TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/15 D12 421208-2/2013

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Spruch

D12 421208-2/2013/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, FZ. 11 05.197-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 29.05.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 421209-2/2013) und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 421210-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er seinen PKW seinem Freund XXXX geborgt habe und auf diesen PKW im September 2010 von den Sicherheitsbehörden namens XXXX geschossen und sein Freund dabei getötet worden sei. Er sei daraufhin von der Polizei immer wieder vernommen und auch geschlagen worden. Als dann die Polizeidienststelle im März mittels einer Bombe zerstört worden sei, haben ihn die Sicherheitsbehörden wieder abgeholt und befragt und da er keine Antworten geben habe können sei er gefoltert worden. Er sei für 5 Tage im Spital gewesen ehe ein Freund namens XXXX ihn abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe. Bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen bei ihm zuhause seien die Inlandsreisepässe beschlagnahmt worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab unter anderem an, dass er seine Geburtsurkunde zu Hause habe, ebenso wie die Heiratsurkunde. Auch den Führerschein habe man ihm entzogen. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Im September 2010 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten geliehen. Auf diesen Lieferwagen sei irgendwo geschossen worden und sein Bekannter sei dort tot aufgefunden worden. Am Abend desselben Tages sei er von der Polizei, maskierten Männern, abgeholt worden. Ihm seien sofort Handschellen angelegt worden, seine Frau sei geschubst worden und er sei 3 Tage eingesperrt worden. Es seien Geheimdienstler und keine richtigen Polizisten gewesen. Es sei ihm unterstellt worden, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Er sei daraufhin mindestens einmal im Monat von diesen Leuten abgeholt und bedroht worden. Auch sei er gezwungen worden, Blankoformulare zu unterschreiben. Er habe diese Leute beim Bürgermeister und der Polizeizentrale in MACHATSCHKALA angezeigt. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass sein Leben nichts mehr wert sei und er habe seine Anzeige zurückgezogen. Nachdem die Polizeizentrale in XXXX gesprengt wurde, sei er wieder geholt worden. Im März 2011 habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme sei ihm der Inlandspass entzogen worden.

 

Es folgte eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 08.08.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wo der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes angab: Er habe die Garage von seinem Vater übernommen, diese als Werkstätte betrieben und dort als selbständiger Schweißer gearbeitet und er habe Arbeiter gehabt, welche schwarz gearbeitet hätten. Im September 2010 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten namens XXXX geliehen, dessen Nachnamen kenne er nicht, aber er kenne seine Familien. XXXX hätte einige Male den Kastenwagen bekommen, der Beschwerdeführer habe jedoch nie gefragt, was er transportiere. An einem Abend Anfang September 2010 gegen 23:00 Uhr habe es an die Tür geklopft. Als er die Tür geöffnet habe seien Mitarbeiter vom FSB hereingekommen, hätten ihn festgehalten und gefragt wie er heiße. Sie hätten ihn am Arm gepackt, sie hätten geschrien und hätten die Gattin des Beschwerdeführers geschubst. Es sei gesagt worden, weißt du nicht was los sei, wo ist dein Auto, den Rest später. Der Beschwerdeführer habe sich einen Pullover angezogen, die Gattin wollte, dass er noch einen Pulli mitnehme, aber er sei nicht mehr dazu gekommen, da ihm Handschellen angelegt worden seien. Sie haben ihn nicht mehr ausgelassen und er sei mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeistation gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er wissen müsse, was in seinem Transporter transportiert worden sei und wohin. Der Beschwerdeführer habe erst später erfahren, dass sein Freund Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Waffen versorge. Davon habe er keine Ahnung gehabt. Es wurde ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Es sei nicht so wie eine Kaution, die Summe würden die Beamten selbst einstecken. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe und er den Behörden zur Verfügung stehen müsse. Mitte des Monats September sei er wieder von zu Hause mitgenommen worden, ohne dass ihm Handschellen angelegt worden seien. Es seien ihm Fotos vorgelegt worden und gefragt worden, ob er diese Personen kenne, was er verneinte und er sei am nächsten Tag entlassen worden. Wenn in der Stadt etwas passierte, sei er abgeholt worden und meist nach 2 Stunden freigelassen worden. Er hätte jedes Mal etwas bezahlen müssen. Er sei auch einige Male von der Firma oder auf dem Weg nach Hause abgeholt worden, von zu Hause sei er nicht mehr abgeholt worden. Als Mitte März 2011 die Staatsanwaltschaft in XXXX gesprengt worden sei, seien sie nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen, da er eine Woche vorher in MACHATSCHKALA eine Beschwerde gegen den Leiter des FSB wegen Amtsmissbrauchs einreichen habe wollen. Er habe die Anzeige zurückgezogen. Dem Bürgermeister hätte er monatlich Geld zahlen sollen, da dieser immer mehr verlangt habe, hätte er nicht mehr bezahlen können. Sie hätten ihn 5 Tage festgehalten, ihm viele Fragen gestellt, hätten ihn ausgelacht und beleidigt und in die Nieren geschlagen und hätten ihm eine universelle, nicht individuell angepasste, Gasmaske angelegt und den Verschluss zugehalten. Nach der Anhaltung sei er von den Beamten in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er Blankoformulare unterschrieben habe. Er habe Anschwellungen am Gesicht und Abschürfungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt, dass er später wiederkommen solle, er hätten ihnen Geld bringen sollen. Von einem Spitalzimmer aus habe er einen gut bekannten Taxifahrer namens XXXX - den Nachnamen kenne er nicht, die Telefonnummer wisse er auch nicht - angerufen. XXXX habe seine Frau und sein Kind zum Beschwerdeführer gebracht. Einen Reisepass habe er nie gehabt. XXXX habe alles organisiert, er habe 2 Monate in der Wohnung gelebt, die Gattin habe den Taxifahrer XXXX auch gekannt, deshalb habe die Gattin auch alles Geld und Gewand mitgenommen, das Geld reiche für die Ausreise. Die Tochter hätte er deshalb zu Hause gelassen, da die Schwiegermutter gesagt hätte, dass er die Tochter nachholen könne, sobald er eine Bleibe habe.

