TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/28 2010/02/0239

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. März 2010, Zl. uvs-2010/23/0261-4, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 6. September 2009 um 01.09 Uhr in I. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,82 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 übertreten, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 6. September 2009 anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und auf Grund von Symptomen einer Alkoholisierung zum Alkomattest aufgefordert worden. Dieser sei an Ort und Stelle durchgeführt worden und habe um 01.37 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l und um 01.39 Uhr einen solchen von 0,87 mg/l ergeben. Die Messungen seien mit einem Alkomaten der Firma Dräger durchgeführt worden, der laut dem im Akt befindlichen Eichschein zuletzt am 7. Juli 2009 geeicht worden sei. Das Messergebnis von 0,82 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft des Beschwerdeführers sei daher als zuverlässig und richtig anzusehen. Darüber hinaus liege im Akt die Ermächtigungsurkunde des zuständigen Polizeibeamten zum Durchführen von Alkomattests. Die belangte Behörde sei daher davon überzeugt, dass die Verwendung des Alkotestgerätes ordnungsgemäß und den Verwendungsvorschriften entsprechend erfolgt sei. Im Zuge der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer über Magenschmerzen geklagt und angegeben, zuvor drei Tabletten Pantoloc eingenommen zu haben. Deren Zusammensetzung lasse laut Austria Kodex Fachinformation keinen Rückschluss auf Wechselwirkungen im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol zu. Dass die Wirkung von Alkohol durch das Medikament verstärkt worden sei und so das Messergebnis habe beeinflussen können, sei auszuschließen, was sich aus dem Schreiben des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion vom 28. Oktober 2009 ergebe. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe wenige Stunden vor der Anhaltung eine alkoholhaltige Mundspüllösung verwendet, hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Dieses Vorbringen sei auch unbeachtlich, weil genau aus diesem Grund vor der Durchführung eines Atemalkoholtests eine 15-minütige Wartezeit vorgesehen sei. Die behauptete Anwendung von Haftcreme für einen Zahnersatz habe der Beschwerdeführer selbst in der Berufungsverhandlung entkräftet und angegeben, er habe gar keinen Zahnersatz.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2010, B 744/10, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Begründung des Mandatsbescheides vom 9. September 2009 sowie auf das erstinstanzliche Verfahren Bezug nimmt, kann auf dieses Vorbringen nicht eingegangen werden, weil Gegenstand der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist (vgl. § 41 VwGG).

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür rügt, dass die Verwendung einer Zahnhaftcreme in Verbindung mit zwei Tabletten Pantoloc sowie einer Mundspüllösung das Ergebnis der Alkomatmessung verfälscht haben könnte, ist ihm entgegen zu halten, dass nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer - wie er in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausgesagt hat - keinen Zahnersatz hat und daher keine Zahnhaftcreme benützt, wobei auch die Verwendung einer Mundspüllösung von der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte. Die sich aus dem Schreiben des Amtsarztes vom 28. Oktober 2009 ergebende Feststellung, dass eine Beeinflussung des Messergebnisses durch die Medikamenteneinnahme auszuschließen sei, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bekämpft, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, bei der von ihm vermuteten Verfälschung des Messergebnisses den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt durch eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2010/02/0256 sowie vom 25. April 2008, Zl. 2007/02/0275).

Zur weiters gerügten Unterlassung der Einholung des Wartungsprotokolls für das verwendeten Messgerät hat es der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde verabsäumt, ein konkretes Beweisthema zu nennen. Die belangte Behörde war daher auch nicht verhalten, diesem Beweismittel nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Juni 2013

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020239.X00

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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