller tut nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verwaltungsstrafe unverhältnismäßige Nachteile für ihn als Folge der Entrichtung ergeben würden. Das Vorbringen, dass die Verwaltungsstrafbehörden zur Verfolgung der vorgeworfenen Tathandlung unzuständig seien, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

6. Im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B634.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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