 

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Bescheid vom 19.08.2011, Fz. 1105.197-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründet wurde dies wie folgt: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahmen nie den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Dass er den Nachnahmen des Freundes XXXX nicht kennen würde, sei nicht glaubhaft. Bezugnehmend auf die Einvernahmen beider Ehegatten wurden bezüglich der Abholung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche Angaben gemacht. So gab die Gattin nicht an, von Sicherheitskräften geschubst worden zu sein; auch sollen dem Beschwerdeführer laut der Gattin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein, sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Da ein Terrorist mit seinem Auto angehalten worden sei, sei die Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsbehörden nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei, könne auch in Österreich der Fall sein. Dass im Zuge der Anschuldigungen in allen Ländern Nachforschungen stattfinden würden und die Steuerbehörde herausgefunden habe, dass er Arbeiter ohne Steuern zu zahlen arbeiten lasse, würde eine Verfolgung durch Steuerbehörden erklären. Die Angabe, dass es sich um Schutzgeldzahlungen an die Frau des Bürgermeisters, welche bei den Finanzbehörden arbeiten würde, handeln würde, entbehre jeder Grundlage. Die weitere Angabe, dass der Beschwerdeführer im selben Monat abgeholt worden sei, wo ihm Fotos gezeigt worden wären und eine ganze Nacht festgehalten worden zu sein, sei nicht glaubhaft, da in der Einvernahme vom 08.08.2011 angegeben worden sei, dass er nicht mehr von zu Hause abgeholt worden sei. Kurz darauf gab er an, dass er im März 2011 von zu Hause abgeholt worden sei. Es läge auch hier ein Indiz für eine erfundene Geschichte vor. Am 29.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2011 abgeholt, gefoltert und spitalsreif geschlagen worden sei und er für 5 Tage ins Spital gekommen sei. Bei der Einvernahme am 08.08.2011 hingegen gab der Beschwerdeführer in derselben Sache an, dass er von zu Hause abgeholt worden sei und ihm viele Fragen gestellt worden seien. Es soll ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden sein, um eine Erstickung zu simulieren. Es sei eine universell passende Maske gewesen, welche es jedoch nicht geben würde, da Schutzmasken individuell angepasst wären, da diese sonst nicht dicht seien, dies sei beim Militär und auch bei der Feuerwehr so, der entscheidende Referent sei lange Zeit beim Militär und habe bei unzähligen Gasmasken die Dichtheitsprobe durchgeführt und wisse deshalb, wie lange so eine Anprobe dauere und welche genaue Arbeit dies darstelle. In einer weiteren Version sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbeamten zum Krankenhaus zur Aufnahme gebracht worden und in einer weiteren Version sei er nur bis vor das Krankenhaus gebracht worden. Die behaupteten Schwellungen im Gesicht habe die Gattin nicht bestätigen können. Auch die Geschichte mit dem Taxifahrer XXXX sei nicht plausibel, der Beschwerdeführer habe diesen aus dem Krankenhaus aus angerufen, dessen Telefonnummer kenne er aber nicht, dessen Nachnamen auch nicht. XXXX hätte für den Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden, in welche er auch dessen Gattin, nachdem er diese von zuhause samt den gesamten Ersparnissen abgeholt habe, gebracht habe. Auch die Angaben bezüglich der Dokumente seien widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 08.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen haben sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.

 

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.09.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass eine Befangenheit des Organwalters gegeben sei, da der Anschein erweckt worden sei, dass ihm und seiner Gattin nicht geglaubt worden sei. Sie hätten nicht alles detailliert vorbringen können, da sie immer wieder vom Einvernahmeleiter unterbrochen worden seien. Sie haben sich nicht respektiert gefühlt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie XXXX mit Nachnamen heiße, noch was dieser tatsächlich gemacht habe. Auch habe er nicht gewusst, dass XXXX die Rebellen unterstütze. Bezüglich der Feststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau geschubst worden wäre. Es läge ein Verfahrensfehler aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs vor, da dies im Laufe der Einvernahme hätte vorgehalten werden müssen. Dass die Polizisten nur wegen der angestellten Schwarzarbeiter gekommen seien, sei nicht nachvollziehbar. Der Freikauf sei keine Kaution gewesen. Der Referent habe keine Kenntnisse über die Gasmasken in der Heimat des Beschwerdeführers, diese seien aus Gummi und daher nicht verstellbar. Der Beschwerdeführer habe erläutert, dass alles im September 2010 angefangen habe, als XXXX sich sein Auto geliehen habe. Das letzte Mal sei er im März 2011 mitgenommen und 5 Tage festgehalten worden und sei dann im Krankenhaus gewesen. Dazwischen sei er immer wieder, mindestens einmal im Monat mitgenommen und befragt worden. Im März, vor seiner Festnahme, habe es eine Explosion bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei gegeben und auch einen Anschlag auf einen General des FSB. Bei seiner Festnahme habe er eine Blankounterschrift leisten müssen und es sei ihm gesagt worden, dass ihm etwas angehängt werden würde, falls er gegen sie klagen würde. Die Polizisten haben ihn natürlich nicht direkt zur Aufnahme des Krankenhauses gebracht, sie haben ihm gedroht, er möge im Krankenhaus eine Geschichte erfinden woher er die Verletzungen habe und haben ihm vor dem Krankenhaus ausgesetzt. XXXX, den Taxifahrer, würden er und seine Frau kennen, da sie schon öfter mit dem Taxi mitgefahren seien. Der Beschwerdeführer habe XXXX nicht auf dessen privaten Handy angerufen sondern in der Firma, einem Taxiunternehmen. Die Nummer sei, wenn man sie im Dorf wähle, 26969 und er habe dann nach XXXX gefragt. Als XXXX zur Gattin gekommen sei und gesagt habe, dass sie alles mitnehmen solle, habe XXXX nicht wissen können, dass die Frau das Geld mitnehmen solle. Die Dokumente seien den Gatten im März 2011 von der Polizei abgenommen worden. Es gäbe keine Kopien der Dokumente. Die Mutter sei zum Standesamt gekommen um dort zumindest eine Kopie der Heiratsurkunde zu besorgen, sie würde sie jedoch nicht bekommen.

 

Mit Schreiben vom 10.10.2011 wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt und mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 wurde der Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater bestellt.

 

Am 07.11.2011 langte eine Stellungnahme (Beschwerdeergänzung) ein, wo erklärt wird, dass die angegebenen Identitäten nicht stimmen. Aus Angst sei nicht die wahre Identität angeführt worden, die Fluchtgründe würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Die Namen der Familie seien XXXX. 2006 haben sie eigene Geschäfte in verschiedenen Städten gehabt, 2008 haben sie 2 Wohnungen gekauft und ein neues Auto für die Frau. Das seien Geschäfte gewesen, die Türen produzierten. Dafür sei von Moskau importiert worden, die Geschäfte seien registriert gewesen, sie seien wohlhabend gewesen. Die Probleme haben im Jänner 2010 begonnen, als Leute vom FSB angefangen haben, sie zu erpressen Geld zu zahlen. Zuerst seien es 3500 Euro im Monat gewesen. Sie seien bedroht worden, wenn sie das nicht machen würden, dann würde ihr Geschäft explodieren oder verbrennen. Da die Geschäfte alle auf die Gattin registriert gewesen seien, habe der FSB gedroht, dass er ihr etwas anhängen würde, dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie hätten sich einen Rechtsanwalt genommen. Nach 4 Monaten habe man ihnen gesagt, dass sie noch eine Million Rubel dazu zahlen sollen, damit ihnen und dem Geschäft nichts passiere. Es habe eine Anzeige bei der Polizei in MACHATSCHKALA im Oktober 2010 und eine in Moskau gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei, und die Männer, die das Geld wollten, Männer die vom Chef des FSB geschickt worden seien, festgenommen worden seien. Diese seien aber nach Intervention durch den FSB wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau böse gewesen und hätte gedroht, die Frau einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess eingeleitet worden, in dem der Frau Dinge vorgeworfen worden seien, die sie nicht gemacht habe. So seien ihr unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden. Die Frau sei nicht zu Gericht gegangen, sie würde nunmehr in der Heimat gesucht. Der Rechtsanwalt in Moskau namens XXXX habe dazu massenhaft Beweismittel, diese seien in Kopie beigefügt. Der Rechtsanwalt in MACHATSCHKALA sei bedroht worden und habe sie nicht mehr unterstützt. Die Anzeige in Moskau wäre im Jänner 2011 gemacht worden. Ende April 2011 habe der Rechtsanwalt eine Ladung für die Frau zu Gericht für den 25.05.2011 bekommen, daraufhin sei beschlossen worden, zu fliehen.

 

Am 15.11.2011 wurden dem Asylgerichtshof der russische Inlandsreisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. XXXX, lautend auf XXXX, ausgestellt am 24.12.2010, sowie weitere Dokumente (vom gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers anhängigen Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation) übermittelt.

 

Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX (D12 423771-2/2013) geboren und stellte am 09.12.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Schreiben vom 26.06.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine Mitarbeiterin von "Asyl in Not" mit seiner Vertretung beauftragt habe und legte diesbezüglich eine Vollmacht vor. Er möchte darauf hinweisen, dass die Familie auf sämtlichen Dokumenten XXXX heiße und nicht XXXX. Schließlich werde zur Berufstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Auszüge aus dem Internet in der Anlage verwiesen, in welchen jeweils (an der markierten Stelle) die Ehefrau des Beschwerdeführers einschließlich Vatersnamen und Passnummer in ihrer Position als Geschäftsführerin genannt sei. Dergleichen gebe es noch zahlreiche andere im Wesentlichen inhaltsgleiche Einträge im Internet. Durch diese gravierende Änderung im Sachverhalt im Vergleich zum Vorbringen in der Erstinstanz sei jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sachlage unumgänglich.

 

Mit Schreiben vom 13.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Therapiezentrum XXXX vom 30.01.2012, wonach der Beschwerdeführer seit November 2011 psychologische Unterstützung in Anspruch nehme. Der Beschwerdeführer leide unter Nervosität in Verbindung mit starkem Nikotinkonsum, massiven Schlafstörungen, Angstzuständen, ständiger innerer Unruhe, Grübelzwang und negativen Gedanken, erhöhter Erregbarkeit und Reizbarkeit.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. D12 421208-1/2011/12E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 421209-1/2011/6E, insofern stattgegeben worden, dass die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei. Es sei daher im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, sei daher auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben gewesen.

 

In weiterer Folge beauftragte das Bundesasylamt einen Facharzt für Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 27.10.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen.

 

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 05.11.2012 ist zu entnehmen, dass er mangels konkreter Auswirkungen des Gutachtens auf den Verfahrensausgang darauf verzichte, hierzu Angaben zu machen.

 

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.12.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu beziehen.

 

Am 21.12.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Zentraler Punkt im nunmehrigen Verfahren sei zu überprüfen, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bloß einer Strafverfolgung in der Heimat entziehen will oder sie tatsächlich von FSB- Beamten erpresst werde und ein Scheinverfahren gegen sie geführt werde. Den nunmehr zugesandten Länderberichten sei unter den Ausführungen zum Rechtsschutz zu entnehmen, dass dieser mangelhaft sei. Einflussnahmen seien häufig und die Justiz sei nicht von der Exekutive unabhängig. Ein faires Verfahren sei besonders bei politisch unliebsamen Personen nicht zu erwarten. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass oft politische Gründe hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Da auch im konkreten Fall hinter der Anzeige gegen die Ehefrau Mitarbeiter des FSB stehen, sei zum einen weder ein faires Verfahren zu erwarten, da mit einer Einflussnahme auf die Gerichte zu rechnen sei. Zum anderen sei es auch durchaus im Bereich der Wahrscheinlichen, dass es sich ohnehin um ein fingiertes Verfahren handle, da die Gläubiger der Ehefrau beim FSB arbeiten und damit sie selbst als "politisch unliebsame Person" zu bezeichnen sei. Dass sie dies aus einer privaten Schwierigkeit mit einer politisch einflussreichen Familie geworden sei, ändere einerseits an der Gefahr der Verfolgung nichts, andererseits auch nicht an der "politischen Unliebsamkeit". Außerdem habe die Ehefrau auch angegeben, dass der Betrag, den sie geschuldet habe, ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet worden sei, sondern diese durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Dies stehe in vollem Einklang mit den Länderberichten und sei, da das Vorbringen zudem mit Beweismitteln untermauert worden sei, glaubwürdig. Überdies spreche auch der Umstand, dass es selbst in Österreich noch zu Drohungen gegen die Familie gekommen sei, die auch polizeilich angezeigt worden seien, für eine asylrelevante Verfolgung und gegen eine reguläre Strafverfolgung. Wäre die Ehefrau eine "gewöhnliche" Rechtsbrecherin, so würden sich die Verfolger wohl kaum die Mühe machen, sie auch in Österreich weiter zu bedrohen. Überdies werde dadurch nicht bloß das erhebliche Interesse an der Ehefrau deutlich, sondern auch dass es sich um kein reguläres Strafverfahren handle, sondern Privatpersonen ihre berufliche Stellung ausnützen. Dies wiederum lasse ohne Zweifel den Schluss zu, dass sie kein faires Verfahren zu erwarten habe und bereits die Anklage an sich nicht unbedingt zur Gänze den Tatsachen entsprechen muss.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Fz. 11 05.197-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - wie bereits im Bescheid vom 19.08.2011 - Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahmen nie den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Dass er den Nachnahmen des Freundes XXXX nicht kennen würde, sei nicht glaubhaft. Bezugnehmend auf die Einvernahmen beider Ehegatten wurden bezüglich der Abholung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche Angaben gemacht. So gab die Gattin nicht an, von Sicherheitskräften geschubst worden zu sein; auch sollen dem Beschwerdeführer laut der Gattin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein, sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Da ein Terrorist mit seinem Auto angehalten worden sei, sei die Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsbehörden nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei, könne auch in Österreich der Fall sein. Dass im Zuge der Anschuldigungen in allen Ländern Nachforschungen stattfinden würden und die Steuerbehörde herausgefunden habe, dass er Arbeiter ohne Steuern zu zahlen arbeiten lasse, würde eine Verfolgung durch Steuerbehörden erklären. Die Angabe, dass es sich um Schutzgeldzahlungen an die Frau des Bürgermeisters, welche bei den Finanzbehörden arbeiten würde, handeln würde, entbehre jeder Grundlage. Die weitere Angabe, dass der Beschwerdeführer im selben Monat abgeholt worden sei, wo ihm Fotos gezeigt worden wären und eine ganze Nacht festgehalten worden zu sein, sei nicht glaubhaft, da in der Einvernahme vom 08.08.2011 angegeben worden sei, dass er nicht mehr von zu Hause abgeholt worden sei. Kurz darauf gab er an, dass er im März 2011 von zu Hause abgeholt worden sei. Es läge auch hier ein Indiz für eine erfundene Geschichte vor. Am 29.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2011 abgeholt, gefoltert und spitalsreif geschlagen worden sei und er für 5 Tage ins Spital gekommen sei. Bei der Einvernahme am 08.08.2011 hingegen gab der Beschwerdeführer in derselben Sache an, dass er von zu Hause abgeholt worden sei und ihm viele Fragen gestellt worden seien. Es soll ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden sein, um eine Erstickung zu simulieren. Es sei eine universell passende Maske gewesen, welche es jedoch nicht geben würde, da Schutzmasken individuell angepasst wären, da diese sonst nicht dicht seien, dies sei beim Militär und auch bei der Feuerwehr so, der entscheidende Referent sei lange Zeit beim Militär und habe bei unzähligen Gasmasken die Dichtheitsprobe durchgeführt und wisse deshalb, wie lange so eine Anprobe dauere und welche genaue Arbeit dies darstelle. In einer weiteren Version sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbeamten zum Krankenhaus zur Aufnahme gebracht worden und in einer weiteren Version sei er nur bis vor das Krankenhaus gebracht worden. Die behaupteten Schwellungen im Gesicht habe die Gattin nicht bestätigen können. Auch die Geschichte mit dem Taxifahrer XXXX sei nicht plausibel, der Beschwerdeführer habe diesen aus dem Krankenhaus aus angerufen, dessen Telefonnummer kenne er aber nicht, dessen Nachnamen auch nicht. XXXX hätte für den Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden, in welche er auch dessen Gattin, nachdem er diese von zuhause samt den gesamten Ersparnissen abgeholt habe, gebracht habe. Auch die Angaben bezüglich der Dokumente seien widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 08.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien. Mit der Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihre Identität verschleiert zu haben, sei die persönliche Glaubwürdigkeit geschmälert worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Asylverfahren nicht immer die Wahrheit gesagt zu haben. Auch wenn er jetzt angebe, die Wahrheit zu sagen, müsse das nicht stimmen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen haben sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.

 

Dagegen wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Der Beschwerdeführer verwies zur Gänze auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Bereits dort sei argumentiert worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich von FSB- Beamten erpresst worden sei und sich nicht einer regulären Strafverfolgung entziehen möchte. Trotzdem habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Ehefrau keiner Bedrohung ausgesetzt sei und keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sie im Heimatland von den Gerichten "ungerecht behandelt" würde. Die Basis dieser Annahme decke sich aber weder mit den Länderberichten noch mit den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen. Es sei damit völlig unklar, woher die belangte Behörde ihr Wissen beziehe, dass die Beschwerdeführer unter keiner "ungerechten Behandlung" zu leiden gehabt haben bzw. im Fall der Rückkehr erneut hätten. Dass durch die Vorlage der Dokumente bezüglich des Strafverfahrens "mit Sicherheit" feststünde, dass sich die Ehefrau einer regulären Strafverfolgung entziehen möchte, wie die belangte Behörde argumentiere, sei unzutreffend. Bloß weil sie versucht habe, sich mit einem Anwalt gegen die falschen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen und den Dokumenten natürlich nicht zu entnehmen sei, dass es sich um ein fingiertes Verfahren handle, bedeute das keineswegs, dass alles mit rechte Dingen zugegangen sei. Insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ergebe sich ein hohes Ausmaß an Korruptionsanfälligkeit. Es sei damit keineswegs ausgeschlossen, dass auch die Beschwerdeführer davon betroffen seien. Die belangte Behörde beziehe sich schließlich auch auf ein "Eingeständnis in der Stellungnahme vom 21.12.2012", aus welchem ebenso hervorgehen soll, dass es sich um eine rechtmäßige Strafverfolgung handle. In der Stellungnahme sei aber kein derartiges "Eingeständnis" erkennbar, sondern sei dort vielmehr unter Bezugnahme auf die Länderberichte ausgeführt worden, dass die Ehefrau gerade kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Bei einer Person Schulden zu haben sei grundsätzlich kein strafbares Verhalten, das verheimlicht werden müsse. Die Herkunft der Schulden, nämlich Schutzgelderpressung, sei jedoch gleichfalls zu beachten und stelle keinen gültigen Exekutionstitel dar, der Verfahren wie im konkreten Fall rechtfertigen würde. Dass der FSB überdies Drohungen ausspreche deute darauf hin, dass es kein gewöhnliches Verfahrens sei. Gerade auch die aktenkundige Fortsetzung der Bedrohung in Österreich belege, dass tatsächlich eine extralegale Verfolgung stattfinde, diese sich jedoch nach außen hin durch ein eingeleitetes Strafverfahren äußere. Schließlich sei auch zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer in diesem zweiten Verfahrensgang überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Wenn auch die Ehefrau zentrale Person des Verfahrens sei, so bestehen dennoch dadurch, dass es sich um eine Familie handle und die Ereignisse gemeinsam erlebt worden seien, auch Verbindungen zum Beschwerdeführer und auch sein Vorbringen wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit relevant. Wenn auch durch Stellungnahmen und Anträge ein Rechtsvertreter im Asylverfahren zur Klärung und Ergänzung des asylrelevanten Sachverhalten beitragen kann, so sei eine vollständige Verfahrensführung bzw. Anleitung einer Behörde darüber, wie das Verfahren mängelfrei geführt werden könne, jedenfalls nicht seine Aufgabe, sondern sei vielmehr die Behörde dazu verpflichtet, amtswegig die erforderlichen Schritte zu setzen. Die konkret durch den Asylgerichtshof angeordnete Recherche hinsichtlich des Vorbringens der Ehefrau über Korruption und Erpressung durch Staatsorgane sei unzureichend durchgeführt worden. Zwar gebe es allgemeine Feststellungen zur Korruption, nicht jedoch Erhebungen zur Erpressung durch Staatsorgane. Damit bleibe in dem Punkt das Verfahren mangelhaft. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen der polizeilichen Erstbefragung einerseits und den späteren Einvernahmen andererseits sei anzuführen, das bereits mehrfach durch entsprechende Berichte festgestellt worden sei, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung so schlecht sei, dass Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit daraus nicht gezogen werden können. Die polizeilichen Erstbefragungen in der PI XXXX weisen systematisch und notorisch eine schlechte Qualität auf. Hierzu verweise der Beschwerdeführer auf die UNHCR- Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2011 und zitierte daraus Teile. Nachdem nicht davon ausgegangen werden könne, dass die polizeilichen Erstbefragungen für volljährige Personen anders seien, müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden können. Außerdem sei aus Gründen der Einsparung in der PI XXXX eine Firma herangezogen worden, die kostengünstiger sei. Die Qualität der Übersetzungen sei daher schlechter geworden. Schließlich werde auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf ein Fluchtvorbringen ein gewisses Ausmaß an Widersprüchen völlig normal sei und hundertprozentige Kongruenz des Vorbringens nicht unbedingt zur Glaubhaftmachung erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Wie im bisherigen Verfahren bereits vorgebracht, werden die Beschwerdeführer aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, da sie Opfer von Schutzgelderpressungen seien und da sie den Schutzgelderpressungen nicht Folge leisten und daraus "Schulden" entstanden seien. Diese seien dann eingeklagt worden, da XXXX über seinen beim FSB tätigen Bruder über derartige Einflussmöglichkeiten verfüge. Dass derartige Geschehnisse prinzipiell denkbar seien, ergebe sich bereits aus den Länderberichten. Dass es sich um keine reguläre Strafverfolgung handle, sei im bisherigen Verfahren hinreichend angeführt worden. Das Ausmaß der Verfolgung sei asylrelevant. Der Ehefrau drohe nicht nur ungerechtfertigte Inhaftierung und damit ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK, sondern auch eine unrechtmäßige Beschränkung ihres Eigentumsrechtes. Es habe zwar bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, doch sei dies auch nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes von den Beschwerdeführern intendiert worden sei, werde durch die vorgelegten Dokumente ersichtlich: Sie haben mehrfach versucht, sich auf rechtlichem Weg gegen die Anschuldigungen und die Geldforderungen zur Wehr zu setzen - seien allerdings aufgrund der Übermacht des XXXX damit gescheitert. Dies könne, wie von der Ehefrau bereits geschildert, durch den Anwalt, der sie vertreten habe, auch bewiesen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Beschwerdeführer weder über Anknüpfungspunkte außerhalb von Dagestan verfügen, noch sie an einem anderen Ort vor der Verfolgung sicher wären. Der Ehefrau drohe im Fall der Rückkehr Haft. Die Haftbedingungen seien nach den Länderberichten der angefochtenen Bescheide jedoch in mehrfacher Hinsicht menschenrechtswidrig bis hin zu lebensbedrohlich und würden die Ehefrau damit mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Lage bringen. Damit wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen. Überdies sei auch die Sicherheitslage in Dagestan im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob es unter diesen Umständen zulässig sei, eine Familie mit zwei kleinen Kindern auszuweisen.

 

Am 18.06.2013 langt ein Schreiben des Rechtsvertreters ein, indem dieser die Beschuldigteneinvernahme des BF übermittelt. Der BF war am 01.06.2013 in einen Raufhandel verwickelt. Angeführt wird, dass dies eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen aus der Russischen Föderation sei, da er bedroht worden sei und von ihm Geld gefordert worden sein.

 

Am 20.06.2013 langt der Abschluss-Bericht des LPK XXXX an die StA XXXX ein, aus diesem geht hervor, dass eine Anzeige wegen des Verdachtes auf Raufhandel gegen drei Personen erstattet wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

 

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

 

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

Zur Person und den Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses fest.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 29.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Er leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

 

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

 

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

 

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

 

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:

 

XXXX

 

XXXX

 

XXXX

 

XXXX

 

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan (vgl. Seite 15 bis Seite 71 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

 

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan an, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.

 

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Situation so dar, dass die österreichischen Asylbehörden im laufenden Verfahren mit zwei gänzlich unterschiedlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau konfrontiert wurden. Von Beginn des Asylverfahrens im Mai 2011, über die Erstbefragung und die zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt bis hin zur Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011 wurden lediglich Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht. Er sei mehrfach von den russischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und befragt worden, nachdem er sein Auto einem Bekannten, der die Rebellen unterstützt haben soll, geborgt habe. Auch nach einem Bombenanschlag auf eine Polizeidienststelle sei der Beschwerdeführer wieder geholt worden und man habe ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Er sei von seinen Verwandten freigekauft worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in dieser Phase des Verfahrens nur an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen der Probleme ihres Ehemannes mitausgereist sei. Mit Schreiben vom 07.11.2011 (Beschwerdeergänzung) brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erstmals vor, dass ihre ursprünglich angegebenen Identitäten nicht der Wahrheit entsprechen. Aus Angst haben sie ihre wahre Identität nicht angeführt. Die Fluchtgründe würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Gleichzeitig präsentierten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber eine völlig neue Fluchtgeschichte, nämlich dass sie erfolgreiche Unternehmer gewesen seien, vom FSB erpresst worden seien, Anzeige dagegen erstattet haben und der Chef des FSB aus Rache einen Gerichtsprozess gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers angezettelt habe, indem der Ehefrau zu Unrecht unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung angelastet worden sei. Da die Ehefrau eine Ladung zu Gericht für den 25.05.2011 erhalten habe, habe die Familie beschlossen zu fliehen. Von den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers war - abgesehen von der Aussage, dass diese Gründe der Wahrheit entsprechen - im weiteren Verfahren nicht mehr die Rede. Aufgrund dieses neuen Vorbringens wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung aus dem ursprünglichen Bescheid wiederholt und das Vorbringen, Probleme mit den Sicherheitsbehörden aufgrund seiner unterstellten Unterstützungshandlungen für Terroristen zu haben, aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben als unglaubwürdig gewertet.

 

Der erkennende Senat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass dieses Vorbringen - aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten, auf welche noch kurz einzugehen sein wird - unglaubwürdig ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vor allem auch dadurch, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Beschwerdeschriftsatz vom 06.09.2011 Ausführungen zu der ursprünglichen Fluchtgeschichte getätigt hat. Danach erwähnt er diesbezüglich nichts mehr - abgesehen von der bereits geschilderten Aussage in der Beschwerdeergänzung, dass seine Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - und wird lediglich auf das neue Vorbringen der Ehefrau Bezug genommen. Hätte der Beschwerdeführer die zu Beginn des Verfahrens geschilderten Probleme im Herkunftsstaat tatsächlich gehabt und wäre aus Angst vor weiteren Repressalien durch die russischen Sicherheitsbehörden wegen seiner angeblichen Nähe zu Terroristen ausgereist, so hätte er dies auch im weiteren Verfahren geltend gemacht. Die Unterlassung, die ursprünglich geschilderten Probleme weiterhin zu erwähnen und zu konkretisieren, sprechen somit dafür, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

 

Zu dieser Ansicht tragen auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei. Beispielsweise bemängelte die belangte Behörde zu Recht, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen seines Freundes XXXX nicht kennt, obwohl er diesem mehrmals sein Auto geliehen habe, dieser also offenbar ein guter Freund war. Auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gab es nicht unwesentliche Unterschiede. Während der Beschwerdeführer angab, dass seine Ehefrau, als er von maskierten Männern abgeholt worden sei, geschubst worden sei, gab die Ehefrau nicht an, von den Sicherheitskräften geschubst worden zu sein. Auch sollen dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Aussage - laut der Gattin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein, sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Die belangte Behörde hält auch die Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsbehörden zu Recht für nachvollziehbar, da ein Terrorist mit dem Auto des Beschwerdeführers angehalten wurde und die Behörden daher verständlicherweise Nachforschungen anstellen.

 

Der Beschwerdeführer tätigte schließlich auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Mitnahmen und wie er danach in das Krankenhaus gebracht worden sei. Auch die von ihm behaupteten Schwellungen im Gesicht konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bestätigen.

 

Auch die Angaben bezüglich der Dokumente sind in Übereinstimmung mit der belangten Behörde widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 08.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien.

 

Das den Beschwerdeführer betreffende Fluchtvorbringen ist daher auch aus Sicht des erkennenden Senates eine konstruierte Geschichte, die nicht den Tatsachen entspricht.

 

Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist auch auf das neue Fluchtvorbringen, welches erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 07.11.2011 erwähnt wurde, einzugehen. Dieses Vorbringen, nämlich die angebliche Erpressung durch den FSB sowie die angeblich vom FSB angestrengten straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers, betrifft im Wesentlichen die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche Beschuldigte bzw. Beklagte und somit zentrale Person in diesen Verfahren ist. Der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung bemängelt in der Beschwerde vom 15.01.2013, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahrensteil überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Es handle sich ja um eine Familie und die Ereignisse seien gemeinsam erlebt worden. Der erkennende Senat stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, dass eine Befragung des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen seiner Ehefrau grundsätzlich sinnvoll gewesen wäre, kommt aber nach Durchsicht der vorgelegten Beweismittel (nämlich der Unterlagen der russischen Gerichte), des Einvernahmeprotokolls der Ehefrau vom 20.12.2012 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 20.12.2012 zum Ergebnis, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes, nämlich eine asylrelevante Verfolgung der Ehefrau im Herkunftsstaat zu verneinen, korrekt war und eine gesonderte Befragung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Was das Fluchtvorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers angeht, so hat die belangte Behörde die im Erkenntnis vom 02.08.2012, Zl. D12 421209-1/2011/6E (Erkenntnis der Ehefrau), vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Schritte im Wesentlichen erfüllt, hat die Ehefrau erneut zu ihren Fluchtgründen sowie zu allfälligen Rückkehrhindernissen befragt und die von ihr vorgelegten Beweismittel geprüft und gewürdigt. Im angefochtenen Bescheid ist das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass die geschilderte Erpressung durch FSB- Beamte und das vorgebrachte Scheinverfahren gegen sie nicht der Wahrheit entsprechen und sich die Ehefrau durch ihre Ausreise tatsächlich nur einer rechtmäßigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat entziehen will. Der erkennende Senat schließt sich den Überlegungen der belangten Behörde an.

 

Auch der erkennende Senat hält es für zutreffend, dass die Ehefrau in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und die Ehefrau gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigt die Ehefrau in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Ebenso, dass sie einen Geldbetrag geschuldet hat, der aber ihrer Aussage nach ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet, sondern durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Folgt man diesen Ausführungen, so besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen die Ehefrau, die von den Gläubigern der Ehefrau eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Ob die Höhe gerechtfertigt ist, wird sich in Österreich wohl kaum klären lassen. Wenn die Ehefrau vorbringt, der Betrag sei nicht rechtens, dann hätte sie - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat - die Möglichkeit gehabt dies während des Gerichtsverfahrens in der Russischen Föderation einzuwenden, weil dort ausgestritten wird, was den Tatsachen entspricht. Widersprüchlich zu den bisherigen Angaben gab die Ehefrau im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 an, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung sei. Damit sagt sie also im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt sind.

 

Insbesondere ist aber - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - auf die von der Ehefrau vorgelegten Dokumente zu verweisen und auszuführen, dass aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass sie von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen die Ehefrau geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldet. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigt auch der von der Ehefrau vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des städtischen Gerichts der Stadt XXXX in der Republik Dagestan vom 31.01.2011. Im Rahmen eines gegen die Ehefrau geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da die Ehefrau zwei kleine Kinder gehabt habe sowie nicht vorbestraft sei und einen ständigen Wohnsitz habe. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt weil FSB- Leute dahinter stecken, dann wäre der Ehefrau wohl kaum die U- Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigt vielmehr, dass ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Ehefrau die Straftaten zugegeben hat und sich verpflichtet hat, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis kann ausgeschlossen werden, zumal die Ehefrau anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten Unterlagen zeigen somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gibt keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren.

 

Wenn die Ehefrau angibt, die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im Mai 2011 sei der fluchtauslösende Grund gewesen, so ist dies auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau hat bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt und war anwaltlich vertreten. Warum ein weiteres Schreiben ihren Ausreiseentschluss bestärkt hat kann nur dahingehend gedeutet werden, dass die Ehefrau aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist ist. Die Ausreise ist also als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hat somit keinen asylrelevanten Hintergrund.

 

In der Beschwerde moniert die Ehefrau, dass sich insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ein hohes Maß an Korruptionsanfälligkeit der russischen Behörden ergebe und sie daher kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Dazu ist auszuführen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Russischen Föderation vereinzelt politisch motivierte Strafverfahren geführt werden und eine gewisse Korruption - wie auch in vielen anderen Staaten - herrscht. Im konkreten Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers kann dies aber aufgrund der vorgelegten Gerichtsunterlagen - wie bereits oben dargestellt - ausgeschlossen werden.

 

Abschließend muss daher sowohl dem ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als auch den Angaben der Ehefrau im zweiten Verfahrensteil die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden bzw. festgestellt werden, dass den geschilderten Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind aus privaten Gründen ausgereist, nämlich um den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen gegen die Ehefrau und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Ausreise erfolgte somit aus asylfremden Motiven.

 

Auch der Beschwerde bzw. deren Ergänzung vom 18.06.2013 konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Die angegebenen Fluchtgründen des BF (Verleih eines Lieferwagens an einem Bekannten und damit Unterstützung von Terroristen) wurden als unglaubwürdig gewertet und lässt sich daher kein Grund erschließen, warum er zu Geldzahlungen erpresst werden könnte. Auch die Fluchtgründe der Ehefrau wurden als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet, sodass auch von deren Seite keine Gründe dafür nachvollziehbar sind. Zum besseren Verständnis wird auszugsweise die Beweiswürdigung im Falle der Ehefrau angeführt.

 

"Auch der erkennende Senat hält es für zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und die Beschwerdeführerin gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Ebenso, dass sie einen Geldbetrag geschuldet hat, der aber ihrer Aussage nach ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet, sondern durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Folgt man diesen Ausführungen, so besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen die Beschwerdeführerin, die von den Gläubigern der Beschwerdeführerin eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Ob die Höhe gerechtfertigt ist, wird sich in Österreich wohl kaum klären lassen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Betrag sei nicht rechtens, dann hätte sie - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat - die Möglichkeit gehabt dies während des Gerichtsverfahrens in der Russischen Föderation einzuwenden, weil dort ausgestritten wird, was den Tatsachen entspricht. Widersprüchlich zu den bisherigen Angaben gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 an, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung sei. Damit sagt sie also im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt sind.

 

Insbesondere ist aber - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente zu verweisen und auszuführen, dass aus diesen Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass sie von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldet. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigt auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des städtischen Gerichts der Stadt XXXX in der Republik Dagestan vom 31.01.2011. Im Rahmen eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder gehabt habe sowie nicht vorbestraft sei und einen ständigen Wohnsitz habe. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt weil FSB- Leute dahinter stecken, dann wäre der Beschwerdeführerin wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigt vielmehr, dass ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten zugegeben hat und sich verpflichtet hat, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis kann ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten Unterlagen zeigen somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gibt keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren.

 

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im Mai 2011 sei der fluchtauslösende Grund gewesen, so ist dies auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt und war anwaltlich vertreten. Warum ein weiteres Schreiben ihren Ausreiseentschluss bestärkt hat kann nur dahingehend gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist ist. Die Ausreise ist also als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hat somit keinen asylrelevanten Hintergrund.

 

In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass sich insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ein hohes Maß an Korruptionsanfälligkeit der russischen Behörden ergebe und sie daher kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen. Dazu ist auszuführen, dass nicht ausgeschlossen werden

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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